Vier eimetbirg, Vogteien überhaupt.
der nunmehr ausgelaufenen Kapitulation zwischen dem Herzogthum Mahland und den Eidgenossen neueCapitcl auf Ratifikation hin zu entwerfen. (S. d. Absch. 25». m.) - Es wird über Aufrichtung
einer neucnMapitulation verhandelt. Allein schon der 1. Artikel gibt Anlaß zu Schwierigkeiten, weilder Gesandte die Freiheit des feilen Kaufs nicht so weit ausgedehnt wissen möchte, wie die Eidgenosse"begehren; bezüglich des 7. und 12. Artikels, worüber der Gesandte auf eine Erklärung dringt, sind dieeidgenössischen Gesandten nicht instruiert, was zu Empfindlichkeiten führt.— Die Sache wird beiderseitsin den Abschied genommen. (S. d. Absch. 250. )'.)
>>. Ankauf von Gilten,. Besteuerung deren Ertrags.
Art 157 (1504). Es wird berichtet, daß die Angehörigen der Landschaft Lauis, welche Güter aufmapländischem Gebiet besizen, den Ertrag derselben nicht heimführen dürfen, während man den Angehtrigen des Herzogthums das Abführen ihrer auf eidgenössischem Gebiet wachsenden Früchte gestatte.man jedoch mit dem König von Spanien über Aufrichtung von Kapiteln mit Mahland gerade in Unter-Handlung steht, so wird der Handel bis zum Abschluß der Kapitel verschoben. Absch. 229. I<- ^15«. (1565). Ein Bericht, daß sich mahländischc Uuterthauen in einigen Kommunen zu Landlentt"annehmen lassen, daselbst gemäß des LandrechtS Güter kaufen und steuerfrei zu sein glauben, was aberden eidgenössichen Unterthanen zu großem Nachtheil gereiche, wird ml rokoroiulum genommen. Absch249. <1. — 15?». (1566>. Einige Gesandten haben in ihrer Instruction, die mahländischen Unterthane",welche auf eidgenössischem Gebiet Güter besizen, zu besteuern. Auf einen Bericht aber der Anwälte derLandschaft Lauis, daß, wenn man dieses thun würde, dann die Regierung von Mahland diejenige",welche Güter auf mahländischem Gebiet habe», auch besteuern würde und daß leztercs viel mehr antreffe,wird die Sache ml rskoromlnm genommen. Absch. 269. s. — «litt. (1567). Es wird geklagt, daß de"armen Unterthanen der Landschaft Mcndris, wenn sie zu Como aus ihrem Spinnerlohn Lebensmittelkaufen, diese auf offener Straße weggenommen werden; ferner daß jene, welche Höfe und Güter a"lmahländischem Gebiet besizen, seit einigen Jahren von der Regierung des Herzogthums genöthiget werde",davon Steuern zu bezahlen, während doch die Mahländer, welche auf eidgenössischem Gebiet Güter be-sizen, nicht besteuert werden.— Beide Beschwerden werden ml rolvromlum genommen Absch 289 e>Iii«. (1569). Die Anzeige, daß Angehörige des Hcrzogthumö Mahland in den ennetbirgischen H<^schaften Güter ankaufen und die Nuzung davon frei abführen, während man im Herzogthum die eid-genössischen Unterthanen weder kaufen noch erben lasse und deren Güter besteuere, wird in den Abs-H'^. genommen. Absch. 929. x. — IttS Weil die Mahländer in den ennetbirgischen Vogteien Güterkaufen und deren Ertrag ohne irgend eine Besteuerung frei außer Land führen dürfen, während ge>"^kaiserlicher Freiheit kein Fremder im Herzogthum Mahland Güter kaufen und auch nichts erben ka""'so wird an die Landvögte zu Lauis, Lnggarus und MendriS der ernste Auftrag crtheilt, sich zu erk""^gen, wie die ennetbirgischen Unterthanen hinsichtlich der Käufe und Erbfälle im Hcrz'ogthum geha^"werden, und bis auf wcitcrn Bescheid weder Käufe noch Erbfälle an Mahländer zu bewilligen. ?llO'992. o. — IttN Ein von einem Mahländer abgeschlossener Kauf über Güter in der Landschaft La"^wird nicht bestätigt und an den Landvogt die betreffende Weisung ertheilt. Absch. 949. v.—- 11» 4 (t5^'Auf lezter Tagsazung zu Baden war beschlossen worden, die Erwerbung von Liegenschaften ansnössischcm Gebiet den Mahländern nicht mehr zu erlauben und also Gegeurecht zu halten. Da nunder Landvogt und der Landschreiber zu Lauis berichten, daß seither wieder einige Mahländer Güter