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4,2,b (1861) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1556 bis 1586
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1078
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Sargans,

über sie zu beklagen gehabt haben, sie ihre Klagen beim Landvogt oder in Zürich hätten vorbringen sollen,wo sie angemessenen Bescheid erhalten hätten, daß sie übrigens aus diesem Betrieb gar keinen Gewinnziehen, während die Einwohner im Sarganserland und besonders zu Flums jährlich über 5666 GuldenNuzcn davon haben. Da man aus dieser Verantwortung zwar entnimmt, daß die von Flums zuvielzur Sache gethan haben, damit sich aber niemand zu beklagen habe, werden Landammann Schuler, derLandvogt und der Landschreiber zu Sargans beauftragt, die Parteien auf einen gütlichen Tag zu citicren,deren Klagen und Antworten zu verhören und die Anstände beizulegen zu suchen, oder wenn ihnendieses nicht gelingen sollte, den Handel wieder auf künftigen Tag zu bringen, Absch, 288, o. (1578),Obmann Keller von Zürich und die Landammänncr Schorns von Schwyz und Wichscr von GlaruS werdenbeauftragt, eine gütliche Vereinbarung zwischen den Parteien zu versuchen; wenn dieses ohne Erfolgwäre, so sollen sie dieselben auf nächsten Tag vor die eidgenöisischen Gesandten weisen, welche dann nachForm Rechtens die Sache entscheiden werden, Absch, 554, j.

14. Zollsachcn und Sustgeld

Art. «5, (1563), Die Anzeige des LaudvogtS, daß Melchior Hässi von Glarus jüngst dreihundertund siebzig Schafe von Chur durch SargauS nach Walleustadt getrieben und mit beleidigenden Wortenden Zoll verweigert habe, wird in den Abschied genommen, weil man sich nicht zu erinnern weiß, daßein Ort mehr als das andere von den Zöllen im Sarganserland gefreit sei, Absch, 196, p. ,1565),Der Landvogt meldet, daß früher von einem Fuder Wein von Mahcnfeld nach Glarus oder Sargansnicht mehr als 1 constanz, Bazen Zoll bezahlt worden und daß sich nun die Unterthancn beschweren weildieser Zoll jezt auf 6 Bazen gesteigert worden sei; er berichtet ferner, daß die Bündner und der Vogtzu Mayeufcld prätendieren, die Fischenzcn im Rhein gehören ihnen allein und die im Sarganserlandhätten kein Recht im Rhein zu fischen, während dagegen die Unterthancn im Sarganserland der Ansichtseien, daß sie im Rhein zu fischen und zu fachen das Recht haben, so weit der Eidgenossen Gebiet gehe,weil sie die Wuhre unterhalten müssen. Beide Anzeigen werden in den Abschied genommen; an dielll Bünde wird geschrieben, sie sollen den neuen Zoll aufheben, den Angehörigen der Eidgenossen nichtwehren, im Rhein zu fischen, und darüber antworten, was sie zu thun gesonnen seien. Absch, 256, I,.87. (1568), Die von Ragaz bitten um die Bewilligung, auch von denen das Sustgeld beziehen zu dür-fen, welche mit ihren Waaren nebeil der Sust vorbeifahren, indem sie mit großen Kosten eine neue Susioder Zollhaus gebaut haben und für den Unterhalt der Landstraßen sorgen müssen. Wird all m^irueiilluwgenommen, Absch. 313, g. 88. (1569). Der Landvogt berichtet, daß sich die Zollner im Sarganser-land darüber beschweren, daß der französische Ambassador in Bünden und sein Personale keinen Zoll vo»dem, was sie hinauf nach Baden führen, entrichten wollen und daß auch der frühere Ambassador den Zollverweigert habe. Wird all instruonllum genommen, Absch, 339, t>,

12 Kirchliches und Glaubenssachen.

Art. 8?1 (1561), Da gemeldet wird, daß die Sonn- und geboteneu Feiertage im Sarganser-laud schlecht gehalten werden, soll jedes Ort seinen Boten auf nächsten Tag Vollmacht ertheilcn, wie ma»Ordnung schaffen wolle, Absch, 141, ll. Ml. (1570), Der Landvogt berichtet vor den V katholische»Orten: 1, daß die drei Capellen, zum hl, Kreuz im Mclser Kirchspiel, zur hl, Katharina auf der halbe»