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4,2,b (1861) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1556 bis 1586
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1093
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Baden, KM;

"> den Abschied genommen, Absch, ll. m. Z<» Man ist geneigt, dem Segesscr das Umgeld zu über-essen, weil eS nur etwa 0 Gulden erträgt und Segcsser ein Ehrenmann ist; darüber soll ihm persönlicheine Bescheinigung ausgestellt werden, damit nicht andere sich darauf vertrösten. Absch, 20, n.

7. Indicatur- und Cvmpctcnzcrnstandc

Art, ZU <1500). Der Landvogt meldet, das! er den Nachlast einer wegen Verbrechen ertränkten^"t'gervfrau von Baden zu Händen der VIII Orte eingezogen, daß aber der Vogt zu Regeusbcrg das^ zürcherischem Gebiet gelegene Vermögen derselben mit Beschlag belegt habe. Die Gesandten von-erwiedern: Zürich habe den auf seinem Gebiet gelegenen Nachlast solcher Leute stets zu Händen gc-iogcn, den außer seiner hohen Obrigkeit gelegenen dagegen nie angesprochen; man möge ihnen übrigensden Abschied geben, wie es in solchen Fällen gehalten werden soll. Und da nnn der Landschrciber dieErläuterung beifügt, daß, als der Kellner zu Wettingen sich lciblos gemacht, der damalige Landvogt dender Grafschaft Baden gelegenen Nachlast desselben zn Händen der VllI Orte eingezogen habe, daßauf zürcherischem Gebiet gelegene aber weder von ihm noch von den Eidgenossen angesprochen wordenw wird der Handel in den Abschied genommen, Absch, lila. Z2. <1501), In dieser Sache>v>rd die Ansicht Zürichs angenommen. Daher soll der Landvogt den auf zürcherischem Gebiet gelegenendeil des Nachlasses fallen lassen, dagegen soll Zürich in ähnlichen Fällen Gcgenrecht halten, DieserSchluß wird in den lirbar von Baden eingetragen, Absch, 120, k, Zi! Der Abt von Einsiedelnill vorbringen, daß er und Wilhelm und Gerold Meyer von Knonau, Bürger zn Zürich, mit den drei"winden Winningen, Ober- und Nieder-Engstringen einiger Wälder wegen in einen Streit gcrathcnwcstwcgcn sie die drei Gemeinden auf gegenwärtigen Tag zn Baden geladen haben; diese wollenzu ^ erscheinen und schlagen Recht dar vor Bürgermeister und Rath zn Zürich; er könne sich jedochFäl^"^ Recht einlassen ohne Bewilligung der katholischen Orte, indem er wegen des Klosters

^ "wderer Gerichtsherr benannter drei Gemeinden, während die Weberei in Zürich deren Vogtherr^ ganze niedere Gerichtsbarkeit im Span sei, so haben nach seiner Ansicht die VIII Orte,den^ Obrigkeit, die Sache zu entscheiden, sowie auch früher schon im Jahr 1500 ein Anstand mit" Predigern von Weiningen von den VIII Orten und nicht von Zürich bcnrthcilt worden; der Bur-^ ^'üer von Zürich habe die Sache nicht vor die VIII Orte bringen lassen wollen, darum bitte er nun^ ^ kathol, Orte um RathWird in den Abschied genommen Absch, 102, ii. ZA, Obiger Handel,5w»i Abgeordneten des Abts wiederum angezogen, wird nochmals all instruonllnm genommen. Absch^ 55 (151,2). Im Urbar zu Baden, der über diese Sache zn Rath gezogen wird, sieht:Item^wsidschwyl, Wciningcn, ober und nieder Engstringen und Lanzenrcin, wiewohl diese Dörfer in der° Baden liegen und die hohen Gerichte an den Stein zu Baden gehören, lo richtet doch ^un

Hans Meyer von Zürich bis an das Blut," Da nnn aber Zürich über diese Sache nicht insirniert° "nd Verschiebung wünscht, wird die Frage, wohin man die Parteien an's Recht wegen wolle, noch-"U M5t.monllnm genommen Absch, 102, ll. - ?<i <1564), Dieser Streithandel wird abermals all^"wn.lum genommen, Absch, 220, .1, - »7, <1500), Da die Berechtigung dieses Handels in Züriche" Vlii Orten nachthcilig wäre, so wird an Zürich geschrieben, es möchte das Recht bis auf künftige^gsazung zu Baden einstellen, damit dann dort entschieden werden könne, wo sie das Recht üben sollen^'bsch, 270, k. 58, <1578), Statthalter und Räthe deS Bischofs von Konstanz beschweren sich gegen