Freie Aemter.
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ausgetragen, sammt seinen AmtSlcuten nähere Erkundigungen darüber einzugehen und über das Resul-tat auf nächstem Tag zu berichten. Absch, 205,. M. — 8S> «lfM). Da ein Anstand wallet zwischen denGemeinden Bettwhl und Schongau über einige Trieb- und Trattrechte, so wird dem Handvogt aufgctra-ük», stch denselben über einen gütlichen Tag zu verständigen, ans welchen Luecrn und Schwhz Abge-ordnete senden sollen, um den Span, wenn er stch im GerichtSzwang der Freien Aemter befindet, Heizu-ngen, »der dann die Parteien ans nächsten Tag zu Baden zn weisen; sollte er aber im GerichtSzwang^chongan in der hohen Gerichtsbarkeit Lueerns sich befinden, so soll hneern den Span „rechtlich erörtern",^bsch. 2lg^ Zürich begehrt Antwort in Betreff der AppcllationSstrcitigkeit zn Beinwhl, da sich
"Ms anderes werde beweisen lassen, als daß die Appellationen nie weiter als von Beinwhl nach Eappcl""d von da an den Rath zu Zürich gegangen, und da es wobl wisse, daß alle Frevel und Strafen vor"andvogt in den Freien Aemter» gehören. Nach Verlesung der darüber vom Handvogt aufgenom-"uuicn Kundschaften wird der Handel in den Abschied genommen. Absch. 2lst. o. - 82. Aus den au-fstellte,, Nachforschungen über die Appellationen zn Beinwhl ergibt stch, daß dieselben nicht weiter als nach^ PPel zn gehen haben und daß, was allda gesprochen wird, nicht weiter als nach Zürich gezogen werden""e; daher läßt man es dabei bleiben. — Dcßhalb wird auch Beat Flekcnstein von hneern, der ein2lg Happel an die VII Orte hat appellieren wollen, angewiesen, sich darnach zu richten. Absch.
^ Einer von Wohlcnschwhl, der ein Urtbcil appellieren möchte, bittet um Weisung,
die Appellation vor dem Handvogt oder vor dem Hofmeister zn Königsfclden anzubringen habe,fr Geiandte von Bern berichtet hierauf, daß das Gericht zn Wohlenschwhl über Erb und Eigenthnmund daß von demselben an den Hofmeister zu Königsfclden appelliert werden müsse, wohin abersticht' ^ ^ nicht. — Die Sache wird in den Abschied genommen und der Landvogt beauftragt, imÜer z heuten Erkundigungen einzuziehen, wo die Appellationen hingehören, und auf näch-
"Pazung darüber zu berichten; alsdann soll auch Bern seine Urkunden über das Gericht zn Woh-vorlegen. Absch. 25il) v. — 8A (l5W). In Betreff dieser Appellationen begehren die Gesandten»n 5-Me, daß der Hofmeister zn Königsfclden die darüber in Händen habenden Freiheiten, Off-leine^" Kundschaften auf künftiger Tagsazung vorlege, was der Handvogt in den Freien Aemternauch thnn werde, damit man dann nach Einsicht derselben den Anstand erledigen könne,den' ^ ^ t^"ü'7). Binnen acht Tagen soll jedes Ort an Zürich schreiben, ob eS sich mitüvl ' ^Beinwhl in einen gütlichen Vertrag, jedermanns Rechten unbeschadet, einlassen wolle. Absch.Hau ^ ^'^>. Wagen Anständen zwischen denen von Villmergcn und Junker Hartman» vonlig, Waidgang, über die Apellationen zu Wohlenschwhl, über den Heuzehnten daselbst und cnd-
derf^^" tleberfachung der Bünz werden Abgeordnete bezeichnet, welche am 27. August stch »ach Muri»>a Gegenwart von Abgeordneten Berns, des Hofmeisters von Königsfclden, des Hart
iL ^ ^ ^ Hallwhl und der Effinger über die streitigen Punkte den Augenschein aufnehiticn sollen.a>i, . — 87. Landammann Abhbcrg wird beauftragt, dem Landvogt Jost Auf der Mauer
>is>,^'^"' ^ nächste» Tagsazung sich erkundigen solle, wobin die Appellationen vom Gc-
Wohlfuschwhl zu gehen haben, damit er darüber berichten könne Absch.-still. »». —88. llstll).^ ^rau Meisterin -zu Hermctschwil wünscht zu wissen, wie cS sich hinsichtlich der Appellationen zuMenschwvl verhalte, da die nieder» Gerichte daselbst dem Gotteshaus KönigSselden angehören. Berndaher beauftragt. Nachforschungen darüber anzustellen; ebenso wird der Landvogt angewiesen, bei den