Vier ennctbirg. Vogteicn überhaupt
neu. Absch. 11. «. — I > 7. (1557). Der Commissär bittet um Weisung, wie sich uuumehr die euuet-birgischen Unterthanen zu Verhalten haben, da im Hcrzvgthum Mayland viele wieder Feucrbüchsen trage»Absch. 5V. s. — II« (1559). Der Commissär stellt das Begehren, daß man den enuctbirgischen Unterthanen erlaube, Waffen und Büchsen zu tragen, damit eS ihnen nicht gehe wie jenen Bündnern, welcheauf ihrer Heimkehr vom Markte überfallen und übel zugerichtet wurden. Dieses Begehren wird in de»Abschied genommen, damit jedes Ort seine Boten auf nächste gemein-eidgenössische Tagsazung darüberinstruiere. Inzwischen soll Uri den spanischen Gesandten darum ansuchen, daß er seinen Fürsten zurrüknahme jener Verordnung vermöge, indem sonst die Eidgenossen bei gleicher Buße wie die Mayläud"verbieten würden, daß kein Fremder auf ihrem Gebiete Büchsen und Wehr trage. Absch. 78. ll.I IS». (1561). Marc Anton Bosso stellt das Gesuch, man möchte seinen zwei Vettern, welche wegen ei»"'Todschlags aus dem Hcrzogthum Mahlaud verbannt seien, den Aufenthalt in den ennetbirgischcu Hcr"schaften erlauben und die auf lezter cnnetbirgischer Jahrrcchnung beschlossene Ausweisung aller Verbau"-ten zurüknchmen. Autwort: Man könne diesen durch die Boteil aller Orte gefaßten Beschluß nicht wUaufheben, wolle aber sein Gesuch in den Abschied nehmen. Absch. 138. y. — 121» cutsp""'
che»; seine zwei Vettern sollen jedoch genügende Bürgschaft leisten und sich unklagbar Verhalten, ind""man ihnen sonst das Geleit wieder aufkünden würde. Absch. 145. m. — > 2». (.1502). Der Senat z"Mayland wünscht Anordnungen gegen den Aufenthalt mahländischer Banditen in den ennetb. Herrschaft"'(S.d. Absch. 102. eo.)— 122. Da neben diesem Wunsche des Senats zu Mayland noch andere Klage"gegen diese Banditeil eingehen, indem namentlich Simon Gorwo (auch Garbo) von Bissonc vorbringt'daß ihm solche nach dem Lebeil trachten, so wird den Landvögten zu Lauis und Mendris anbefohlen, g"nannten Banditen nachzustellen, damit man sie nach Gebühr bestrafen könne; dem Gorwo wird bis'Uweitern Bescheid in seinem Gesuch um die Erlaubniß, selbe tod oder lebendig einbringen zu dürfen, "Usprachen; jedoch soll er 2000 Kronen Bürgschaft geben, daß er seine Bcfugniß nur gegen jene Banditc"'die ihm nach dem Leben stellen, gebrauche.— Der Handel wird all rokoronllum genommen. Absch 109- ^123. (1564p Das vor Jahren erlassene Verbot gegen das Tragen von Feuerbüchsen und nnnüze""weiten Hosen-, in welchen jene leicht verborgen werden können, wird wenig mehr beachtet, weswegen U'häufig Mordthaten vorkommen; zudem hält man es für Uebermuth, zehn bis zwanzig'Kronen an ""paar Hosen zu hängen. Deßhalb wird allen ennetbirgischen Vögten befohlen, bei 30 Krön Bußegebieten, daß jedermann seine Feucrbüchsen der Gemeinde zur Verwahrung übergebe, und daß nic»>Usolche tragen dürfe außer zum Jagen; die Büchsen sollen auch wenigstens anderthalb Ellen lang st'"'sie sollen ferner verordnen, daß jedcrman die großen „Blöder" Hosen enger machen lasse bei obbcnau'UBuße. Absch. 213. p. - I2D Jedes Ort soll seinen Boten, welche es auf die ennetbirgischen Zu-rechnungen schikcn wird, Auftrag crthcilcn, den Landvvgtcn anzubefehlen, daß sie die Banditen aus d""Land weisen, damit die Landschaften beruhiget und Schaden verhütet werde. Absch. 219 p — I 23- ^einige Landvögtc Banditen den Aufenthalt und das Tragen von Waffe» gestatten so wird die früh"'^Verordnung dahin verschärft: Den Landvögtcn und Beamten wird bei Verlurst ihrer Aemtcr und d"'Unterthanen bei Verlurst von Leib und Gut verboten, Banditen oder andere Personen, welche west"Verbrechen ihr Vaterland meiden müssen, länger als vierundzwanzig Stunden Aufenthalt zu gestaU"'-auch dürfen sich die Banditen nur in öffentlichen Wirthöhäusern aufhalten; wenn ein Bandit aus d"Landschaft weggcwiesen wird, aber nicht Folge leistet, so soll der Landvogt ihn gefangen sczen und l'"