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4,2,b (1861) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1556 bis 1586
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1128
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streit Aemter,

kirch in der Trunkenheit die Obrigkeit von Glarus als Kezer und jene von Zürich und Bern als Schelmenund Bösewichter gescholten habe, und begehrt Weisung über sein Verhalten, Nachdem Schultheiß MLehn erläutert, daß Meyer ein Trunkenbold sei und deßwegen schon öfters bestraft worden, wird Lueernbeauftragt, den Meyer zu bestrafen, Absch. 162, I. I2t (1569), Bern beschwert sich über Schmähungendes Wernli Gebner von Villmcrgen und verlangt, daß mau den Landvogt beauftrage, denselben vorRecht zu stellen - Es wird daher an den Landvogt geschrieben, er soll die Untersuchung gegen denBeklagten anheben, damit dieser, wenn er schuldig, nach Verdienen bestraft werde; auch soll er ein Mandatgegen Scheltungeu erlassen, Absch. 649, k, »'2z. (1570), Weisung an den Landvogt bezüglich der herum-ziehenden Zigeuner, (S.d, Absch, 662, «>.) Ü2<» (1566), Von den V katholischen Orten wird an Zürichdas Gesuch erlassen, gegen den Fürkauf in den Freien Aemtern geeignete Maßregeln zu treffen, Absch558 ^ (1579», Denen von Meycnberg, die sich über das neulich erlassene Mandat hinsichtlich

des Korukaufs beschweren, wird geantwortet, baß man es bei diesem Mandat bleiben lasse, daß esübrigens nur auf die beziehe, welche mit Wucher und Fürkauf sich abgeben, Absch, 56», >>. - i 28, (158»)Bezüglich der unruhigen nmthwilligcn Leute in den Freie» Aemtern, sowie in Betreff des Herrn vonBewyl" ('s Bcinwyl) sollen die Gesandten auf künftigen Tag zu Baden instruiert werden, Absch, 581, y-- ^<158»>, Der Aulrag von Schwyz, man möchte in den Freien Aemtern irgendwo ein Gefängnstbauen, um die umherstreifenden Bettler und Landfahrer, die sonst mit großen Kosten nach Bremgarte»transportiert werden müssen, sicher verwahren zu können und damit diesen Leuten Schreken eingeflößtwerde, wird gel ii^trnoinlnm genommen. Inzwischen soll sich der Landvogt nach einem geeigneten Pstlhicfür umsehen, Absch, 582, b.

>2. ÄrieHssactien und sclittzcuwesen

Hlrt, I 40 <156»), Zug soll durch den Landvogt denen von Meycnberg, die den Vorrang ihr»Fähnchens verlangen, sagen lassen, das man ihnen das, was man versprochen, auch halten werde, AW115,o. (l-564), Der Landvogt meldet, daß die Schüzcn zu Meycnberg und die von Hizki^-

je 6» Pfund, die Gesellschaften aus den Aemtern Muri, Hcrmctschwyl und Villmcrgen aber jede zv»'Schürlalztücher" oder 15 Pfund als Gabe zum Verschießen von ihm begehren, und wünscht Weisunßüber sein Verhalten, Er wird beauftragt, überall über die bisherige Hebung in dieser Sache Erkundichungen einzuziehen und auf nächsten Tag darüber zu berichten. Absch, 216, e. - i!42 Der Landvostberichtet, daß die Schießordnung von Zürich und Lueern den Gebrauch von Büchsen mit Schlicken od»durchzogen" bei Schüzenfesten verbiete, dagegen jene von Zug sie gestatte, und begehrt Weisung,die Schüzen sich dießfalls zu verhalten haben, Wird :ul iimteuonilui» genommen, Absch, 228, Ii,

»!! Zolls«, eben

Art, il i 4 (1556». Der Geleitsmann zu Mellingen klagt, daß durch die Angehörigen Lucerns d»"Zoll viel Abbruch geschehe, indem diese fast alle Waaren, welche zu Schiff die Reuß hinunter komm»'unter ihrem Namen verführen möchtenWird Lueern in den Abschied gegeben, <S, d, Absch. 11

t (1568), Anzug, betreffend die Zollfreiheit Lueerns zu Mellingen, sS. d, Absch, 616, nn.1»Az Verantwortung des Sebastian Knab von Lucern, betreffend die von ihm die Reuß hinunter »stführten Waaren. Begründung der Zollfreiheit Lnccrns zu Mellingen von Seiten des lncernerisä'»