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Baden.
deutendem Schaden gereiche. Daher wird Schuttheiß Jost Pfhffer von Lucern beauftragt, sich persönlichbeim Herzog für Aufhebung der neuen Zölle zu verwenden. Da derselbe jedoch diese Wahl nicht anneh-men will und man einen andern zum Gesandten zu erwählen keine Vollmacht hat, wird es in den Ab-schied genommen. Absch. 258. >>. — (1567). Der Landvogt berichtet über die Beschwerde der Bürgerder Stadt und der Nnterthanen der Grafschaft Baden, daß die von Waldshut einen neuen Zoll, nämlicheinen Kreuzer auf den Gulden, von Laden, Latten, Schindeln, Nebstöken u. dgl., die sie dort kaufen,erheben. Daher wird dem Herrn Heggenzer in den Abschied gegeben, er möchte für Aufhebung diesesZolls zu Waldöhut sorgen. Auch wird die Klage all instiuonllum genommen. Absch. 299. n. — ?»3. (1575).Da man wegen des geringen Ertrags der GeleitSbüchscn eine Aenderung für nöthig findet, wird beschlos-sen : Der Landvogt soll in den Städten, Dörfern und Fleken, wo solche Geleite bezogen werden, an zweiauf einander folgenden Sonntagen einen Kirchenruf erlassen, „wer diese Geleite zu erhalten wünsche",und soll sie dann an den Meistbietenden gegen genügende Bürgschaft auf ein Jahr verleihen. Abscb465 c. — M». (1580). Da man auch jezt noch findet, daß die Gelcitsbüchsen immer weniger ertragen,und Untreue vcrmuthet wird, wird der Laudvogt beauftragt, alle Gclcitsleutc zu beeidigen und ihnenanzubefehlen, nichts aus der Büchse auszuleihen, sondern sogleich in dieselbe zu legen, was an Geleiteingeht, damit jährlich genaue Rechnung gestellt werden kann. Der Vorschlag, die Geleitsbüchsen znversteigern, wird all inKtrnoiillum genommen. Absch. 589. eo. — i»7. (1583). Auf einen Bericht desLandvogts, daß der Vogt des Rischofs von Constanz einige Neuerungen bezüglich des Zolls an den Zur-zacher-Märkten eingeführt, hatte man Herrn Wohlgemuth ermahnt, die allfälligen Rechtstitel des Bischofsoder der Stift zu Constanz über diesen Zoll vorzuweisen. Nun meldet derselbe, daß er nichts darüberhabe auffinden können. Da man nun der Ansicht ist, daß dieser Zoll den Eidgenossen als der bohc"Landesobrigkeit zugehört, so wird dieser Handel in den Abschied genommen. Absch. 657. >>.
Nntorstüzungen wogen Brandungluk
Art. (1564). Jedes der VUI Orte schenkt dem Brandbcschädigten von Kirchdorf 1 KroneAbsch. 228. u. — «1569). Ein Brandbeschädigter von Schlieren bittet um Untcrstüzung. JedesOrt schenkt ihm 1 Krön. Absch. 349. >. — SMS, Der alt-Landschrcibcr und Hans Beat SchnK'melden, daß die Wirthschaft zum Bären bei den großen Bädern, nämlicb drei Häuser mit über drciDBetten sammt andern, Hausrath abgebrannt seien, so daß sie einen Schaden von 12—1400 Gld. habe"und nun die Eidgenossen um eine Nnterstüzung anzusuchen genöthigct seien. — Das Gesuch wirdinstiuonllum genommen. Absch. 349. p. — (1570). Wegen dieses Brandunglüks werden de'"
Bärenwirtb 100 gute Gulden oder 60 Sonnenkroncn geschenkt, obschon einige Orte dazu nicht hatte"stimmen wollen. Absch. 355. o. — (1581). Die von Dettingen, denen vor einiger Zeit eilf Hä"ser abgebrannt sind, bitten um eine Brandsteuer. — Jeder Gesandte schenkt ihnen 2 Krön. Absch. 611. o.^(1585). Abgeordnete der Gemeinde Tägcrfelden bitten um eine Nnterstüzung wegen ihres Brai^unglükö. Jedes Ort gibt ihnen 2 Kronen. — Ebenso bitten die von Bellikon und Hägglingcneine Brandsteucr; erster,, schenkt jedes Ort 2 Krön., leztcrn 1 Krön. Abscb. 716. ,'.