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4,2,b (1861) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1556 bis 1586
Entstehung
Seite
1162
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Pier ennetbirg. Vogteieu überhaupt.

daß die Mahländer mit Büchsen und Stangwehren bewaffnet sich zusammenrotten, wird der Handel ver-schoben und sei rokoronllum genommen. Absch. WA. t'. 23Ä. (1571). Der savohischc Gesandte Hcrrvon Roll meldet, daß die ennetbirgischen Untcrthancn Bescheinigungen nicht allein von den Eidgenosse»,sondern auch von ihren Amtsleuten und sogar von Privatpersonen beibringen, um Korn und Gctraidczu erhalten; da aber einige dieser Scheine mit unbekannten Siegeln besiegelt seien und da er auch A»-deru erlaubt habe, Korn im Picmout anzukaufen, so begehre er, daß man jene Scheine nur mit Porsichtausstelle, damit er nicht veranlaßt werde, keinem mehr den Getraidekauf zu bewilligen. Ed werde»daher an die ennetbirgischen Landvögte die entsprechenden Weisungen erlassen. Absch. 377. clcl.233. (1572). Abgeordnete von Lauis, Luggarus, Bellcnz und Mainthal führen Klage, daß sie ihre aissmahländischem Gebiet liegenden Güter nicht frei benüzen dürfen, daß ihnen der freie Korukauf im H"-zogthum Mahland versagt werde, daß sie das Korn, welches sie in Savohen, Parma und in andern Lawdern befreundeter Fürsten gekauft haben, nicht frei durch das mahländische Gebiet führen dürfen, indem ci»Commissär, der theuer bezahlt werden müsse, das gekaufte Korn von einer Grenze bis zur andern begleite,daß endlich die Mahländer sich Gebietöverlezungen erlauben. Nachdem man diese Beschwerden angehörtund daraus neuerdings ersehen hat, wie die mahländischcn Beamten gegen die cunuetbirgischen U»t"-thanen der Eidgenossen statt Freundschaft und gute Nachbarschaft nur Troz und Hochmuth erzeigen, obwohl die Eidgenossen den Mayländern freien Handel und Wandel gestatten, so wird dem mahläudisch"Gesandten Pompejus della Eroce dieses alles vorgehalten mit der Bitte, gehörigen Orts für Abhülfe zusorgen, indem man die Sache sonst an die höchsten Gewalten kommen lassen müßte; was aber hierausentspringen würde, möchte die Zeit lehren. Wird all instruonelum genommen. Absch 390 >. "23«. Abgeordnete der ennetbirgischen Bogteicn bitten um Aufhebung des Jahrrcchnungsbeschlusscs,gemäß welchem Empfehlungen an Savohen für Kornkauf nur den eidgenössischen Gesandten zusiehtund nicht auch, wie früher, den Landvögtcn und Communen; sie beschweren sich über Auferlegung ei»"Tel! und Erhöhung der Zölle auf savohischcm Gebiet; sie beschweren sich ferner, daß während früh"12 Viertel Gctraidc für 1 Saum gerechnet worden, nunmehr 8 Viertel Kernen oder 10 Viertel Roqg"für 1 Saum berechnet werden; endlich daß der Herzog von Savohen ein Mandat erlassen habe ge»'^welchem fremde Handwerker, Meister oder Gesellen, die auf savohischcm Gebiet arbeiten dem 'herzogjährlich l Krone, Lehrjungen aber 4Regialc" zahlen sollen; sie bitten dringend um Abhülfe dieser Be-schwerden. Daher wird der Laudschreiber von Lauis beauftragt, ohne Verzug dem Herzog diese Klag"vorzubringen und gemäß Bündnis; um Bewilligung des freien Kaufs und um Aufhebung derZölle und Steuern anzuhalten. Die Sache wird übrigens all instiuoncium auf nächsten Tag in d"Abschied genommen. Absch. 390. m. 237. Der Ambassador des Königs von Spanien und des G"'bernalors zu Mahland, Pompejus vom Kreuz, meldet, daß ihn der lezthin gefaßte Beschluß gegen d"mahländischcn Beamten nicht wenig befremde und daß er erwartet habe, man würde zuvor ihn in Ke»'^niß sezeu, indem er sich genügend hätte verantworte» können; denn es sei nicht richtig, daß den eidg"nössischcn Angehörigen der Durchpaß aus dem Picmout durch das Herzogthum nicht gestattet word">indem man ihnen über 8000 Saum ohne irgend eine Transitgcbühr durchzuführen bewilligt habe, »"^sich jährlich auf einige tausend Kronen belaufe und gar keine Verpflichtung sei; wenn den Angehört"der Eidgenossen ihre auf mahländischem Gebiet wachsenden Früchte heimzuführen nicht erlaubt word"'sei es nur aus dem Grund geschehen, um der Wiederkehr einer Theurung vorzubeugen; er wünsche >>b^