Sargans 1077
^andvogt befohlen, in Zukunft jedem Richter einen Dik-Pfcnning zu verabreichen, woraus daun derselbe>ich zu verköstigen hat; die Richter sollen übrigens bei Strafe verpflichtet sein, die Gerichte zu besuchenVcrhiilderungs- und Krankheitsfälle ausgenommen, Absch, 589. c. — 73. Der Landvogt stellt das Be-ehren, daß jedermann in der Vogtei geboten werde, bußwürdige Sachen beim Eid zu „leiden", indem sonstv'Kc Vergehen verschwiegen bleiben würden. Er wünscht ferner, daß Maßregeln getroffen werden gegen66 leichtfertige Volk, das sich im Bad Pfäferö aushalte und dieses in Übeln Ruf bringe. Er meldetsüdlich, pgs, pja purch den Nuntius angeordnete Reformation der Priester vielen Unwillen errege und6ß diese um Milderung derselben bitten. — Alle diese Begehreu werden in den Abschied genommen,lbsch, zgg ^ <1583), Da ein Anstand waltet zwischen dem Herrn von Greplang und den Ge-
ldern Ludwig und Gilg Tschudi in Betreff der Herrschaft Greplang, so wird ihnen anbefohlen, auf"«ftiger Tagleistung mit ihren Rechtstitclu sich einzufinden, um so den Handel entscheiden zu können,vsch, 657, v. — 77. < t584). In Betreff des Spans zwischen HanS Schärfst von Sarganö und dem^"deshauptmann Bußi wird der Landvogt angewiesen, das erlassene Urtheil nicht zu vollziehen und den'^ndel bis auf nächsten Tag zu Baden anstehen zu lassen. Absch, 689. ei,
?» Polizeisachen.
pe ^ Zürich soll in der VII Orte Namen an den Landvogt, sowie an die Schifflcute
^ drei Orte die Mahnung erlassen, die Landstreicher und Bettler zurükzuweiscn und sie nicht über den^ Zu führen, Absch, 326 x. — 7?». (1573). Der Landvogt wird beauftragt, den Heinrich Jan von» ^ wegen dessen Aeußerungen über die Bündncr-Unruhen zu bestrafen, Absch, 415. l>. — 81». (1577).^6», Hx^ Zollner zu Sargans, meldet, wie sein Tochtermann Hans Rechberger vom Landvogt umKronen bestraft und aus dem Land verwiesen worden sei, weil er sich nochmals verheirathet habe,lchon seine erste Frau noch am Leben sei, und bittet, man möchte denselben begnadigen, weil er lange^ von seiner ersten Frau nichts habe erfahren können und seine jczige Frau schwanger sei, — Wird'" den Abschied genommen ; der Landvogt soll den Handel noch einen Monat stiUstellcn, Absch. 523. ll. —- Es wird ihm gestattet, im Land zu verbleiben; dagegen aber soll er die Geldstrafe bezahlen, in welche^ verfällt worden ist, Absch 525, c.
II» Handel und Gewerbe.
Art. ,82. (1564), Der Landvogt meldet, daß die Sonn- und Feiertage von den Fuhrleuten schlechtgalten werden, indem sie an solchen Tagen Waaren, auch Salz und Wein verladen und führen, undegehrt Weisung über sein Verhalten. Weil man nun berüksichtigt, daß Salz und andere Güter oft schnellStaden werden müssen, um nicht den rechten Markt zu verfehlen und acht Tage liegen zu bleiben, so"v ih,u befohlen, bezüglich des Eilgutes es bei der bisherigen Uebung verbleiben zu lassen, dagegenllnterthaneu bei Strafe anzubefehlen, nicht unumgänglich nöthige Arbeiten auf die Werktage zu^schieben, Absch, 228. » — 83. (1567), Auf die Beschwerden derer von FlumS gegen die „Eisen-vneir" (Unternehmer des Eisenbergwerks) von Zürich verantworten sich Bürgermeister von Cham undKvnnerherr Lochmann in ibrem und ihres Mithaften Joachim Göldli Namen, legen ihre Freiheitsbriefedie sie von den VII Orten in Bezug auf den Eisenbetrieb zu Flumö und im ganzen SarganserlandBalten haben, und bemerken schließlich, daß, wenn die Gemeinde oder einzelne Personen zu Flums sich