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4,2,b (1861) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1556 bis 1586
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1163
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Vier ennetbirg. Vogteien überhaupt. > j Zz

Heus, haß ihn von solchen Klagen jederzeit in Kenntniß seze, Diese Verantwortung wird in den^schied genommen und den ennetbirgischen Landvögten mitgethcilt, damit sie auf nächstem Tag daraufAntworten können. Absch. 396. 0. 238. Von den ennetbirgischen Landvögtcn langt der Bericht einlammt den darüber aufgenommenen Kundschaften, wie ihre Unterthanen so gar unfreundlich und unnach-^'lich von den Mahländern behandelt werden, daß namentlich der Landvogt von Mendris seines Lebensmehr sicher sei und dasi man daher das Gericht von Balerna auch nach MendriS verlegen möchte.Handel wird all lokoronilum genommen. Absch. 495. r. 23k>. Da die ennetbirgischen Untertha-schon lange über Verkehrsbeschränkungcn und Neuerungen ab Seite der Mahländcr sich beklagt" ten, jedoch stets ohne Erfolg, und da der spanisch-mahländischc Gesandte vom Kreuz im Namen des°u>gs und der mahländischcn Regierung sich gegenwärtig darüber entschuldiget, wird zur Erhaltunghuter Freundschaft und Nachbarschaft verordnet: Es sollen Gesandte von Lucern, Uri, Schwhz und Un-^nvalden zu gelegener Zeit mit dem Herrn vom Kreuz zusammen kommen, nm eine Vereinbarung zu^'suchen, tiii^en^mnieucn Kundschaften werden Lucern in den Abschied gegeben. Inzwischen sollen^ kunetbirgischcn Landvögte ihre Unterthanen ermahnen, sich aller Freundschaft und Nachbarschaft gegen'k Unterthanen des Herzogthums zu befleißen. Absch. 40k. n. 2M (1573). Der Landschreibcr wird^ den Gubernator von Mayland abgeordnet, um darüber Beschwerde zu führen, daß seine Unterthanen"Vegicz" (?Vigezzo-Thal) mit bewaffneter Hand von einer streitigen Sache Bestz genommen, daß seineMutten den Fischern von Lauiö ihre Garne, der Eommissär zu Porlezza ein Schiff mit Korn auf eid-Gebiet weggenommen haben, und daß den eidgenössischen Unterthanen nicht gestattet werde,a>nen Bazen Brod ab dem mahländischcn Gebiet wegzutragen. Absch. 416. n. 2 t I In AuSfüh-u>id^ Auftrags auf der Tagsaznng zu Baden vom 7. Dccember 1572 wird zwischen den vier Ortendem spanischen Gesandten folgendes verhandelt: 1) Hinsichtlich der Verabfolgung odck des Bezugs

^ auf mahländischem Gebiet wachsenden Früchte von Gütern, welche eidgenössischen Unterthanen ange-

^u, will der spanische Ambassador sich dazu verstehen, daß diese Früchte ohne Tratta abgeführt werden°urfe-

derren,

gerade keine Thenrnng herrsche; zu Zeiten von Thcurung aber könne dieses nicht stattfin-- Uldcm der Gubernator zuerst für sein Land sorgen müsse. Die eidgenössischen Gesandten dagegen^ äugen ^cic Benuzung der Güter ohne allen Vorbehalt. Der Ambassador will diesen Punkt nochmals^ den Gubernator bringen. 2) Hinsichtlich des Zolls von anderwärts gekauftem und durch das mah-Gebiet zu führendem Gctraide bemerkt der Ambassador, daß alle Nachbarn Mahlands, ja selbst

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heiiess^^" Unterthanen, den Zoll bezahlen müssen, daß aber der Gubernator diesen Zoll für die Eid-

de/v^" vierten Thcil herunter sczen, gegen einzelne jedoch freie Hand behalten wolle;

st»r Tvaniitgut begleitenden Commissäre habe der Magistrat verordnet, daß jedem, nebst dersen ^ '"ahländische Pfund oder 16 constanz. Bazen täglich bezahlt werden müs-

aufgehalten werden dürfe und daß für jeden Transport immer nur>»de eidgenössischen Gesandten dagegen begehren, daß kein Zoll bezogen werde,

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auch ihrerseits bei der Ausfuhr von Wein, Vieh, Schmalz, Leder, Holz, Kohlen u. s. w. nur ein

.. l ^ . -7- ^vsnrickt. sich nochmals dahin verwenden

Unbedeutendes Wcggeld erhoben werde. Der Ambassador ve> Ii ^ ^ ^

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