Lauis,
Rabozzo von Comano geschrieben über die Unkosten beim Bezug der Landstcuer der Commune Conia»^Absch, 666, oo, — j . Der Landvogt wird angewiesen, die Bevollmächtigten des Raths von Lauis, »"Fall sie wider Johann Anton Calligari wegen der Landsteuer weiter zu procediercn sick unterstehen wü^den, abzuweisen und ihnen zu befehlen, den ergangenen Abschieden und Sprüchen nachzukommen, Abs^6t(). o.— (1584), Da schon wiederholt geklagt worden ist, wie die LandeSfürsprechcr die Landesstc»^ganz unbillig und zum Verderben des gemeinen ManncS erheben, so sollen die vier Landcöfürsprcü)^auf künftige Tagleistung zur Verantwortung citiert werden, Alstch, 685, l, — j.UZ. Bezüglich ^lezthin vorgebrachten Beschwerde, daß die Landesfürsprecher den Untcrlhanen unbillige Steuern auflcgt»-werdcn einige Artikel aufgestellt und dem Landvogt zugeschikt, Absch, 691 I.
Z Iustizsnckc».
n. Im Allgemciocn.
Art. (1556), Es wird beschlossen, daß jeder, der vor den eidgenössischen Gesandten erschein
die Audienz-Kronen zu bezahlen habe; Arme jedoch sollen umsonst angehört werden, Zürich undstimmen nicht dazu, Absch, 12, m. — (1576). Auf Begehren der Landschaft wird auf Ratifical»'"
hin verordnet: Der Landvogt dürfe in Abwesenheit seiner AmtSleute niemanden thürmcn oder solletlassen; wenn einer einen andern verklagt, soll er die Klage öffentlich thun und gemäß der Statuten^die Kosten Bürgschaft leisten; wenn ein Landvogt oder Statthalter ein Urtheil gefällt hat fo darfkc'»^von ihnen das Urtheil aufheben, noch mehren oder mindern, bis zur Ankunft der eidgenössischen ^sandten auf die Jahrrechnung, Absch, 416, p.— (1575), Der Landvogt meldet, daß die Geistlichglauben, gemäß Edict deS tridentinischen Conciliums könne nicht der Landvogl, sondern nur die geist'liche Obrigkeit sie citicren, und daß weltliche Personen, welche dagegen handeln in den Bannfallen; da dieses der Obrigkeit zu großem Nachthcil gereiche, so möchte man eine angemessene Verord»»'^hierüber erlassen. — Wird all instrueullum genommen, Absch, 466, 6. — )(579) Der Borschs
des LandvogtS Krus, daß zu Lauis bestätigte Urthcilc nicht mehr nach Luggaruö appelliert und dassl^abgeändert werden dürfen, soll auf einem gemein-eidgenössischen Tag angezogen werden, Absch, 5t>5> ^198, Die sieben als GerichtSbcisaßcn bezeichneten Männer werden angefragt, ob sie wenn geist^Personen wegen malefizischer Sachen in Gefangenschaft kommen, mit den Landvögten selbe richtenwollen oder nicht, Sic geben im Namen des ganzen Landraths die Erklärung l daß sie als gehörstUntcrtbanen dem nachkommen werden, was man sie zu thun heiße, Absch, 568 ll
I>. Erb- und Schuldsacheu. Eigeiithumsstreitigkeiten,
Art. 1!»», (l556). Die Schwestern des in Rom gestorbenen Johann Peter Molinar bitte» ^Aufhebung des Testaments, welches derselbe zu Gunsten der Gebrüder de Fossato errichtet hat, ^Testament wird aufgehoben und die Erbschaft den Schwestern des Erblassers zuerkannt, Absch. l2- >' '2«»<» (1557), Vor einigen Jahren hatte Johann Anton Planta dem Baptista Torasella drcih»»^Kronen in die Handlung gegeben. Als dann der Erbe des crstern die Hälfte dieser Summe vo» ^rasella reclamierte, hatte dieser eine Gegenrechnung von 1700 Pfd, geltend machen wollen, war aber d»^ein Urtheil abgewiesen worden. Nun appelliert Torasella, wird aber, da er seine Behauptung »ickst ^weisen kann, festgenommen und nur auf Verwendung seiner Verwandten auf eine Urphedc hi»lassen, jedoch unter Bestätigung des Urtheils, Bern, Lucern und Uri stimmen nickt zur Freilassung ^