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Baden,
selber aber als Bettler heimgeschikt worden seien, weßwcgen der Landvogt Weisung begehre, ob er ansdas Vermögen des Müllers, weil derselbe malefizisch sich verfehlt habe, zu der Eidgenossen Händen Be-schlag legen solle; nun habe er in Erfahrung gebracht, daß der Müller nicht in der Grafschaft Badenwohnhaft, sondern ein Unterthan Berns gewesen sei, und daß ihm als solchem ein Vogt gesezt worden; erverlange daher, daß man diesem Vogt das Vermögen des Müller verabfolge. — Das Begehren wird aüiiistruoullum genommen, Absch, 515. l. — 12t» (1578). Anwälte der drei Kinder des Felix Mundwilervon Spreitenbach bitteil um Aufhebung des Arrests, welchen der Landvogt auf die 300 Gld, Vermögenjhres nach Mähreu gezogenen Vaters gelegt hatte. Auf die von dem Landvogt vorgebrachte Erläuterungwird das Gesuch in den Abschied genommen. Absch. 539. c. — 127. Bern bittet, man möchte das nochvorhandene Vermögeil eines seiner Unterthancn, der als Täufer nach Mähren gezogen, von dem durchden Landvogr gelegten Arrest befreien und es dessen Erben zukommen lassen; ferner begehrt es, manmöchte entscheiden, ob man solche, die aus dem Land ziehen und zu den Täufern übertreten, für male-fizisch halten wolle, damit es in Zukunft sich darnach z)l verhalten wisse.—Wird all inslrueiulum genommenAbsch. 539. kk.— 12i5. Betreffend den obigen Anzug Berns wird erkennt, daß ein solcher Fall für male-fizisch zu halten und das Guthaben des Betreffenden den E idgenossen verfallen sei. Was den täuferischenMüller betrifft, der wieder im Lande herumzieht und die Leute zum Auswandern aufreizt, so soll derLandvogt dessen noch in der Grafschaft vorhandenes Vermögeil zu Händen nehmen und dann verrechnen.^Den beiden Landvögten zu Badeil und in den Freien Acmtcrn, desgleichen denen von Brcmgartcn undMellingen wird strenge anbefohlen, auf solche „täufcrische Aufwiegler" zu achten, sie gefangen zu neh-men und nach Verdienen zu strafen, Absch. 549. 9.
<1. Tming mW Pfm'i'c Eich.
Art. 12?» <1559). Luceru bringt vor- Die Pfarre Eich liege in seiner hohen und Niedern Ge-richtsbarkeit, sei aber ein Lehen der VIII alten Orte; laut bisheriger Hebung müsse der Pfarrer daselbstTwingherr sein und alle Gebote und Verbote erlassen; dieses jedoch stehe dem Pfarrer nicht wohl attiLucern bitte daher, ihm diese Freiheit des TwiugS zu übergeben, damit es sie einem Weltlichen übertrage"könne und damit so die Unterthanen in besscrm Gehorsam erhalten werden. — Weil diese Pfarre lai"Urbar zu Baden der Capelle St. Niklaus zu Baden gehört und ohne Vorwisscn der regierenden Ortenichts davon vergeben werden darf, wird dieses Gesuch in den Abschied genommen. Absch. 72. a. "131». Es wird Lucern entsprochen. <S' Urkunde vom 12. Decembcr 1559 im Staatsarchiv Luccri»Absch. 89. 11, - 131. (1567). Meldung des Landvogtö, daß das Pfarrhaus zu Eich abgebrannt se'-und Vorschlag, die bisher den VIII Orten zugestandene Collatur sammt den Rechten und EinkünftenLucern abzutreten. (S. d. Absch, 284. s.). — 132. Das Collatur- und Patronatrecht der Pfründe Eich'welches bisher ein Lehen der St. Niklausen-Eapcllc zu Baden gewesen, wird sammt den auf Lueernersss-bict liegenden Einkünften der Pfründe an Luecrn abgetreten, (S. Urkunde vom II. Juni 1567 im Staats-archiv Luccrn), Absch, 288. mm.
<-. ?ieciplm ace christlichem (ümculnmn.
Art. 133. (1580). Die Anstände des Landvogtö mit dem Nuntius, Bischof von Vercclli, wcgc"Widersczlichkcit bei Reformation der Geistlichen und des dcßhalb erfolgten Banns werden beiges<S, d, Absch. 578. a. o.) — 134. Dem Landvogt und Landschreibcr wird befohlen, die Beischläferin"^der Chorherren zu Zurzach auf zwei Meilen weit von Zurzach zu verweisen, die Ungehorsamen an de"