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Baden.
fazung, um Instructionen einzuholen; sie behaupten, daß der betreffende Artikel des Landfriedens nicht sozu verstehen sei, wie ihn der Landvogt auslege, indem der Glaube „eine freie Gabe Gottes" sei undweil jeder nach seinem Glauben über seine Handlungen Gott Rechenschaft geben müsse. Die V Orte ver-stehen sich endlich zur Verschiebung, nachdem sie ihre Ansicht erläutert, wie der Landfriede verstandenwerden müsse. Absch. 162. l>. — I II. Der Laudvogt berichtet, daß er vier erwachsene Personen, dienoch nicht getauft gewesen, darüber zur Rede gestellt habe, und daß dieselben dann sich zu Zürich habenlaufen lassen; ferner daß daselbst eine bereits verheiratherc Person sei, die ebenfalls die hl. Taufe nochnicht empfangen; er begehrt Weisung überfein Verhalten. Die Mehrheit beschließt, er soll die Eltern derleztern, wenn er ihrer habhaft werde, nach Verdienen bestrafen und dafür sorgen, daß jene Frau beför-derlich getauft werde. Absch. 162. v. — 112. (1567). Der Landschreiber berichtet an die Gesandten derV katholischen Orte, daß die Altgläubigen zu Klingnau in der Fasten und au andern gebotenen Fast-tagen Fleisch, Eier und andere von der Kirche verbotenen Speisen essen und daß mehrere Personen be-reits zum neuen Glauben abgefallen seien. Absch. 299. r. — IIS Dieser Bericht wird verdankt unddem Landschreiber und dem Vogt Christoph Murer zu Klingnau aufgetragen, fernerhin über alles sichganz geheim zu erkundigen und auf künftiger Tagleistuug zu Baden den Gesandten der V Orte darüberzu berichten; jedenfalls will man den betreffenden Artikel des Landfriedens nicht fallen lassen. Absch60t. o. — III (1568). Aus der von den Gesandten der V katholischen Orte in dieser Sache ange-stellten Untersuchung ergibt sich, daß der eine der Neugläubigeu bereits weggezogen ist, der andereaber sich still verhalte und wahrscheinlich später sich wieder gehorsam erzeigen werde. Weil nun abersonst allerlei Unruhen sich zeigen, findet man für besser, eiuSweilen darüber nichts anzuregen. Absch-626. n. — I IS. (1570). Jemand hatte schwere Lästerungen gegen die Mutter Gottes ausgestoßen undsolche, welche nach Einsiedeln gewallfahrtet, gescholten, wurde aber dafür von den Landrichtern nur ganzgering und ohne Widerruf leisten zu müssen bestraft und wieder freigelassen. Nach Verhörung der Kund-schaften wird beschlossen, auf nächstem Tag zu Baden daö Begehren zu stellen, daß der Thäter wiedereingezogen und schärfer bestraft werde und daß er widerrufen solle. Dort soll man dann auch denen vonZürich, Bern und GlaruS den Handel mittheilen und sie erinnern, daß sie mithelfen möchten, sowohldiesen als andere, welche io gröblich wider den Landfrieden handeln, nach Verdienen zu bestrafen. Auchden Landrichtern soll dajelbst ihr Benehmen mit allem Ernst vorgehalten werden. Absch. 664. a. ^I II». Dieser Lästerer, Namens Jakob Bochsler, war vom Landgericht also bestraft worden: Er soll eh^und wehrlos sein und bis zur Begnadigung in kein Wirthshaus gehen dürfen; der Laudvogt möge nachGutdünken eine Geldstrafe ihm auferlegen. Dieser hat dann die Strafe auf 200 Gulden und 50 Guide»Kosten gese.zt. Nun finden der V katholischen Orte Gesandten, daß die fünfzehn Landrichter den BollMfür sein Verbrechen allzugering bestraft haben; daher wird mit Mehrheit beschlossen: Der Landvogt sollden Bochsler auf Betreten wiederum verhaften und all sein Gut confiscieren; Vogt Lang von Würc»'los, der als alter Amtsmann wohl hätte wissen können, was den Landfrieden berührt oder nicht, wi^um 100 Pfund und jeder der andern Landrichter um 20 Pfund bestraft, damit sie in Zukunft zu bc»r-theilen wissen, was dem Landfrieden und dem Rechten gemäß sei. Schließlich bitten die Verwandten d^Bochsler, mau möchte diesen in Berüküchtigung der besondern Umstände bei der frübern Strafe bleibe»lassen. Absch. 667. x. — 1 17. (1571). In Berüksichtigung der dringenden Bitten der Frau und K>nd^des Lästerers Jakob Bochsler von Dietikon läßt man es bei der vom Landvogt erkannten Strafe bleibe»