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Baden,
Schultheiß und Rath zu Kaiserstuhl: Bor langer Zeil (1290) habe ein Bischof zn Konstanz die StadlKaiserstuhl von denen von Regensberg gekauft, besize seither alle Gerichte, Gebote und Verbote daselbst,während Schultheiß und Rath zu Kaiserstuhl nur bis auf ein Pfund Pfenning zn strafeil das Rechthaben; nun aber erlauben sich dieselben vielfältige Eingriffe, indem sie zuwider den Verträgen Dingeverhandeln und strafen, welche nur des Bischofs Vogt oder den VUI alten Orten zustehen, Schultheißund Rath von Kaiserstuhl behaupten dagegen, daß sie nichts anderes vorgenommen haben, als wozu siegemäß ihres Stadtbnchs befugt seien, daß sie weder in. die Rechte des BiichofS noch in die der VIII altenOrte Eingriffe gemacht haben; sie begehren, daß man ihnen die Punkte, worin sie sich verfehlt habensollen, schriftlich zustelle, um sich gebührend verantworten zu können—Der Handel wird -icl iiwlruon.lumgenommen; beide Parteien werden ermahnt, inzwischen nichts unfreundliches gegen einander zn beginnenAbsch, 599, hh. — »?> Wegen dieser Anstände sollen Obmann Keller von Zürich, Schultheiß Pfhffclvon Luccr», Laudammann Abyberg von Schwhz und Landammann Wichser von GlaruS auf den 9, No-vember zu Baden sich einfinden, Absch, 549. r, — iil». Die von Kaiserstnhl werden durch einen güt-lichen Spruch der Schiedboten vereinbart und vertragen, Absch. 559, o. — «ii (1584,, Zu Berichti-gung der Anstände zwischen dem Bischof von Konstanz (beziehungsweise dem Vogt von Klingnan und de«Unterthancn dieser Vogteil und dem Landvogt von Baden werden Sekelmeister Thommann von Zürichund Schultheiß Flekcustein von Luecrn bezeichnet, Absch, 99t, l.- (1589), Vergleich über obwaltendeAnstände zwischen dem Landvogt zu Baden (Grafsch, Baden» und dem Vogt zu Klingnau (Stift Konstanz)!l) Dem Ritter Roll, Vogteiverwescr (Vogt war sein Sohn) zu Klingnan, wird auf eine bezügliche Be-schwerde des Laudvogts anbefohlen, eö in Zukunft zu unterlassen, sich Obcrvogt zu schreiben oder nen-nen zu lassen, da dieser Titel allein dem Landvogt zu Bade» zukomme, 2) Der Landvogt klagt: Gemäßdes Vertrags bestzeu die VIll Orte die Hoheit und nieder» Gerichte auf den Zurzachcr-Märkten, daherihnen seiner Ansicht nach auch der Zoll gehöre; nun ziehe aber der Vogt zu Klingnau denselben ei»!auch werde nun ein Zoll von Rossen abgefordert; zudem beklagen sich die Gerber und andere über Er-höhung der Zölle, Ritter Roll entgegnet: Der benannnte Zoll sei stets zu Händen des Bischofs bezogt"worden; auch der Roßzoll bestehe schon seit Menschengedenken; von einer Beschwerde der Gerber oderanderer habe er kein Wissen —Darauf wird von den „Säzen erläutert": Weil dieser Zoll zu Zurzachstets dem Bischof zugehörig gewesen, so soll es dabei verbleiben; jedoch soll eine Verordnung über dcsse"Bezug aufgestellt werden; ob der Roßzoll nur Fremden oder aber auch den eidgenössischen Untertbant"abgenommen worden sei, oder ob die VIII Orte, als regierende Orte der Grafschaft Baden, davon gefre'lseien, darüber lollcn der Landvogt und Ritter Roll einen Untersuch anstellen und dann über daö Er-gebnis; berichten, 9> Der Landvogt behauptet, daß die Fischenzen in der Aare und Surb bei Döttingsden VIII Orten, von wegen ihrer obern und Niedern Gerichte daselbst, gehöre». Dagegen behaupter Rit-ter Roll, daß diese Fischenzen stets dem Bischof gehört habe», da die Fischer vermöge ihres Eides schuldigseien, dem Vogt die Fische zu bringen und jährlich 7 Schilling Zins zu geben, und da der Vogt jährliä)mit großen Kosten ein Mahl, Groppcumahl genannt, halten müsse, — Erkennt: Weil eS sich ans de"vorgelegten Briefen ergebe, daß diese Fischenzeu in der VIII Orte hohen und nieder» Gerichten lieg^und auch ihr Lehen seien, so sollen dieselben ihnen zugchören und der Landvogt soll dieselben im Nai»e"der Orte verleihen; bezüglich der Kosten des GroppcnmahlS soll ein „gebührend Einschen geschehe»"'weil übrigens nicht ganz klar ist, ob daselbst die hohen und nieder» Gerichte den VIII Orten wirlliä)