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4,2,b (1861) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1556 bis 1586
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Vier ennetbirg, Vogteien überhaupt

von Mahland auf einen bestimmten Termin eingelöst werden, Absch. litt, o. Die Gesandte»Uri'ö machen Anzug, daß die euuetbirgischen Pässe abermals geschlossen seien und daß die armen Unter-thanen durch die Sauitätsbeamten geplagt werden. Daher wird Uri beauftragt, eine Verordnung hierüberzu entwerfen und den andern Orten mitzuthcilen; diese sollen dann ihren Entschluß darüber an Urischiken, Absch, 613, 6. (1582), Klage des Obern lGrauen) Bunds wegen Duldung von Ba»-

diten, welche in Ruffle so schändliche Mordthaten begangen haben, in den ennetbirgischen Vogteien, sowieüber des Ammann Matz Ausweisung aus Luggarus. (S. d, Absch, 637. a.), HH«». Uri wird beaufftragt, über Abschaffung der vielerlei Mißbräuche in den ennetbirgischen Herrschaften und der darausentspringenden großen Unkosten einen Vorschlag zu entwerfen und auf künftigem gemein-eidgenössische"Tag zu Baden vorzulegen, Absch. 637. n. IAO. Der Gnbernator von Como hatte sich beim Landes-hauptmann beschwert, daß viele Verbrecher, die zu Mayland als Mörder u, st w, verrufen worden,ennetbirgischem Gebiete geduldet werden. Dagegen hatte ihm leztcrer geantwortet, daß dasselbe auch vo»mayländischer Seite geschehe, Sie sind dann mit einander übereingekommen, daß der Gnbernator eine"wegen Ermordung seiner Frau fluchtigen und auf mayländischem Gebiet sich Aufhaltenden gegen eine»als Mörder verurthciltcn auf ennetbirgischem Gebiet befindlichen Mayländcr ausliefern soll. Weil »>""sich nun nicht für berechtigt hält, hierüber einen Entscheid zu fassen, wird der Handel all iuKiuouü»'"genommen. Und weil überhaupt öfter vorkommt, daß schlechte Subjecte nach ToScana und an andereOrte reisen, sich dort an andere Weiber hängen und dann ihre Frauen zu Hause umbringen, io findetman für nöthig. einmal exemplarische Strafe zu üben, Absch, 639, k. >4, (1584) Der spanischeGesandte PompejuS vom Kreuz schlägt eine Uebereinknnft vor zwischen den Eidgenossen und dem H"'zogthnm Mayland, wie man die Banditen und daöverlaufene Bubenvolk" loswerden könnte um diebeidseitigen Unterthanen vor denselben zu schirmen und sicher zu stellen, Der Vorschlag wird auf de"Tag zu Baden gewiesen, Absch, 668, k. Den ennetbirgischen Laudvögten wird anbefohlen, de»mayländischen Banditen keinen Aufenthalt mehr zu gestatten, sondern selbe auf Betreten festznncM"und nach Verdienen zu bestrafen; auch sollen sie das Tragen von Büchsen strenge verbieten Absel»685, c,. Auf den Bericht, daß sich die enntbirgischcn Unterthanen, besonders die von LauichPestilenzzciten viele Ungebührlichkeitcn erlauben, eigenmächtig Wachen aufstellen und oft wegen einesunbedeutenden Dörfchens eine ganze Landschaft in Bann legen, wie sie cS jüngst mit der Grafsch"^Bcllenz gethan, ferner daß sie dem mayländischen Gesandten einige Paquetc mit Briefen eröffnet n»dDurchreisenden den Paß versperrt habeil u.dgl., wird dem Landvogt aufgetragen, den Betreffenden dc"Proccß zu machen und sie nach Verdienen zu bestrafen und eine Abschrift des Proecsseö nach Uri zu sch'^"Absch. 695. i-, - I (1585), Der Landvogt meldet, daß gemäß einer gemein-eidgenössischen Saz»"!?weder die Gesandten auf Tagsazungen noch die Landvögte einem Banditen Geleit crthcilen dürfen, d"nicht 500 Krön, Bürgschaft leistet, daß er sich gleitlich betragen, niemanden beleidigen und keine Schulde"machen wolle, und begehrt Weisung über sein Verhalten, da wiederholt schon solchen Banditen die Bürsstschaft erlassen worden, ohne die Landschaft davon in Kenntniß zu >ezen, was zu vielseitigen Anstände"Anlaß gebe. Jene Sazung wird deßhalb bestätigt und in den Abschied genommen, damit sie jeden«»""kundbar werde, Absch, 715, a. (1586), Johann Baptist Reyna, Burger' zu Mayland, bitte'

für seinen Sohn, der vor drei Jahren einen angesehenen Mann in Mahland wegen öffentlicher ^schimpfung umgebracht hatte, dann lange gefangen gesessen, neulich vom König begnadigt worden, ^