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4,2,b (1861) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1556 bis 1586
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Vier ennetbirg. Vogteien überhaupt, I I Zz

gekauft haben und daß diese Käufe auf der ennetbirgischeu Jahrrechnung bestätigt worden, so wird demLandvogt und Laudschreiber befohlen, erstbenaiinten Beschluß in das Eapitelbuch einzutragen, damit der-selbe jährlich den ennetbirgischeu Gesandten vorgelesen werde; auch soll der Landvogt in Zukunft solche^äufe nicht mehr gestatten. Der Beschluß wird ferner zu allseitiger Kenntnißnahme in den Abschied ge-wannen, auf daß jedes Ort in Zukunft seinen Gesandten angemessene Weisungen ertheile, solche Käufe'"cht mehr zu bestätigen. Absch. 355. a. K»S Anton Jovio von Lauis meldet: Es seien ihm undandern aus dem Herzogthum Moyland, welche auf der Eidgenossen Gebiet Güter gekauft und ge-^bt haben, selbe vom Landvogt zum Theil confisciert worden und den andern Theil habe er ihnen in'"wr bestimmten Frist zu verkaufen geboten; da sie nun aber beweisen können, daß man die Eidgenossen!"cht recht berichtet habe, so bitten sie um Einstellung dieser Verfügungen bis zur nächsten Tagsazung.w Begehren wird in den Abschied genommen und an die ennelbirgischen Gesandten wird geschrieben,sie über den Sachverhalt Erkundigungen einziehen und den Landvögten anbefehlen sollen, MandateW erlasse», daß die ennetbirgischeu Unterthanen keine Maylander oder andere zu Kirchgenosscn oderWdleuten ohne Erlaubnis; annehmen dürfen. Absch. 359. ll. Ii»i» (1571). ES wird nunmehr bc-Wich dxg Ankaufs von Gütern auf ennetbirg. Gebiet durch Maylander beschlossen, dieses nicht mehr^statten und so Gegenrecht gegen Moyland zu üben.Dieser Beschluß wird allen Landvögten mit-^iheilt, Absch. 369. llll. I<»7 (t572). Der spanische Gesandte stellt das Begehren, man möchte denVögten zu Lauiö und McndriS die Weisung ertheilcn, in Bezug auf die von Mayländern besessenen^ in ^ ennetbirg. Vogtcicn nicht so streng zu verfahren. DaS Begehren wird all instiuonllumi^wnen; den ennetbirg. Landvögten wird befohlen zu berichte», wie sich die Mayländcr bezüglich der^^wzogthnm gekauften oder ererbten Güter verhalten. Absch. 396. 4i»8 (1574). Ansuchen anll»t '^ländischen Gesandten um seine Verwendung beim Gubernator, damit den armen ennetbirg.

krthanen bis zur nächsten Tagsazung ihre Zinsen, die sie auf mayländischcm Gebiet haben, verabfolgt4)4 ^ damit ihnen bis dahin erlassen werde, von jedem Saum drei Realen zu geben. (S. d. Absch.' I i»?». (1575). Landvogt Trogcr hatte dem Peter Gaggio von Como ein Gut confisciert und

Vissdilc ebenfalls ein Gut genommen, worauf Gazzino mit Bewilligung seiner Obern dem AlphoNswirko ^.... ... .

spät

er der Commune Novazzano um 469 Kronen verkauft; hierauf hatte Gaggio dem Peter Gazzino

>irko^rus

kinen gleich großen Zinö vcrarrestiert hatte. Ungeachtet nun Brauch ist, daß zu Lauiö und Lug-publicierte Mandate auch zu McndriS und im Mainthal gehalten werden sollen, so wird doch

vorgeschlagen: Die mayländischen und die eidgenössischen Unterthanen, welche auf dem Geh andern Obrigkeit Güter besizen, sollen den Werth der Güter des Gaggio, wie selbe verkauftw ^ ^zahlen; dem Gazzino soll sein Gut zurnkgestellt und der ihm durch Fällen von Bäumen

.kfügtt Schaden von den vier Landvogteien bezahlt werden. Diesen Vorschlag nehme» die may-d^^'kn Gesandten all rokoronllnm; bis zum 11. November sollen sie den Entschluß ihrer Regierung^"bammanil von Pro mitthcilen, damit die Landvögtc zur Vollziehung schreiten können, Absch.

171» (1582). Uri wird beauftragt, beim spanischen Ambassador Pompejus vom Kreuz sich

biet

' kvcie Abfuhr der Früchte zu verwenden, die den ennetbirgischeu Unterthanen auf mayländischcm Ge-

"'klchscn, indem man sonst gegen die Maylander Gcgcnrecht halten würde. Auch wird den Land-

Zu Lauiö und Mendris eine Instruction überschikt. daß fic beim neuen Gubernator, sobald derselbeEhland angekommen sein wird, um Abschaffung dieser Beschwerden anhalten sollen, Absch, 626, p.

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