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4,2,b (1861) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1556 bis 1586
Entstehung
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1101
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Baden

4S Reust

Art. Slltl (1565). Die Gesandten von Luccrn und Zug bringen vor: Früher seien ihnen dieKosten für den Untersuch der Reust aus der GelcitSbüchse zu Mellingen vergütet worden; dafür haben^ die Strafbaren den Landvögten zu bestrafen übergeben; später habe man ihnen an die Kosten nichtsmehr vergüten wollen, dagegen ihnen bewilligt, die Strafbaren selbst zu bestrafen; nun haben sie vorJahren den Hans Fischer von Birmenstorf wegen zu weitem Fachen in die Reust um 25 Gld. be-gast und dieses Jahr wieder wegen desselben Fehlers um 25 Gulden; derselbe weigere sich aber, diese"üen zu bezahlen, vorgebend, dast nicht die zwei Orte seine Herren seien, sondern die VIII Orte undderen Namen der Landvogt von Baden; sie begehren nun, dast man ibnen die Kosten für BefahrungReust aus der GcleitSbüchse zu Mellingen crseze. Daher wird der Landvogt von Baden mit dem^ZUg jeuer 56 Gld. beauftragt und der Handel in den Abschied genommen. (S. d. Absch. 244. o.).lhZ berichtet, dast er gcmäst Befehl sammt dem Hofmeister zu Königöfelden einen Un-

^lsuch ber Reust vorgenommen, die Fischenz und den Schiffwcg ausgcmefsen und dabei gefunden habe,überall zwei groste Nauen ungehindert passieren können. Da nun der Urbar zu Baden vorschreibt,die Reust nur zu zwei Dritthcilen offen zu stehen brauche, und da an dem eingeklagten Ort fast^ Hälfte offen ist, so wird dem Fischer zu Birmenstorf die auferlegte Strafe erlassen. Absch. 256. v.^ ^ Das Entschädigungsgesuch Luecrns und ZugS für die Kosten, welche sie jedesmal beim Untersuch^ Reust haben, wird nochmals in den Abschied genommen, weil sie noch keine Schriften darüber aufgelegt" k", wie und in welchem Umfang ihnen die übrigen Orte das Recht zu strafen übergeben haben, undUizwischen noch die nöthigcn Nachforschungen anstellen zu lassen. (Siehe den Absch. 256. x.)., (1566). Bezüglich der Kosten für Befahrung der Reust und Limmat ist man noch nicht darüber^'3, ob man sie aus den Geleitsbüchsen bezahlen und dagegen die Strafen für Ucberfachung dieser' üsff und für andere Frevel zu Händen ziehen wolle. (S. d. Absch. 262. an.).

Ii». Kirchliches und Glaubensfache»

» Verschiedenes.

Ärt. 1458. (1561). Der Laudvogt berichtet, dast jüngst einem Boten voll AttgSbnrg wegen Laste-^ugeu gegen vie Mutter Gottes durch den Rachrichter ein Nagel durch die Zunge geschlageil worden> und dast nun destwegen die von Augsburg und andere Städte mit 66,666 Mann aufgebrochen seinku z er wünscht daher einen Entscheid, ob er recht gehandelt habe. Antwort: Er habe gemäst Ehre und^ gehandelt und nichts unrechtes gcthan. Absch. 126. »>. I.M». (1562). Landvogt Wirz meldet, dast^ Bericht des Landvogtö Hcuzli an seine Obern verschiedene Personen zu Baden vom alte» Glauben^ ^fallen, daß fünfzehn- bis zwanzigjährige Personen dort seien, die noch nicht getauft Wien, endlich^ einige einen WucherzinS von 5 Mütt Kernen, was 15 Gld. gleichkomme, von 166 Gld. Capital ver-^>gen. Dieses wird ucl in^lruonlliim auf den Tag zu Solothurn in den Abschied genommen. Absch.

I.^ Der Landvogt hatte den Jakob Schleuniger von Klingnan wegen liebertritt zur evan-

3klischen Lehre gefangen gesczt, später aber gegen Bürgschaft wieder auf flcieu Fust gestellt. Nun Verlan-en die Boten der V katholischen Orte, dast Schleuniger, weil er wider den Landfrieden gehandelt habe,°us der Grafschaft Baden ziehen müsse , wenn er nicht zum alten Glauben zurükkehre; die Boten derandern die Grafschaft Baden regierenden Orte aber begehren Verschiebung bis zur nächsten Tag-