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4,2,b (1861) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1556 bis 1586
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1149
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Vier ennctbirg. Vogtcien überhaupt. > j

das Verbrechen, wegen dessen er aus seinem Vaterland verbannt worden, bestrafen, gleich als hätte erao Verbrechen auf hiesigem Gebiet begangen. Dieses Mandat sollen die Landvögte öffentlich bekannt'"Wen und an die Thüre des Gerichtshauses anschlage». Absch. 229. o. ll2l». Das Ansuchen des^ A. Bosso, seinem Vetter, der im Mayländischcn einen andern i» der Nothwchr getödct hat, den Auf^lhalt auf eidgenössischem Gebiet zu erlauben, wird all iinitimcnnlnm genommen. (S. d. Absch. 233 k.).(1535). Auf die Anzeige der Landvögte, daß sie ungeachtet des erlassenen Mandats nicht im Standee>c», die Banditen aus den eidgenössischen Herrschaften zu bringen, wird beschlossen, cS soll dieses jederesandte an seine Obern bringen, damit selbe sich mit der Regierung von Mahland verständigen, wiedie Banditen von cinciii Gebiet auf das andere schikcn könne. Absch. 249. o. I.Z8. (l579).as GeschO des HermeS Visconti aus dem Hcrzogthu.» Mahland an die XII Orte, ihm, der wegen Fcind-hsseite» mit seinem Bruder das mayländischc Gebiet für drei Jahre meiden müsse, zu erlauben, in denuiiictbirgjschen Herrschaften sich aufhalten und die verbotenenBlodcrhosen", Panzer und Gewehr tra-Zu dürfen, wird in den Abschied genommen. Absch. 359. cicl. 12?» (1572). Weisung an alle""dvögte, das Weglaufen in fremde Kriegsdienste strenge zu verbieten und Aufwiegler nach Verdienen^ bestrafen. (S. d. Absch. 399. o.). 131». (1574). Bestätigung der Verordnung gegen ungebührlichenwer und Fürkauf mit den notwendigsten Lebensmitteln für die dritthalb-örtischcn und die vier geMilien ennctbirgischen Vogtcicn. (S. d. Absch. 449. e.) 131. (1576). Uri macht Anzug, daß die vonund Lnggaruö denen, welche um Wein oder anderes zu kaufen oder anderer Geschäfte wegen zu"en kommen, aus Furcht vor der Pestilenz viele Hindernisse in den Weg legen und Kosten verursachen,ef.'alb wird ihnen dieses zu unterlassen anbefohlen, indem man sonst zu andern Maßregeln greifen"üßte. Ach Landschrcibcr werden zu strenger Aufsicht ermahnt. Absch. 597. g. 132 (1578). Maß-Wln gegen den Kornwncher. (S. d. Absch. >537. :>.). 1443. Den Anzug der Gesandten Uri'S, be-

treffOrt

e»d das Flcischesscn an verbotenen Tagen von Seite der Gesandten und Landvögtc der ncugläubigen

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e auf den Jahrrechnnngen zu Lnggarns. sowie betreffe d ^

ffschenVog .eien soll jeder an seine Obern brmgen dann. w,c 'w ^ Wdtt» an -ge-

/ ...trag zu stellen, daß solches nicv. geduldet daß kru.e Bmr ^n .nehr ^.ert n^^

^sn.cn Luggarncrn weder Geleit noch Untnfb aus Banditen bestraft, endlich

rctung des Mandats und Statthalter de Baris "egen ^ daselbst beobachtet werde.

^ bezüglich des Gottesdienstes und der K.rchenz.crdcn (es . ..ch ^gcnAbsch. 5gg ^ Auf das Begebren der ennetb.rgijchen ('e,an ^

b'andvogt und die Gesandten der iicuglanb.gcn O.tc zu vcr.a cn ' zu bc^chnung zu Lnggarns an verbotenen Tagen Fleisch gegessen, wu 'man mit den nen-^afeu. Jedes Ort soll zudem auf künftigen Tag zu Baden darüber uft r ^ Verlesung einesÜlciubigcn Orten dieser Sache wegen reden wolle. Absch. "43.1. ^ Verordnung wirdSchreibens des Potestaten von (5o.no sowie der in Betreff der ^"u^ VcrfolgcnS der Banditen'eztere einstimmig angenommen und bestätigt; der Artikel jedoch ^.^jxrcnS derselben wird Noch-en eidgenössischen gufdas mahländische Gebiet und u">gelebn nn^^^^^ nicht hat

in den Abschied genommen, weil man mit de.» W"'"' ^ ^ Landvögte. ihre Unterthancn vorbereinbaren können. Absch. 599. .l. - ö3«T (l58t). West 3de

Richten mahländischen Kronen und ander» Geldsorten zu warnen, welche laut Mandat der Regierung