LauiS.
angenommen haben. Der Ländvogt (Joh, Schwarz von Basel) erzählt weitläufig den Hergang der Sache,zeigt, wie er auf Begehren Moylands laut dem siebenten Artikel der Capitel die der angeschuldigten Ver-brechen geständigen Gefangenen habe ausliefern müssen, stellt nicht in Abrede, daß der Statthalter ibw600 Krön, als Entschädigung für die Kosten und für die bei dieser Sache ausgestandenen Gefahren vonden mayländischcn Abgeordneten gebracht habe, und bittet um Verzeihung, wenn er gefehlt haben sollteDer Statthalter bestätigt die Aussagen des Landvogts, will nichts davon wissen, daß er für den Land-Vogt, für sich und für die Fiscale Geld gefordert habe, und bittet ebenfalls um Verzeihung, — Da mannun aber theils aus den eingenommenen Kundschaften, theils aus der von Moyland gekommenen Pr^restation entnehmen konnte, daß der Statthalter den Landvogt verführt habe, da man ferner den Land-vogt als einen rechtlichen Mann kennt, da endlich für ihn auch eine Verwendung von Basel eingelangtist, so wird »ach Verhör des ganzen Handels beschlossen, diesen in den Abschied zu nehmen ! denn manist über den ganzen Sachverbalt noch nicht recht im Klaren, Daneben sollen der Landvogt und der Stall-Halter die erhaltenen Summen binnen Monatsfrist beim Landvogt zu Baden hinterlegen; der Landschr^ber soll inzwischen über ihre dieses Handels wegen gehabten amtlichen Unkosten mit ihnen abrechnen unddie in der Untersuchung noch dunkeln Punkte zu erhellen suchen. Aus erheblichen Gründen wird derStatthalter seines Amtes entsczt und dem alt-Statthalter Baptist Gorini geschrieben, daß er bis auf wci-teru Bescheid dieses Amt versehen solle. Dem Herzog von Florenz wird mitgctheil't was man auf dt"Gefangenen gefunden hat, sowie ein Auszug der Verhöre, An den Senat von Moyland wird geschrieben'daß man mit Bedauern vernommen habe, daß die eidgenössischen Amtsleutc zu LauiS durch Geld verleitetworden, drei gefangene Uebelthäter auszuliefern, mit der Bitte, daß er über den Sachverhalt berichtenmöchte, Absch, 66, a. — (1559), Nach Anhörung der Verantwortung des Statthalters Hans Jakob„Rovia" (Roviglia» wird dessen Entsezung bestätigt mit dem Zusaz, daß er die eingenommenen 300 Kro"nach Abzug seiner Kosten herausgebe. Seine Bitte, man möchte ihm die Zurükcrstattung jener S»"»^erlassen, indem er von seinem Amt mehr Schaden als Nuzen gehabt habe, wird in den Abschied gen""''men, Absch. 72, », — Die Mehrheit entschließt sich, des Landvogts Schwarz VerantwortungGnaden anzunehmen, ihm zu verzeihen und ihn bei seinem Amte bleiben zu lassen — Auf den Berichdes Landschreibers, daß der Landvogt wegen der Gefangenen über 100 Krön, baare Auslagen gehabt ha^'mit großen Kosten auf zwei Tagleistungcn nach Baden gereiset sei und für seine Mühe und Arbeit n'^angerechnet habe, wird beschlossen: Landvogt Schwarz soll von den erhaltenen 600 Krön dem Landvogtvon Baden 300 Krön, übersenden, wo sie bleiben sollen, bis man stch über deren Verwendung verein^hat; die andern 300 sollen ihm verbleiben, mit der Bedingung, daß er davon dem Landschreiber vonden für dessen Mühe und Arbeit bei diesem Handel 20 Krön, gebe. - Schließlich wird beschlossen. ^in Zukunft keiner der ennctbirgischcn Landvögte die Befugniß haben soll, Gefangene eigenmächtigMayland auszuliefern, sondern daß zuvor die Eidgenossen, oder die nächsten Orte um Rath zuseien, Absch, 72, an. - (1561). Die V katholischen Orte geben sich mit der Verantwortung ^Statthalters Gorini zu Lauis zufrieden, der angeschuldigt worden, mit dem in Savoycn gekauftentraide beim Wiederverkauf zu Lauis Wucher getrieben zu haben, Absch, 120, » — z»z (1572). ^Landschreiber meldet, daß einige Schreiber und Notaren sich Mißbräuche erlauben, indem sie ihrekolle an Andere verkaufen, die dann die Briefe den Personen und Parteien herausgeben und stchdafür bezahlen lassen; dagegen habe nnn Landvogt Meyenberg eine Verordnung erlassen, die aber "i^