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4,2,b (1861) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1556 bis 1586
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1198
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Lauis.

erleiden müsse.Der Spruch wird aufgehoben, der Handel in den Abschied genommen. Absch. 542. b ^228 Auf das Ansuchen des Fähnrichs Bundschin und des Anton Bingg von Livinen in Betreff ihrerAnsprache an Dominik an der Treiß wird dem Landvogt von Lauis aufgetragen, die Güter des Beklag'ten mit Beschlag zu belegen, damit den Klägern bis zu Austrag des Handels kein Verlurst erwachseLeztern wird bewilligt, die Gegenpartei von Ort zu Ort oder auf einen gemein-eidgenössischen Tag Z"citieren. Absch. 556. o. 22k». (1579). Gegen das Urthcil des Landvogtö über die Ansprache des Fäh"'richs Bundschin und Mithaften von Uri an einige an der Treiß wurde Appellation eingereicht. Da n»»aber die Zeit bis zur Iabrrechnung zu lang ist, weswegen den Klägern Nachtheil erwachsen könnte, wirddem Landvogt aufgetragen, den Handel beförderlichst zu erledigen. Absch. 56g. h. 23<» Auf daS imNamen der Wittwe des Peter Somazzo von Brcganzona gestellte Begehren des Statthalters Morost"von Lauis, in Betreff ihres Streithandels mit den Tornielli von Lauis, wird von Lucern, Uri, Unter'walden und Zug an den Landvogt geschrieben, er soll mit dem Handel nicht fürfahren, sondern beideParteien auf nächste allgemeine Tagsazung zu Baden weisen; ferner soll er dem Joseph Earnoval anbefehltsich daselbst über seinen unwahrhaften Bericht zu verantworten; inzwischen soll die Vollziehung der Ort^stimmen suspendirt bleiben. Absch. 562. o. 231 Johann Maria Eastorio, Redner zu Lauis, stellt iwNamen des Bernhardin de MarlelliS von Morco das Begehren, es möchte die Frau Hypolita de Fossa^hinsichtlich des Erbfalls des Meisters Lucas de Martellis ebenfalls angeloben, die Sache ohne Anzeige an dirGegenpartei nicht mehr anzuregen. Da man dieses Begehren billig findet, wird von den Fürsprecher»beider Parteien das Gelöbnis abgenommen. Zur bessern Erinnerung wird der Handel in den Absch'^genommen. Absch. 565. cl. 232. Meister Peter Phraeurto, genannt der Porina von Cortivalli, läßtdurck seinen Fürsprecher Anton Jovio vortragen: Er habe seiner Zeit ein Stük Matte und Kastanienwaldgeerbt, durch welche die Bürgerschaft zu Lauis und einige andere benachbarte Dörfer eine offene Straßegehabt haben; später habe er dieses unangebaute Stük Land in einen Rebberg umgewandelt, und da ^in der Landschaft Lauis Uebung sei, das bei Urbarmachung von Land die durch dasselbe führenden Missgesperrt werden, habe er durch den damaligen Landvogt von Diesbach von Bern eine Bekanntmachterlassen, das jeder, welcher das Wegrecht anspreche, sich innerhalb einer bestimmten Zeit melden solle,dem sonst das Gut von allen solchen Servituten frei erklärt werde; da nun niemand Einsprache erholthabe ihm der Landvogt eine schriftliche Urkunde darüber ausgestellt; neulich aber haben ihn einigeger von Lauis in'S Recht gefaßt und beim gegenwärtigen Landvogt ein Urtheil ausgebracht gemäßchem er den Weg wieder öffnen und daneben l»0 Kronen Buße bezahlen sollte; er bitte nun in Berü^sichtigung seiner erworbenen Rechte um Aufhebung dieses Urtheils. Das Urtheil wird aufgehoben tder Burgerschaft von Lauis anheimgestellt, die Straße öffnen zu lassen, wenn sie ihn nicht gütlich b"seinem Verbot belassen wolle. Lucern stimmt nicht dazu und nimmt es in den Abschied. Absch. 565. ^233. Da Georg de Casella von Earona. als Vogt der Tornielli von Breganzona, und Anton ^MuSchio im Namen seiner Schwcsterkinder, ebenfalls von Breganzona, im Rechten erschienen sind, wer^"»ach Vcrhörung der Urtheile, sowie der in den Orten ausgebrachte» Stimmen selbe bestätiget und ^Kläger wegen ihres Tröllens in die Kosten verfällt. Zugleich wird eine Buße von 50» Kronen aufgesczt, welche diesen Handel wieder anregen sollten. Absch. 568. K. Streit zwischen Roclch^

Pangion (Pongio) von Mcridc und Peter Maria von Bcsazio im Namen der Kirche Bcsazio, in Betreff c>»^Waldes, war auf der Jahrrechnung zu Lauis zu Gunsten des erstern entschieden worden. Auf der dar«"