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Baden
den 21 August Gesandte nach Baden abzuordnen, um die Untermarchung bei Leuggcrn vornehmen zuhelfein Absch. 747. o.
4 Laudrecktssachou
Art ti» (1558). Abgeordnete von Klingnau, Dettingen und Koblenz, melden, daß sich viele fremdePersonen verehelichen und dann das Bürgerrecht und alle Rechtsamen gcborner Einsaßen beansprechen,was leztern zu großem Nachtheil gereiche; sie haben daher folgende, vom Bischof von Konstanz, alsHerrn der Niedern Gerichte, bereits bestätigte Artikel aufgestellt: 1) Wenn in Zukunft ein Fremdereine Wittwe oder Jungfrau zu Klingnau hcirathet, so wird er dadurch des Bürgerrechts nicht thcilhaftig;auch ist man nicht verpflichtet, denselben als Burger oder Hintcrsäß anzunehmen; wird er aber als Ein-säße angenommen, so soll er 8 Pfund Haller und das andere Jahr, wenn er als Burger angenommenwird, 4 Pfund Klingnauer Münz bezahlen. Ebenso wenn jemand aus der Grafschaft Baden oder anders-woher sich in Klingnau niederlassen will und von Bogt und Rath das Bürgerrecht begehrt, so soll der-selbe zuvor sein Mannrecht darbringen und für die Aufnahme als Einsaß und Burger wie oben bezah-len. 2) Wenn ein Fremder zu Klingnau Güter kaufen will, so hat jeder Bürger, gegen Erlegung desKauf- oder Pfandschillings, das Zugrecht auf diese Güter. 8) Müssen jemanden schlechten HaushaltSwegen seine Güter verkauft werden, so sollen zuerst die Ansprachen der Obrigkeit, dann die der GotteSHäuser und Kirchen zu Klingnau, sodann die der Bürger und erst zulezt die der Fremden aus dem Er-lös bezahlt werden; es wird jedoch hiebet Gegenrccht gehalten. 4) Die von der Obrigkeit wegen male-fizischer Verbrechen Bestraften und ehrlos Erklärten dürfen an keiner Gemeindeversammlung erscheine»,bis sie begnadigt worden. —Ihr Gesuch um Bestätigung dieser Artikel wird in den Abschied genommenAbsch. 56. Ii.
5. Abzug
Art. Ä7. (1570). Auf eine Anzeige des Landvogts, daß kürzlich einem aus dem Klettgau, der indie Grafschaft Baden gezogen, der Abzug abgenommen worden sei, wird, da die Unterthanen beider Herr-schaften von jeher gegen einander von allem Abzug frei gewesen, an den Grafen von Sulz geschrieben,er mochte von dieser Abzugsforderung abstehen. — Der Handel wird auch in den Abschied genommenAbsch. 859. p. — (1571). Betreffend diesen Handel melden die von „Thüngen" (Thiengen), daß dieGrafschaft Baden und das Städtchen Thiengen gegenseitig von jeher keinen Abzug von einauder ge-nommen haben. Dieser Brief wird in das Gewolb im Schloß Baden gelegt, damit man sich stets darnachzu verhalte» weiß. Absch. 869. u.
<» Taverueurtcht und Nmgeld
Art. -M. (1556). Bernhard Segesser, Vogt zu Kaiserstuhl, bringt vor: Vor einigen Jahren h"^man dem Schultheiß Erzli eine Taverne bewilligt, mit der Bedingung, daß er die alte Maß brauchevon jedem Saum die achte Maß zu bezahlen schuldig sei, wenn er die kleine Maß schenken würde; ^nun im Urtheil von 1546 stehe, daß dieses Umgeld den VIII Orten, wegen ihrdr hohen Obrigkeit daselbst'zugchöre, und da der Inhaber der Wirtschaft bisher nur mit der kleinen Maß ausgeschenkt und n^wanden ein Umgeld bezahlt habe, so bitte er, man möchte dasselbe einzuziehen ihm überlassen. —