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4,2,b (1861) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1556 bis 1586
Entstehung
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1103
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Baden,

Mit der Bedingung, daß er, wenn er wieder in der Grafschaft Baden wohnen wolle, in der Kirche zuDictikon öffentlich Widerruf leiste. Auch den Landrichtern wird auf ihr Gesuch und auf die Bitte derdm Orte Zürich, Bern und Glarus die Hälfte der Strafe nachgelassen, Absch, 369, g. 118. (158t),Da die von Baden stets vielerlei Volk annehmen und daher zu besorgen ist, daß es daselbst in Bezuga»s die Religion nicht am besten stehe, so soll jeder Gesandte an seine Obern darüber referieren, damit"ran auf künftiger Tagleistung ihnen freundlich zuspreche und sie ermahne,beständig wie ihre Vorelterniu verbleiben", Absch, 617, l>, 11?». (1584), Der Landvogt wird angewiesen, gemäß Beschluß zuaden die Einführung des neuen Kalenders zu vollziehen, Absch, 674, h,

t>, Lutherische Predigte» s» Bude».

Ärt. 121» (1576), Schultheiß und Rath zu Baden machen durch Abgeordnete die Anzeige: Siedabei, der Herzogin von Württemberg, die bei ihnen eine Badceur mache, ernstlich verdeutet, daß sie"'cht dulden, daß der lutherische Prediger, den sie mitgebracht und der dort schon zweimal geprediget^abe,och ferner predige; auf dieses hin habe der Herzogin Hofmeister bemerkt, daß doch Herzog Ehri-aph auf Reichstage und an andere Orte, wo man auch katholisch sei, stets und ungehindert seinen Pre-mitgenommen, daß auch die Fürstin nichts unrechtes zu thun geglaubt habe, daß es nun aber nicht">ebr geichchen solle; sie machen von diesem Vorfall Anzeige, damit die V Orte ersehen, daß weder lu-husche noch zwinglischc oder calvinische Predigten bei ihnen in Baden geduldet werden, Absch, 359.6.Weil der lutherische Prediger der Herzogin von Württemberg zu predigen fortfährt, wollen diekatholischen Orte an die von Baden schreiben, diese sollen solches nicht mehr länger dulden, da"'t ihre Bäderkeinen Abbruch erleiden", und sollen die Herzogin strafen, ansonst die V Orte selbst^'"schreiten würden, Uri, das darüber nicht instruiert hatte, soll seine Stimme so bald möglich nach Lu-auf daß dieses im Name» der V Orte das Schreiben erlassen kann Absch, 36l,Die Herzogin beschwert sich über die ihr von denen von Baden auf Befehl der V katholischen OrteStrafe von 29t) Gld, und begehrt Nachlaß derselben. Weil auch Zürich sich für sie verwendetBürgschaft für sie zu leisten anerbietet, wird an die Herzogin und an Zürich geantwortet (18, Juli),"s'Man den Handel bis auf nächste allgemeine Tagsazung eingestellt habe, (S, d, Absch, 362. >,,)" - Zürich wünscht, man möchte bei denen von Baden Nachlaß obiger Strafe auswirken, i» Berüksich-' "P. daß die Herzogin viele Freundschaft durch Bewilligung der Kornznfnhr n, a, m, den Eidgenossenkönnte und wirklich schon erzeigt habe. Es wird »nn von den V'll Orten denen von Baden an-'"gestellt, viese Strafe einzuziehen oder nicht. Daraus erklären die von Baden, daß ste Zürich zu Gevon dieser Strafe abstebe», Absch, 367. eist,

c. Wiedcrtmifci'.

^ ^lrt. »24t < 156(1), Der Landvogt berichtet, daß er neulich eine Wiedertäufer!» aus den Eid hin,^ don ihrer Seete abstehen wolle, aus dem Gefängnis; gelassen habe, daß diese abei ihicm Per-'echcn »'.cht nachgekommen und daher gemäß einer Sazung der VIII Orte dem Nachnchtei zum Eiträn-''Ergeben sei; er begehrt Weisung über sein Verhalten, Wird in den Abschied genommen,103, er-. - 12». (1577), Schultheiß von Mülincn macht Anzug: Der Landvogt habe gestern^'tet. paß ein Müller, der ein Wiedertäufer und von Mähren zurükgekehrt sei, heimlich geprediget""b da»» einige Personen, darunter einen Fischer von Birmcnstorf mit Weib und Kind, vcrlokt habe,Unnach Mähren zu ziehen, daß diesen Personen ihr mitgenommenes Vermögen weggenommen, sie