LauiS, l I gz
verlangen, daß Torasella bestraft werde, Absch. 65, n. — 20Z Franz Poceobello von LauiS macht'k Anzeige, daß auf dem auf den 16, Juni nach Pelcrlingen angeseztcn RechtStag wegen der Soldan-seines seligen BruderS Anton weder von Seite Frankreichs noch der Eidgenossen die Zusäzer^ Richten sich eingefunden haben, und bittet, ihm zum Rechten zu verhelfen. Daher wird wieder ein^ )tstag auf den 16, Oktober angesezt; sollte auf demselben von Seite des Königs niemand erscheinen,^ lolle» die eidgenössischen Zusäzer und Richter nichts desto weniger im Rechten fürfahren gemäß Frie-G und Vereinung, Absch, 66, x. — 202 tl558), Vineenz Eastanco, FiSeal zu LauiS, meldet, daß er^^'^^tthalter Johann Gorini einen Proeeß verloren habe, daß er nun aber neue RechtsamenKundschaften, die vorhin nicht im Recht vorgelegen haben, beflze; er bitte daher, ihm auf nächster
Wird in den Abschied genommen, Absch, 54, o. —
.^^^"ung das Recht wieder aufzuthun, —^ <1559), Da Franz Morell nicht so viel B
^ Franz Morell nicht so viel Vermögen hat, um alle Gläubiger befriedigen zu können,
Grd, um weitere Kosten zu vermeiden und niemanden an seine» Rechten zu verkürzen, ein „RechtS-/< auf den 28. August angesezt, Jedes Ort soll dieses bekannt machen, damit jeder mit seinen RechtS-
diesem Tage zu LauiS sich einfinden kann, Absch. 75, o, — 20st <l566>. Da daS Urtheil,
^ las die eidgenössischen Boten auf dem Tag zu Baden im Dceember 1558 über einen Anstand zwischen^ubard Jovio, Bartholomäus Poceobello und Mithaften von LauiS einerseits und Bartholo von „Sa-""d seiner Frau anderseits erlassen haben, durch die eidgenössischen Boten auf lezter Jahrrechnung
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"v aufgehoben worden ist, so soll jedes Ort sich über die dahcrigcn Gründe bei seineu Boten erkun-damit man sich auf nächstem Tage entscheiden kann, welches Urtheil zu bestätigen sei, Absch.
Aer - ^ ^OF Statthalter Baptist Gorini wünscht, da er keine ehelichen Kinder hinterlasse, über seinAiu leztwillige Verordnung zu machen, in dem Sinne, daß seine Frau nach seinem Tode die
^ Ganzen erhalte und daß dann nach deren Tode der Sohn seines Bruders drei Theilef I' vierten aber seine zwei unehelichen Kinder; übrigens wünscht er, sich stets freie Hand offen— Darüber soll jedes Ort seinen Boten auf nächste ennctbirgische Jahrrechnung instruieren,^»is ^ ^ 20t» Es wird bezüglich des AnstandeS zwischen Bernhard Jovio und Mithaften vonvoi, ' ^ bischöfliche Lehen von Como innehaben, und Bartholomäus „Saroecha" und seiner Fraubeschlossen, daß jedes Ort seinen Boten auf nächste Jahrrechnung zu LauiS beauftrage,Parteien anzuhören; was die Boten dann sprechen und urtheilcn, dabei soll eS vcrblei-i ^ — 207 (1566). Dem HanS Jakob Novia von LauiS, wohnhaft zu Lucern, wird ein
lgj ^ ^ Gld, zur Sicherung der Morgengabe seiner Frau Elisabeth Kochlin bestätigt, Absch.
" 208. st564). H. I. Rovia bittet, ihn bei den früher erlangten BestätigungSbricfen in Sachen
^br Güter zu LauiS versicherten EapitalS von 666 Kronen seiner Frau zu schüzen und die auf lezterzu LauiS beschlossene Kraftloserklärung dieser Bcstätigungsbriefe wieder aufzuheben, Vogtdagegen verlangt im Namen dessen Bruders Hans Rovia, daß das leztc Urtheil aufrechtGdcm der Kläger keine neuen Rechtsamen aufweisen könne,—Da man nun nicht weiß, aus^i'' Gründen jene Bestätigungsbriefe für nichtig erkennt worden, auch nicht, ob die 666 Kronen an->kj 'Gd in gemeinsamen Nuzen verwendet worden seien, oder ob eS eine vcriprochenc Morgengabe^Kl sich j^v^H darüber bei den Gesandten, welche darüber gesprochen haben, erkundigen undWachste Tagsazung darüber instruieren, Absch, 266, x, 2<»0 <1566), Luccrn soll den Hans Jakobder vjxsx P^eesse in den cnnetbirgikchen Vogteien anstiftet, ermahnen, davon abzustehen, ansonst