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4,2,b (1861) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1556 bis 1586
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1157
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Vier ennetbirg, Vogteien überhaupt, 1157

Absch, 67, j 18<» Das Verlangen derer von Lauis, MendriS, Luggarus und Mainthal, die lll Orte"lochten ihre Landschaften Bellcnz, Bollcnz und Riviera zur Bezahlung ihrer Anthcilc an de» Kostensür die Abordnung nach Mahland anhalten, wird in den Abschied genommen, Absch. 40, a. 187. Bor-schs des mahländischen Gesandten bezüglich deö KornkanfS der ennetbirgischen Unterthanen im Mahlän-dischen und Entschließung darüber, (S, d, Absch, 46. ».). 188. Da den Gesandten nach Baden^llstructionen in Betreff der Kosten für Sendung der beiden Landvögtc nach Mahland des Kornkaufs"logen ertheilt worden, so läßt man diese Sache bis auf weiteres auf sich beruhen, Absch, 47. o.

(1558) Den Boten, welche auf die Klagen der ennetbirgischen Unterthanen, daß ihnen der Korn-aus im Mahländischen nicht gemäß der Capitcl gestattet werde und daß namentlich die von MendriS""d Balcrna nicht mehr ihre vier Stär Korn ab den mahländischen Märkten heimtragen dürfen, nachEhland geritten waren, gibt der Gubernator folgenden Bescheid: Die klagenden Landschaften habenschon mehr Licenzscheinc erlangt, als vorgeschrieben sei; man beziehe das Korn mehr, um damit zu hau

als aus Nothdurft; je nachdem übrigens die Ernte ausfalle, könne er weiter» Gesuchen entspre-

schon seine Vorgänger haben den Mendriscrn die früher zugestandenen vier Stär nicht mehr be-"l^igen wollen, weil dabei viel Betrug vorgekommen sei, Absch. 56. ll. 1?M. Verantwortung des'""hländischcn Gesandten auf die Beschwerde der Eidgenossen über nicht vertragsmäßige Abliescrung vonorn, ^S. d, Absch, 64, lik.), l?»1. Verhandlung mit dem mahländischen Gesandten in Betreff derKonzen für den Kornbezug und Auftrag an die ennetbirgischen Abgeordneten, (S. d. Absch. 66, llk.).

(1559), Die Gemeinden der ennetbirgischen Herrschaften übersenden eine Verordnung, die sie in^ loff des Kornkaufs im Herzogthum Mahland gemacht, lautend: Alle Gemeinden sollen mit ihren"pfehlungen um Liccnzen sparsam sein, sollen solche nur Angehörigen der Gemeinden erthcilcn und

"^Mauden mehr als eine; sie sollen schwören, mit keinem Fremden Gemeinschaft zu haben und die be-hssen Licenzcn niemanden zu verkaufen; jede Gemeinde soll Personen bezeichnen, denen man das"""tum des bewilligten Korns angeben soll, damit man der Regierung von Mahland stets einen Aus-^ über das gelieferte Korn zur Verglcichung geben könne, Sie haben dieses verordnet, bemerken sie,"6 man den guten Willen der Gemeinden, Betrug zu verhindern, sehe, Sie melden schließlich, daß der'bernator von Mahland, Herzog von Scssa, dem sie diese Verordnung mitgcthcilt haben, sich damit^""erstanden erkläre, mit dem Begehren, daß die Eidgenossen solche auch bestätigen, Das Begehren

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^ dem spanischen Gesandten darüber Rüksprache zu halten, Abt ,, - r^und und Boden

^""dvogts zu MendriS über Verhaftung eines gewissen Ellas aus ei gen. . . Dahcrige Wei-

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der Gubernator sehr bedauere, den eidgenösllschen Untc.t )anen ge; ^ weniger

ö" können, indem jczt der Mütt Korn über 20 mahland, Pfun gc Vcrtheilung festgesezt

gemäß der Eapitcl schuldigen 2000 Mütt verabfolgen wc. e^^ Die Vcrtheilung wird also

obschon solches nicht ohne großen Schaden des Herzog LuggaruS und Mainthal 5«X),

^'""cht, daß die Landschaften Bellcnz, Riviera, Scssa und dem Großcanzler wird

^""iS und MendriS 600 Mütt verlangen sollen. Den. Herzog