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4,2,b (1861) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1556 bis 1586
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1188
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LauiS,

betreffende Auftrag an die ennetbirgischcn Gesandten erlassen, Absch, 288, l>. 142 Dem alt -LandvogtPüntincr werden in Vollziehung dieses Auftrags nach Abrechnung der bereits bezogenen Bußen noch389 Kronen tili Kreuzer ausbezahlt, Absch, 289, Ii. 1,43. (1568), Das Gesuch des Landvogts Mcyewberg um Bezahlung der 116 Kronen, welche man ihm auf lezter Jahrrcchnung schuldig geblieben war,wird in den Abschied genommen, Absch, 312, 0. 1.44. Diese Sache wird, unterstüzt vom Gesandtenvon Zug, nochmals in den Abschied genommen, Absch. 321, p. 1,43. (1569). Es wird erkenntMehenbcrg soll auf nächstem Tage sich ausweisen, wie diese Kosten entstanden seien, Absch. 329.14<» Der Landvogt macht die Anzeige, daß Güter, welche in seiner oder andern Bogteicu der Kami»"'zuerkannt worden seien, von niemanden gekauft werden wollen, daher er glaube, daß in solchen Fäl^"die Commune, worin die Güter gelegen, selbe zu kaufen verpflichtet sei; er bittet um Weisung, Wüball M5ti'uöi>llui» genommen, Absch, 349. u. 447. (1576), Da sich ergibt, daß die Güter der Mahlowder, welche der Laudvogt, weil sie gegen die Sazungen gekauft worden, confiSeiert hat, nur 176 Kroiw"Werth seien, während die Kosten der Amtsleutc sich über 366 Kronen belaufen, so werden diese G«t6den Leztcrn übergeben, damit sie sich daraus bezahlt machen. Absch. 366. i.- 148 Alt-Landvogt Rudct"reklamiert 52 Krön, für die Kosten, die er beim Untersuch über die Güter gehabt, welche Mahländcreidgenössischem Gebiet kauften. Daher wird nun der gegenwärtige Landvogt beauftragt, dem Verkauf je>^Güter beizuwohnen, die Kaufsumme zu Händen zu nehmen und daraus vorab dem alt-Landvogt be-nannte 52 Kronen zu bezahlen, das übrige den Amtöleuten zu überlassen, Absch, 367, <x 14«» (45^)'Die Landammänncr Abhberg und Lussi, welche über das Gebirg nach Lauis verrciteu werden solle»Namen der XII Orte dafür sorgen, daß dem Franz Rudela seine gehabten Auslagen vergütet werbt"

Absch, 371,00. 131», (1572), Obschon gegen Fricdbruch, Gotteslästerung, ungeziemende Worte

Gericht u, dgl, eine Strafe festgcsezt ist, so ergibt sich doch aus den Rechnungen der Landvögte, daß di^an solchen Bußen zu viel nachlassen und von zehn kaum eine einziehen. Defihalb wird dem Landtwü'Lili anbefohlen, an solchen Bußen iu Zukunft nichts mehr nachzulassen. Dieser Beschluß wird -»!tlcaiillum in den Abschied genommen, Absch, 397. I. 131. (1574). Es ergibt sich beim Untersuch ^Rechnung des LandvogtS Lili, daß derselbe eine Menge Bußen nicht verrechnet hat, daher man siegutem Gewissen nicht genehmigen kann; sie wird abschriftlich in den Abschied genommen, (Die Rech"'^verzeigt an Einnahmen 2525 Kronen 9 Krz,; an Ausgaben 277 Kronen 36 Krz,), Absch 441- 9' ^132. (1575), Solothurn macht Anzug, daß über den geweseneu Landvogt zu Lauiö, Heinrich Lili v?"Schwhz, verschiedene Klagen sich erheben, daß dessen Rechnung wegen Weglassung' einer Menge v""Bußen nicht habe bestätigt werden können, und verlangt, daß dessen Erben zum Ersaz angehaltenden, Der Anzug wird in den Abschied genommen, da der Gesandte von Schwhz keine Vollmachte» ^darüber zu antworten, Absch, 465,5. 1.33. Leztes Jahr wurde die Rechnung des LandvogtS Lili »^genebmigt, weil sich erzeigte, daß er einige tausend Kronen für Bußen nicht in Rechnung gebrachtDa man nun im Begriff gewesen, diesen Bußen nachzufragen, langt ein Schreiben von Schw>ft(vom 6, Juli), worin es anzeigt, daß dieser Handel auf der Jahrrechnung zu Baden in den Abscl»^^nommen wordeil und daß auf nächster allgemeiner Tagsazung darüber werde Antwort gegeben >ve"^Absch, 466, g. 134 Das von Landammann Reding von Schwhz aus Auftrag des Landaminan>^ ^der Halden gestellte Ansuchen, man möchte den noch unerzogenen Kindern seines TochtermanusM, gewesenen LandvogtS zu Lauis, die von dessen Amtsverwaltung her noch schuldige Summe erla5^