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4,2,b (1861) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1556 bis 1586
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1131
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Freie Aemter.

^er dritte dem Gotteshaus Muri gehöre; dagegen behauptet der Abt, daß der streitige Twing und Bannschon länger als Menschengedenken in das Amt und Gericht Muri gehöre. Ihr Begehren um einenEutscheid wird in den Abschied genommen. Absch. 258. c. I!57. (156k). Abgeordnete von Bremgartenchgen eine Menge Kundschaften bezüglich dieses Handels auf und bemerken, daß sie jezt noch zu Werddie Bogtsteucr beziehen, und daß gemäß alter Briefe die Vögte zu Lunkhofen Lehen- und Kaufbriefe umGüter zu Werd besiegelt haben. Dagegen führt der Abt von Muri achtzehn Kundschaften vor, welche^"stimmig bezeugen, daß Twing und Bann zu Werd nach Muri gehören, und meldet, daß er Fall und^schaz, Zinsen, Zehnten und Vogtstcuer daselbst besize. Weil die Kundschaften sich also widersprechen,wird der Handel all mstruomlum genommen. Absch. 262. in. ZS« Der Schreiber des AbtS von^»ri meldet, daß einige Bcsizcr von Erblchcngütern, die dem Gotteshaus fällig und chrschäzig sind,onzelne Stüke von ihren Lehen verkaufen und daß dadurch, obschon sie Grund- und Bodcnzinse cnt-"chten, dem Gotteshaus Abbruch an Fall und Ehrschaz geschehe; sodann bittet er, dem Abt zu erlauben,w abgelösten Kcrncngültcn wieder als Keruenzinse anlegen zu dürfen, weil er zu sehr von Armen an-^Iprochen werde. Beides wird all instruonlluin genommen. Absch. 268. l. 1(1574). Der AbtMuri bringt vor: Er habe in der Bünz eine Fischenz zu Lehen; es werde aber von den Untcrtha-"kn in diesem Bach so gefischt, daß nichts darin aufkommen könne; er bitte daher um die Erlaubniß,Gelben bei einer Buße in den Bann legen zu dürfen. Es wird ihm bewilligt, die Bünz sogleich insefieii, so daß niemand, außer mit der freien Federschnur, darin fischen dürfe, bei 5 Pfd. Buße^ ilcbertrctung bei Tag, und 10 Pfd. bei Nacht. Wird in den Abschied genommen, um über Vcrthci-

luw

dieser Bußen auf künftige Taglcistung zu instruieren. Absch. 440. >>.

Verschiedenes.

>hi» ^ ^ ^ ^ Das Erbieten des Abts von Muri, seinen Schreiber entlassen zu wollen, wenn

" Schj,.,,, hon deil V Orten zugesichert werde, wird in den Abschied genommen, weil man findet, daßAnhänger der neuen Lehre je eher desto besser entfernt werde. Absch. 180. i. !<»!.. (1504).

Merro, Vcuner und des Raths von Freiburg, bittet, mau möchte seinen Schwager Rudolph Wicht,^ ar des Gotteshauses Muri, der nächstens von einer Pilgerfabrt nach Jerusalem heimkehren werde,o der Wahs Abtes zu Muri für empfohleil haben. Wird all rokoionllum genommen. Absch.^ ><»2. (1507). Eine Zuschrift (vom 15. Juni) des Schreibers zu Muri, Jost Loriti von Gla-

-betreffend eine» Anstand mit dem Abt von Muri über eine Rechnung und anderer Dinge halberde» >Abschied genommen. Absch. 288. ik. K»3 (1569). Der Landschreiber stellt im Namen^ ^lbts und der Kirchgcnossen von Muri das Gesuch um Schenkung von Fenstern in die neu erbaute^ w i», Dorf Muri. Wird all in»tni<;nlluiu genommen. Absch. 849. m. Ki t (1575). Der Land-^ilwi meldet, daß der Abt von Muri die in der Hofstube befindlichen Fenster mit de» Wappen der^ie, welche durch das Alter verblichen gewesen, habe erneuern lassen und nun ">n Berichtigung der^ -Agen Kosten bitte. Das Gesuch wird in den Abschied genommen. Absch. 459 o. K»A. (1576).

^iiglich des ertrunkenen Eonvcntualen von Muri wird an den Abt von Muri und an den Landvogt^ichrieben, daß man nicht glaube, daß derselbe sich selbst ertränkt habe, und daß mau es daher bei dessenGattung bleiben lasse und den Abt für entschuldigt halte. Absch. 495. e. (1577). An den Abt

Muri wird in Betreff seiner ungehorsamen liederlichen Mönche ein Schreiben erlassen, mit dem Be-^ble», dc>ß de» Brief seinem Eonvent vorlest. Absch. 52>. Ii.