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4,2,b (1861) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1556 bis 1586
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Vier ennetbirg. Vogtcien überhaupt.

17!. In gleichem Sinne wird an die Regierung von Moyland selbst geschrieben, wobei man sich »iäßentsprechenden Falls auch wieder das Gegcnrecht vorbehält. Absch. 636.

c. Verschiedenes. Kornkauf. Verkehrs- nnd Transitbeschränkungcn. Krenzplnkereicn.

Art. 17^! (1556). Ansuchen an den mayländischen Gesandten Aöcanius Marsuö, er mochte dt»eidgenössischen Unterthancn freien Kauf gestatten, weil jezt der Mütl Korn nur 16 Krz. mehr gelte,die Capitel vorschreiben, weil ferner gegenwärtig die Frucht schön stehe und man denen im Herzogth»"'auch alles frei zukommen lasse; auch halte man dafür, daß Reis u. dgl. nicht zum vertragsmäßig"Quantum des Getraides gerechnet werden dürfe; er möchte beförderlich an den Landvogt zu LauiS dalüber berichten. Absch. 5. eo. 173. Den ennetbirgischen Landvögten wird ausgetragen, einen Untersuch anzustellen, welche Personen bewaffnet in das Herzogthum Moyland eingefallen seien, die Limb'leute und Unterthancn beschädigt und das Korn ohne Liccnzscheine weggeführt haben, damit dieselbeauf nächster Jahrrechnung bestraft werden können. Absch. 5. «16. I.7H. Der alt-Landvogt zu Lau>^Jost Pfyffer von Lucern, und der alt-Landvogt zu Mendris, Andreas Freulcr von Glaruö, hattender Jahrrechnung zu LauiS Entschädigung begehrt für ihre Auslagen, die sie im Auftrag der XIIals Gesandte an den Herzog von Alba in Moyland wegen Kornverabfolgung haben machen müßt"Deswegen sind Abgeordnete aller Landschaften hieher nach Luggarus eitiert worden. Nun bemerke» ^Abgeordneten der Landschaften Lauis, Luggarus, Mendris und Mainthal - Die Kosten seien auf An^nung der XII Orte und zum Nuzen aller ennetbirgischen Unterthancn, die Vorthcil von den Eap>^"mit Moyland haben, entstanden; daher müssen sie auch gemeinsam getragen werden; wenn die von ^lenz, Livinen, Bollcnz und Cresciano sich dessen weigern sollten, so müssen die XII Orte auf deren Ä"ordnung die Kosten entstanden, selbe tragen; wenn aber sie allein zahlen müssen, so wollen sie d»""auch in Zeiten von Theurung die 2666 Mütt Getraide allein für sich in Anspruch nehmen Derordnete derer von Livinen erwiedert, daß ihre Landschaft kein Korn aus dem Herzogthum Moyland bez^"sondern sich mit Korn über den Gotthard versehen habe; wolle jemand mit ihnen rechten werden ^Uri oder vor ihrem Landvogt Rede stehen. Die Abgeordneten von Bellenz, Bollenz nnd CreSci"'"behaupten, daß sie nur den III Orten Uri, Schwyz und Unterwalden angehören und daß die^icht auf deren, sondern auf der XII Orte Anordnung entstanden, daher selbe auch von den Unterth»"^der XII getragen werden müssen.Die III Orte Uri, Schwyz und Unterwalden endlich bemerke»: ^benannten Kosten seien auf Anordnung des Landvogtö der XII Orte entstanden; wenn man mitrechten wolle, möge man sie vor ihren Richtern, gemäß der Bünde, suchen. Der ganze Handel ^den Abschied genommen. Absch. 13. o. ! 7». Da die von Bellenz, Livinen, Bollenz und CrcK^den auf lezter Jahrrechnung ihnen zugesprochenen Theil der Kosten für Abordnung der Landvögteund Freuler nicht bezahlen wollen, vielmehr das Recht darschlagen, und da man in Erwägung 5'^'daß selbe zu Zeiten von Theurung bei der Vertheilung der ans dem Herzogthum Moyland bezogtFrüchte auch ihren Antheil ansprechen, so wird der Anstand wieder in den Abschied genommen. ^26. g. 17<i. Auf die Beschwerde der Unterthancn in den ennetbirgischen Vogtcien, daß man >b"^das Getraide aus demHerzogthum Moyland nicht gemäß der Capitel verabfolge, wird dem mayländß^'Gesandten Aöcanius Marsuö folgendes eröffnet: Man habe sich schon auf lezter JahrrechnungSache wegen an den Gubernator wenden wollen, habe es aber aufsein Ansuchen unterlassen, .versprochen, Abhülfe zu schaffen; es sei aber seither nichts geschehen, als daß die Sache noch scl)l>'"^