Bier cnnctbirg. Vogteicn überhaupt. 11^7
Belker gegen eine Bürgschaft von 600 Kronen von den Galeeren zu Genua gelösct hat, bittet um Verwen-dung hei,,, spanischen Gesandten Mare Anton Bosso, damit ihm diese Bürgschaft erlassen und er für seineReisekosten zum Gubernator von Mayland und zum „obersten Hauptmann des Meers," Andrea DoriaGenua, entschädigt werde, indem Bosso seiner Zeit die Freilassung seines Vetters gegen die Freilassungdes zu Luggarus gefangenen Franz Negri versprochen habe. Daneben langen zwei Zuschriften ein von den^ndvögten zu Lauis und Mcndris, worin sie sich über den Ucbermuth und die Gewaltthätigkciten der"^ständischen Beamten und Grenzwächter gegen die cnnetbirgischen Uutcrthaucn, über Besteuerung, so-'">e über wiederholte Gebictövcrlezungcn u, a. m. beschweren. — Dem Gesandten Bosso werden nun beideBeschwerden ernstlich vorgehalten mit dem Begehren, daß er seinem Versprechen, wie es einem fürstlichenOaiidt cu gezieme, nachkomme und für Freilassung der zwei andern noch auf der Galeere Befindlichen,iowie für gehörige Entschädigung und Bürgschaftsentlastuug dcS Johann Angelo sorge, den freien Verkehrdee cnnetbirgischen llnterthanen im Mahländischen nicht mehr schmälern lasse und in Bezug auf die Ge-^tthätigkeiteu der mahländischen Beamten Abhülfe schaffe, indem man sonst nichts mehr mit ihm zuhaben würde. Absch. 202. >v. — l Ist!. (1570). Ein Gesuch des Johann Anton Jovio von LauisAufhebung der EoufiScatiou eines der Margaretha Lalio aus dem Mahländischen gehörenden Gutes,"dein dixsx Jahre besessen und, nachdem sie es schon verkauft, wegen Zahlungsunfähigkeit dcS
""scrs wieder habe antreten müssen, wird in den Abschied genommen. Bei diesem Anlaß kömmt zurDrache, haß die Statuten des Hcrzogtbums Mahland sagen: Wenn einer eine Schuld im Herzogthum"dland habe und an selbe Güter annehmen müsse, so sei er verpflichtet, binnen Jahresfrist diese Güterverkaufen, indem sie sonst zu der Kammer Händen eingezogen würden.-ES wird demnach in' Abschied genommen, ob die cnuctb. Laudvögtc die mahländischen Angehörigen auch also halten sollen.^ "ch. ^ ^ (1570). Rochus de Pongio tauch Paugion) von Lauis beschwert sich, daß ein
i>a ^ Jahrrcchnuug zu Lauis erlangtes Urthcil auf jener zu Luggarus wieder aufgehoben worden. —^ c Absclued genommen, damit die Gesandten auf künftigen Tag zu Baden Vollmacht erhalten
derorducn, daß zu Lauis erlassene Urtheile zu Luggarus nicht mehr abgeändert werden dürfen; dem. dW wird aufgetragen, die Gegenpartei dieses Mannes, sowie den Landschreiber wegen Liberation^ Banditen, auf beuauuten Tag zur Verantwortung zu laden. Absch. 572. k.
Pvlizeilichcs.
" l (1556). Es wird beschlossen, daß die auf die cnnetbirgischen Jahrrechnnugcn abzuord-
^ c,i Gesandten mit den Landvögten ernstlich reden sollen, keinem „Banditen" mehr Geleit und Anf-sw ^ ^ geben, sondern den vor einigen Jahren darüber erlassenen Beschlüssen nachzukommen, ansonst„ zu gewärtigen haben. Absch. 5. «. — I II» Der mahländische Gesandte, Ascanius Marsus,
^'e Anzeige, daß der Gubernator von Mahland, um den häufigen Mordthaten vorzubeugen, eingegen das Tragen von Feucrbüchsen erlassen habe, in welchem Fchlbarc mit 600 Krön. Strafedr >'6trappata de Corda," oder, wenn fic zu arm, auf drei Jahre auf das Meer verkauft zu werden be-H ^U>cn; erwünscht, daß auch die Eidgenossen ein gleichförmiges Mandat erlassen. Da man aber ohne^""sten der Obern solches zu thuu keine Vollmacht hat. obschon man das zwekmäßigc davon einsieht,es in den Abschied genommen. Indes, wird an die ennetbirgischen Landvögte der Befehl erlassen,^ Unterthanen vor dem Tragen von „Geschüz" oder Feuerbüchsen auf mahländischem Gebiet zu war-