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4,2,b (1861) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1556 bis 1586
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Baden

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angehören, ;oll dieses näher unlersuebt werde». 4) Auf die Beschwerde des Landvogls, daß Ritter Rollbki Buße habe verbieten lassen, hinfür beiin Landvogt Rath zu suchen, verantwortet sich dieser dahin, er^'ab< nur im Naiiien des Bischofs gebieten lassen, daß seine Hintcrsaßen Schuldstreitigkeiten vor den bi-lchöfljchx,, Gerichten vorbringen sollenErkennt: Es soll jedermann frei stehen, bei der hohen Obrigkeit»nd beim Landvogt Rath zu suchen; jedoch soll der Landvogt sich um Sachen, welche die nieder» Ge-richte augchen, nichts annehmen, außer wenn sie ihmmit Recht" überwiesen worden. 5) Der Landvogtbeschwert stch, daß Ritter Roll bei Auslegung streitiger Urtheilc mitzuwirken und den Ausstand deö Amt-manns prätendiere; ferner, daß hie und da Bußen dadurch den VIII Orten entzogen werden, daß man^ l.klcinfügjg mache". Nach Anhörung der Verantwortung des Ritters Roll wird erkennt: Wenn manZukunft bei einer strafbaren Sache im Ungewissen ist, welcher Obrigkeit sie zur Beurtheilung zuer-u»t werden soll, und wenn die Richter ihr Urthcil in Gegenwart der Obrigkeit zu fälleil sich weigern, solallen beiVerfassung" des Urlheils die Obrigkeiten beiderseits gemäß deö Vertrags den Ausstand neh-men. g) Ajx von K'lingnan vermeinen, daß sie gemäß des ihnen von den VIII Orten gegebenen Erbrechtsm Appellationen um Erbsachcn an die VIII Orte gelangen sollen. Ritter Roll dagegen behauptet, daß0'strcitigkeiten zuerst vor Vogt und Rath zu Klingnau behandelt und dann an Statthalter und Räthe^ Eoujtanz appelliert werden sollen und zwar gemäß der Verträge und der Uebung. Weil man nun^ erträgc aufrecht erhalten wissen will, die von Klingnau aber eine Erläuterung des Erbrechts de-bei ^ dieser Handel ml instruonllnnr genommen. 7) Die von Klingnau begehre», man möchte sie^>bren alten Ordnungen und Bräuchen bezüglich des Einzichens von Zinsen und Schulden bleibeni»l^ Ritter Roll crtheiltcn Abschied wieder aufheben. Dieser entgegnet, er habe allerdings

Zainen des Bischofs von den Vitt Orten einen Abschied erlangt, gemäß welchem er die bischöflichen"Mi,nd Forderungen mitPolten oder Pfänden" einziehen könne; er habe aber bisher noch keinen^ wuch von seinem Recht gemacht.Hierüber wird erkannt: Man wünsche die von ätlingnau bei ihrenu Bräuchen beim Einziehen von Zinseil und Schulden bleibeil zu lassen; weil dieselben nun vermöge^^wdS 5" schwere Bußen fallen könnten, nämlich daS erste Mal in 2, das andere in 6 und>oll ^ Pfund, so wolle man den Entscheid hierüber den Obern anheimstellen; Ritter Roll

üuf nächsten Tag seinen erlangten Abschied mitbringen. 8) Der Landvogt meldet, daß er jemanden»a, ' ^ebruch und Verlczung eines Gelöbnisses bestraft habe und daß nun auch der Vogt von Kling-ltkts bestrafen wolle. Dieser behauptet, daß die Vögte zu Klingnau im Namen des Bischofs

wiche Vergehen bestraft haben.Hierüber wird entschieden: Wenn in Zukunft dergleichen Fälle sich^ wge ^ ^ der Landvogt unverzüglich über den Thätcr das Recht ergehen lassen; weil die Vögte^ ^'ngiiau von jeher im Namen des Bischofs den Ehebruch bestraft haben, so soll dieses auch fcrner-j^^^whcn; dagegen kömmt die Bestrafung für Vcrlezung eines Gelübdes oder Eides dem Landvogt>!cm ^ hohen Obrigkeit zu. 9) Die eonstanzischen Gesandten stellen das Ansuchen, man möchteheb ^"bigem Zurzachcrmarkt die lezthin beschlossene Befreiung und Verlängerung desselben wieder aufLa 'udem ihrem Herrn sonst Nachtheil daraus erwachsen würde. ES wird bcichlosscn, daß der dem^ dogt erthciltc Befehl für diesmal seinenFortgang haben" solle, jedoch dem Bstchof an leinen Rech-unbeschadet, auch daß das eingenommene Standgeld zu beider Obrigkeiten Händen, bis zu einerBändigung hierüber, aufbewahrt werden solle Absch 759.