Lauis
die andere Alp auf ihrer Seite heiße de Rovio und in dem angeführten Spruch werde Alp, Waidga»gund Territorium denen von Pellio nicht weiter als bis an den Grat des Berges gegen Pellio zugcspr^chen, wo auch die Sennhütten stehen; daher hoffen sie, die von Pellio werden mit ihrer Ansprache abg^wiesen,— Nach Anhörung beider Parteien und nach Bcaugenscheinigung der spänigen Orte werden bl^Parteien ernstlich crmahnt, einige von ihnen auszuschießen, um einen gütlichen Vergleich zu entwerfe"Da nun aber die von Rovio und Arogno keines der vorgeschlagenen Mittel annehmbar finden, so wirdbeschlossen, sieben der Männer zu Pellio zu erkiesen, welche bei ihren Eiden die Märchen an der Grc»^der Alp Gotta sczen sollen. Gleichzeitig wird die Eidesformel festgesezt und dann am 5, Oktober derEid von den Ausgeschosseneu geschworen, Absch, 475, :>> — 177. Zwilchen der Commune Gandria u"dder mahländischen Commune Rampogno waltet ein Streit, betreffend Territorium, Waidgang nnd Ä5"^'Nach Anhörung beider Parteien sowie der von ihnen aufgelegten Rechtstitel und nach Besichtigung ^streitigen Gegend, werden beide Parteien ermahnt, sich mit einander gütlich zn vereinbaren. An dem ih"^angesczten Tag legen sie dann ihre freundliche „Tädiug", in sechs Artikeln bestehend, vor und bitte»Bestätigung derselben. Da man dieselbe in allen Beziehungen als recht erfindet, wird sie bestätigt und dübeiden gemeinen Schreiber werden beauftragt, die Marchsteine zu sezen. Dabei wird jedoch vorbehältdaß dieses der Obrigkeit standmarchcu unnachtheilig sein solle, Absch, 475, >., — ßDa zwischen dc»c"von stauiö und Castagnola einerseits und der mahländischen Commune Lanzo anderseits bezüglichWaidgangs nnd der Holzung auf dem Berg Caprino ein Anstand sich erhoben, so wird nun über d>estreitige Gegend ein Augenschein aufgenommen; auch werden beider Parteien Ansprüche angehört, ^dann die Parteien sich gütlich nicht vereinbaren können, wird vorgeschlagen, einen Obmann zu erkieswelcher den Proeeß zn „formieren" habe. Die mahländischen Gesandten verlangen Aufschub, um ^Gubernator Instructionen einholen zn können. Nachdem man dann beide Parteien nochmals erM"^hat, sich gütlich zn vereinbaren, legen sie am 7, October einen in 4 Artikeln bestehenden gütlichentrag vor, der auf ihre Bitte in allen Theilen bestätigt wird, mit dem Vorbehalt, daß er der hohe»rigkeit unnachtheilig sein solle, Absch, 475, o. - 175». Ueber die Landmarchen sowohl zu stand alsdem See wird nichts weiter verhandelt, sondern es wird alles „in seinem Werth" belassen. Die z»dris erkannten Possessc sollen den Obrigkeiten nnd ihren Unterthailen keinen Nachtheil bringen,475, g. — I8i» <l579>, Alexander Lago von stauis meldet im Namen der Landschaft: Man zweifledaß der lczthin getroffene Vergleich über die standmarchen zwischen dem eidgenössischen und mahländis^"Gebiet, so weit er den staniser-See betreffe, in bester Meinung geschehen sei; gleichwohl gereiche es der La"^schaft zu bedeutendem Nachtheil, indem dieser See ganz den Eidgenossen, d, h, der Landschaft Lau's- ^höre und sie daher überall darin zu fischen das Recht habe, während, wenn man den Mahländcrn irg^ein Recht auf diesem See einräume, ihr der freie Kauf benommen würde; sie bitte daher, mandiesen Vergleich nicht annehmen, — Die mahländischen Gesandten erwiedern darauf: ES seien alle Ä"'stände zwischen dem Hcrzogthum Mahland und der Landschaft Lauis, mit Ausnahme jenes über de» ^und über den Bach Gaggiolo im Gebiet von Mendris, durch die beidseitigen Abgeordneten vertragworden; man möchte nun zur Ausgleichung auch dieser beiden noch streitigen Punkte Abgeordnete se'^" ^Wird all instruonllum genommen, Absch, 497, l>. — 181, <4577). Die Gesandten von Uri, Schwhi ^Unterwalden wollen der Erkanntniß, daß der Lauiser-See den XII Orten allein zugehörig sei, »'^stimmen, sondern nehmen die Sache in den Abschied, Absch, 5k5, lk.