LauiS,
^ud in Abschob genommen, Absch, 474, o. -- INS Da alt-Landvogt Rudcla schon wiederholt eine"spräche don 200 Kronen reklamierte, und da man nun in Erfahrung gebracht, daß er diese Summe^"gezogen habe, ohne den regierenden Orten ihren gebührenden Antheil zu verabfolgen, so wird Schult-^ Heid (von Lauten) ersucht, mit demselben Rüksprache zu nehmen, daß er den Eidgenossen ihren ge-ltenden Antheil herausgebe, — Wird ml roloreiulum genommen, Absch, 462, h. — 14<» (li>70),e es Ort soll seine Boten nach Baden beauftragen, seinen Antheil an den 200 Kronen Buße, welche, " dvgt Rudela von Ritter Nibio von Mahland eingenommen hat, herauszufordern. Ferner soll es sie'vstruieren in Betreff der Klage, daß die Geistlichen sich nicht vor weltliche Gerichte stellen wollen undk Aintsleute in den Bann thun, indem dieses dem Ansehen der weltlichen Obrigkeit nachtheilig ist.Ich, 495. !, — ZA?. (1577), Weil der Mißbrauch eingeschlichen ist, daß, wenn jemand zu der KammerBriden gebüßt worden und an die eidgenössischen Gesandten appelliert, dann die AmtSlcute oder AndereAbfindung mit dem Landvogt zu Stande bringen, so daß zu der Kammer Händen ein geringer Theilr>n verrechnet wird, während der Landvogt und seine Beamten den größten Theil vorab nehme», so wirdOrdnet! Es dürfe kein Landvogt appellierte Streitigkeiten „verlhädigcn", sondern die Bußen sollen ohne'ruch ^er Nachlaß eingezogen werden: von diesen Bußen sollen der Kammer zwei Thcile und dem^dvogt und seinen AmtSleutc» nach altem Brauch der dritte Tbcil zufallen, Absch, 510. —«uf Gesandte von Uri macht Anzug: Seine Obern seien berichtet, daß die eidgenössischen Boten
ihr Iahrrcchnung zu LauiS die zur Beaufsichtigung des Gesundheitswesens Beauftragten wegen
und ihres ungebührlichen Benehmens gegen Fremde und Reisende um 600 Kronen bc-lben; da Uri aber nichts hicvon verrechnet worden und kein Ort das Recht habe, einem andern
fer,"" ""^iMgeben", so verlange es den ihm gebührenden Antheil von jener Buße; sie beschweren sichaieii^' Aufseher ungeachtet dieser Strafe fortfahren, die Fremden und Reisenden zu übernch
gewesen, darüber Erkundigungen einzuziehen. Der Landvogt wird angewiesen, von benanntenlast^" ^ Gesundheit" jene 600 Kronen Buße einzuziehen, ihnen zu verbieten, die Buße der Land>n k ""^rechnen, und ihnen anzubefehlen, den Mahländcrn und andern Kaufleuten freien sichern Paß^ Eidgenossenschaft und die ennetbirgischcn Landschaften zu bewilligen, — Endlich wird auch davon
schasi ^ ^ ennetbirgischcn Unterthanen in Zeiten „tödlicher" Krankheiten niemanden in ihre Ortgen -r' vhuc sie zuvor auszuziehen und zu waschen; da dieses zu üblen Nachreden gegen die Eid
^"laß gibt, soll der Landvogt sich darüber erkundigen, warum es geschehe, Absch, 521, g, ^H (^0), Die Zollner zu LauiS haben auf Geheiß dcS abtretenden Landvogts dem alt-Stattbalter
^ l»0Kron. ausbezahlt, die ihm durch die Mehrheit der Orte zugesprochen worden, Absch 500, t>.Au,- ^''^) Schultheiß Pfhffer von Lueeru macht Anzug, es habe der gewesene Landvogt Krus diekö„ ^der die Fischer zu LauiS verhängt und auch bereits verrechnet habe, noch nicht einbringen
Ivirp daher, ihm hiezu behülflich zu sein — Wird all in^lnroiuluw genommen, dem Landvogt
Lu>,^"^Echgen, inzwischen die Strafe von den Fischer» einzuziehen, Absch, (>05, l. — l<»Z . Deml»cil angezeigt, er solle die Morgensuppc „kurz abgehen lassen", obuc grope Pracht und Kosten,
die Tage nun schon kurz sind, Absch, 015, zz, - >«2. AuS der Rechnung des Landvogts ergibt sich.^ Anschaffung von Hansrath für den Landvogt und den Landweibel jährlich außerordentlich großegemacht werden, obschon ein lirbar über das Jnvcntarium geführt wird, Deßhalb wird beschlossen,