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4,2,b (1861) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1556 bis 1586
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Vier ennetbirg, Vogtcien überhaupt.

Gasrechnungen bringen; wenn die Sprücher aber in ihren Urtheilen zerfallen, so sollen nicht sie denObmann geben, sondern die Parteien sollen sich an den Landvogt wenden und derselbe soll ihnen einenunparteiischen Obmann geben; endlich darf keine Partei eidlich zu einerUebcrgebniß" verpflichtet werden»wer dagegen handelt, soll von den Landvögten bestraft werden, Absch. 442, a. i»8. (1576). Hinsicht-lich der Mißbräuche, welche die ennctbirgischcn Gesandten durch Abänderung von Urtheilen, Libericrungvon Mördern und Banditen u, a. m, gewöhnlich sich erlauben, soll aus künftiger Tagsazung zu Badenein Antrag gestellt werden, damit man eine angemessene Verfügung dagegen treffe. Absch. 486. i.<»5». Gin Anzug, daß der Todschlag in den ennetbirgischen Herrschaften zu gelinde bestraft und zu baldwieder liberiert werde, wird in den Abschied genommen, damit eine angemessene Verordnung dagegenerlassen werde. Absch. 495. ll. 70. Da die Priester bei weltlichen Rechtöhändcln, wenn Laien gegensie klagen, den Eitationcu des Landvogts nicht Folge leisten wollen, stch berufend auf eine Saznng destridcntinischen ConciliumS und auf eine bezügliche Weisung des Bischofs von Eomo, wird beschlossen, essoll bei den alten Freiheiten, Rechten und Gewohnheiten der Eidgenossen gänzlich verbleiben, nämlichdaß, sowie eine geistliche Person einen Laien vor den Landvogt eitleren kann, auch eine weltliche Pcrso»einen Geistlichen wegen weltlichen Ansprachen vor den Landvogt eiticrcn und von ihm daö Recht nehme»könne; doch sollen dem Bischof und der weltlichen Obrigkeit ihre Freiheiten, Rechte und Gewohnheitenvorbehalten bleiben. Absch. 496.-i. 7S. <1577). Hinsichtlich der Bußen in den ennetbirgischen Herr-schaften wird verordnet: Wenn in Zukunft Parteien mit einander im Recht stehen und die Sache a"den Landvogt gelangt, so darf er nichts gütliches in derselben verhandeln, sondern muß einen Rechts-spruch thun, damit der Kammer kein Eintrag geschehe; die Gesandten auf den ennetbirgischen Tagsaz«"-gen haben keine Befugniß. irgend eine Sache hinzugeben odervcrthädigen" zu lassen^ welchen Hän-den der Kammer kommen würde.Diese Verordnung wird all rowron.wm genommen damit man in Zu-kunft sich darnach halte; auch wird allen Landvögtcn und ihren Amtöleuten davon Mittheilung gemachtAbsch. 515. v. 72. Da seit einiger Zeit wiederholt vorgekommen, daß einzelne Personen aus den eid-genössischen Orten in die ennetbirgischen Vogtcicn kommen, um Streitigkeiten, sie mögen die Kammerberühren oder nicht, zuvcrthädigen", was der Kammer sowohl als den Parteien zum Nachthcil gereicht'so wird der Landvogt beauftragt, solches nicht zu gestatten und Ungehorsame zu verhaften und zu be-strafen. Absch. 516. o. -- 76. Weil man wahrgenommen hat, daß die ennetbirgischen Unterthancil b"Schwörung ihres Eides nur mit einem Finger auf eine Schrifttupfen", was für eine Schrift dieses a"<hsein möge, und weil dabei Leichtfertigkeit zu besorgen, wird der Vorschlag, eine andere Form dcö Eidesvorzuschreiben, in den Abschied genommen. Absch. 517. o. 7A. (1576). ES wird beschlossen: Es di'itt'ein Zukunft kein Eid mehr in unbedeutenden Dingen gegeben, vielmehr sollen die Parteien davon abge-mahnt werden; wenn ein Eid geleistet wird, so soll der Schwörende drei Finger der rechten Hand a"tdaö hl. Evangelium legen; die FiScale sollen den Schwörenden stets die Wichtigkeit des EidcS erkläre"und die Folgen eines falschen Eides vorstellen. Absch. 542. a. 75 (1579 >. Auf die Klage, daß häufig ^Partei die andere ohne Bewilligung des LandvogtS und gegen die Sazungeu um geringfügige Ha"^auf Tagsazungen oder vor die Orte citicre, wird auf Ratification hin beschlossen: Es dürfe keiner de"andern um Streitigkeiten, die nicht 5V Kronen übersteigen, über daö Gebirg citieren und zwar bc> ^Kronen Buße und Kostencntschädigung an den Gitterten. Absch. 565. l>. -7^ Anzug: iR""

habe seiner Zeit den Landvögten zu Mendris und im Mainthal bewilligt, alle kleinen Bußen für fich ^