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Sargans.
Sargans deil Todfall zu geben pflichtig sei, und nach welchem sie auch alle in der Stadt SarganSverfallenden Bußen, „Schulden", Tavernen- und Umgeldcr beziehen dürfen; endlich begründen sie ihrbeanspruchtes Erbrecht durch einen von den eidgenössischen Nathsboten erhaltenen Bestätigungsbrief vom1t, Juni 1483. - Die von Wallenstadt legen einen Abschied von 1553 vor, in welchem ihnen bewilligtwird, einige Frevel allein zu bestrafen, von andern die Hälfte zu nehmen.— Nach Anhörung dieser Ver-antwortungen und nach Befund, daß jenes Schreiben der eidgenössischen Boten an Landvogt Zu Käsden Freiheiten derer von Sargans und Wallenstadt wirklich widerstreite, wird der Handel in den Abschiedgenommen, mit der Weisung an die von Sargans, ihre Frciheitsbriefe über ihre Erbsbcrcchtigung aufnächsten Tag zu bringen.—Bcinebens, da der Freiheitsbricf der Sarganser sagt, daß die Burger und Ein-wohner der Stadt Sargans nur in des Grafen (von SarganS) Kosten zu „reisen" verpflichtet seien, wirdder Landvogt beauftragt, sich in'sgehcim zu erkundigen, wie sich die Sarganser in den alten Kriegen, be-sonders im Schwaben- und im Burgundcrkricgc und in den mahländischen Zügen in dieser Hinsicht ver-halten haben, ob sie da nicht in ihren eigenen Kosten mit den Eidgenossen gezogen seien. Absch. 132. t>.^00 (1562). Ulrich Zimmermann von FlumS, der wegen eines Todschlags das Sarganserland meidenmußte, sich aber später mit den Betreffenden abgefunden, dem Landvogt die Strafe bezahlt und das übrigeVermögen seinen Kindern übergeben hat, bittet um Weisung an den Landvogt, daß er bei seinen Kin-dern auswirke, daß sie ihm 5 bis 6V0 Gld. zustellen, damit er sich und die andern bei sich habendenKinder durchbringen könne. — ES wird von der Mehrheit eine Weisung in diesem Sinne an den Land-vogt erlassen; Luccrn, Uri und Schwyz stimmen nicht dazu, weil der Bittsteller als Mörder erklärt sei,Absch. 162, ll. — «7. An den Landvogt zu Sargans wird die Weisung erlassen, das Vermögen derFran eines Prädicanten von Chur nicht ohne Versicherung zu verabfolgen, Absch, 170. k. — <»8. (1563).Diese Weisung wird erneuert mit der Modifikation, daß nur der Zins verabfolgt werden soll. Absch.
195. — 00. Franz Dörth aus dem Sarganserland, der vor einigen Jahren bei einem Streit denPeter Guntli erstochen hatte und deswegen verbannt worden war, bittet um die Erlaubnis;, sich bei sei-nen Söhnen im Sarganserland aufhalten zu dürfen, da er von den Verwandten des Getödtetcn denFrieden erlangt habe und da die Söhne ihm keine Unterstüzung hinausgehen können. — Der Landvogtwird beauftragt, über den Sachverhalt Erkundigungeil einzuziehen und darüber zu berichten. Absch.
196. c. — 70. (0i67>, Da ein von den V Orten gelegter Arrest durch die von Wallenstadt eigenmächtigaufgehoben worden, so wird an den Landvogt geschrieben, daß der Arrest in Kräften bleibe, daß er denenvon Wallenstadt verbiete, fürderhin Verfügungen der V Orte aufzuheben, und daß er den Parteien,wenn dieselben sich nicht verständigen können, ein unparteiisch Gericht halten solle. Absch. 296. l. ^71. (l570). Arresthandel des Christoph Tschudi auf Greplang mit dem Herrn von Rhäzüns. (S. denAbsch. 367.1») — 7t2. (1572). Landvogt Wichser begehrt im Namen seines Schwähcrö, Fridli Schüler,diesem in Betreff des Sizes Grimmenstcin und der Gerichte zu Balgach das Recht gegen den Abt vonSt. Gallen wieder aufzuthun. Es wird ihm entsprochen, jedoch auf das Gesuch des AbtcS die Sache bisauf nächsten Tag verschoben, Absch. 390. u. — 7Z. Jeder Gesandte soll an seine Obern darüber refe-rieren, was in Betreff des Schlosses Grimmenstein verhandelt worden, damit man sich entschließe, obman an Glarus oder an den Abt von St. Gallen darüber schreiben wolle. Absch. 401. o. — 7Ä. (1580)Weil an den beiden Mai- und Herbstgerichten zu Ragaz bedeutende Kosten für die regierenden Orte er-wachsen, indem der Landvogt bisher in ihrem Namen die Zeche der Richter bezahlen mußte, so wird dein