LauiS
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^ Art, 182 (1557), Es wird zu verordnen vorgeschlagen, daß die Proeuratoren und Landräthc zu^ch»s den Boten der XII Orte über die Landsteuer jahrlich Rechnung ablegen, indem man in deren Ver-^ndung etwas Untreue vermuthet, — Wird zur Jnstruicrung ans nächste Tagsazung in den Abschied^"vnimcn. Absch, 26, o. >83. Es sollen die vier LaudeSfürsprecher und Landräthc jährlich den eid-Rathsboten auf der Jahrrcchnung in Gegenwart dcS LandvogtS über die Landstcuer Nech-ablegen, damit man wisse, wozu sie dieses Geld verwenden; auch über die leztjährigc Steuer von'i/t sollen sie auf nächster Jahrrechnung Rechnung geben, Absch, 28, I, — >841 ES wird Ein-
genommen von dem Steuerbuch der Landschaft Lauis, um zu erfahren, wie die 700 Kronen Steuerendet worden. Da man nur einen Posten von 485 Kronen in der Rechnung vom Jahr 1556 findet,werden die LaudeSfürsprecher und Räthe zur Verantwortung gezogen. Diese verantworten sich dahin,das Steuerbuch stets beim Schreiber der Landschaft zu Jedermanns Einsicht offen liege, daß sie nieTr» Rechnung haben gebe» müssen, und daß die eidgenössischen Orte ihre Gewohnheiten und
""che wiederholt bestätigt haben; übrigens sei jene Summe von 485 Kronen für eine Abordnung derdeich ^ ^ Tagsazung zu Bade» und nur im Interesse der Landschaft vcr-
et worden; auch haben diese Abgeordneteil gegen jene, welche auf so vielen Tagen sich ihrer ange-iii k ^ben, nicht undankbar sein können und die Rechnung derselben sei genehmigt worden, -- Wirden Abschied genommen. Absch, 85, l, — >8Z Da man ans der Rechnung über die lcztangclegte^gt'^ daß jährlich beinahe so viele „Kosten", als die Steuer beträgt, auf die Landschaft ver-
»or den Röthen und Fürsprechern angezeigt, sie sollen die Steuer so anlegen, wie sie eS
H ""d den Eidgenossen verantworten können, und sollen jährlich den eidgenössischen Boten in- > uwlirt des Landvogts darüber Rechnung ablegen. Diese Sazung wird in die „Capitcl" eingetragen.
An" ^ — >86. (ch57g). Weit mannigfache Klagen der Unterthanen gegen die Landschaft und dieLciuiS über die Anlegung der jährlichen Steuern vorliegen, wird erkennt, daß hinfüra»s-/ Landschaft noch Bürgerschaft irgend eine Steuer oder „Kosten" auf jemanden legen dürfe,stiit^ Gegenwart deS Landvogts und LandschrcibcrS, Absch, 860, e. — 187, (1578), Meister Johann^^.^lligari und Bartholomäus Rabozzo führen im Namen eines Viertels der Landschaft Lauis Klagedie jährliche Landstcuer einziehen, ferner gegen daö vom Landvogt erlassene Urthcilgen, ' die Bewilligung, ihre Gegenpartei auf einen Tag zu Baden eiticrcn zu dürfen, — Um den
z„ Mann gegen Willkür und Härte zu schüzen, wird ihnen erlaubt, ihre Gegenpartei von Ort^>rh ^ eitieren; zugleich wird die ihnen auferlegte Buße von 50 Kronen aufgehoben; dem Landvogt^defvhlen, den Klägern Sicherheit zu gewähren und nöthigen Falls eine entsprechende Bekannt-erlassen, Absch. 558, ll, — >88, (1579), Da man in Erfahrnng gebracht hat, daß jene,i»it ^ der Landschaft Lauiö die Steuer anlegen, trügerisch zu Werk gehen, wird verordnet, da>; dießgH ^ ^^tterschazung beauftragten vier Männer alljährlich durch Andere ersczt werden sollen. Ab;ch,(1580», ES wird erkennt, daß die LaudeSfürsprecher und Landräthc zu Lauis jährlich!kl>e ^ werden sollen und daß, wenn die Steuer angelegt wird, der Landvogt und zwei Abgeordnete von^ " Viertel und einer vom betreffenden Dorf dabei sein sollen, um zu verhindern, daß dem gemeinenH unnötige Lasten aufgebürdet werden, Absch. 590, k. — >M» (1581), An den Landvogt wird in^ des Johann Anton Calligari von Porza, Johann Pometta von „Giers" (?) und Bartholomäus
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