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4,2,b (1861) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1556 bis 1586
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1075
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SarganS,

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Kagaz über den Beschluß, gemäß welchem ihm der Landvogt den Fall, den er für seinen Vater bezahlt hat,nur zur Hälfte zurükcrstattcn soll, und daß er und sein Bruder in Zukunft auch fällig sein sollen, wieandere in der Herrschaft Freudenberg, während doch sein Urgroßvater von der Leibeigenschaft gefreit wor-den und sein Großvater und Vater nie weder Faßnachtöhühner noch Fall haben geben müssen, wird inden Abschied genommen, Absch, 72. g. 32. (1586), Der Landvogt macht die Anzeige, daß er gemäßeines Abschieds von einigen zu SarganS den Fall habe beziehen wollen, daß aber Schultheiß und Rathdaselbst unter Berufung auf ihre alten Freiheiten sich darüber beschweren, Nach Verlesung dieser Frei-heitsbriefe wird erkennt.- Wenn solche zu Sargans wären, die nicht alte eingesessene Burger, sondernkürzlich dahin gezogen und den Eidgenossen leibeigen sind, so sollen diese sich loskaufen; wennZukunft jemand, der den Eidgenossen leibeigen ist, nach Sargans ziehen will, soll er sich zuvor gegen-über dem jeweiligen Landvogt loskaufen, Absch. 657, I).

0 Anstand, betreffend die Herrschaft Haldenstein

Art, 3304, (1557 u. 1558). Anstand zwischen Sargans, resp, den VII regierenden Orten, undden in Bünden, betreffend die beidseitigen Ansprüche auf die Herrschaft Haldenstein, (S, d, Absch, 23, ii.;^ 5.; 41, ll.; 46, o,; 49, u.; 56. In; 56. I.; 64, (j.; 1)6, oo.).

7 Vergleich zwischen Sargans und Werdenberg, betreffend Wartau

Art. 02, (1536), Landammann Wichscr von Glarns und Landeshauptmann Bußi von SarganS»leiden: ES haben seit Jahren in der Herrschaft Wartan zwischen dem Landvogt zu Sargans und dem^»ruerischcn Landvogt zu Werdcnberg Anstände gewaltet in Betreff des Jagens und Schießens, sowie^ Frevel und Fischenzen; GlaruS habe dann beide Parteien über ihre Beschwerden einvernommen unde>uen Vergleich entworfen; sie bitten nun um dessen Bestätigung, Das Gesuch wird .-»I iii-ni-uoinlum^uonnnen, Absch, 744. a. 03. Da nicht alle Orte über diese Angelegenheit instruiert haben, wirdbe wieder in den Abschied genommen, Absch, 755. I.

8. Jnstizsachen

Art.. (1556). Jakob Leubler von Flumö meldet, er habe sich mit den Erben und Verwandtende« von ihm erschlagenen Stephan Balthasar abgefunden und bitte nun, ihm wieder den Aufenthalt inGrafschaft Sargans zu bewilligen. Da man sich nicht für befugt hält, ohne genaue Kcnntniß desSachverhalts ihn zu liberiercn, so wird er angewiesen, auf nächster Tagsazung die Proccßakten sammt^u nöthigen Zeugnissen vorzulegen. Wird auch in den Abschied genommen, Absch, 11, 1.^ (1561), Der Landvogt meldet: Gemäß einer von den eidgenössischen Boten im Jahr 1556 a» den^waligc,, Landvogt Martin Zu Käs von Schwyz erlassenen Weisung habe er wegen der thcuern undKärglichen" Zeiten Spiel und Tanz verboten; nun aber beansprcchcn die von Sargans das Recht, dieZahlbaren zu bestrafen; ferner prätendieren die von Sargans das Recht, die ledigen und unehelichen^arsonen zu beerben; endlich behaupten dieselben, vom Todfall in ihrer Sradt gefreit zu sein; er bitte^her um Weisung, wie er sich in diesen Punkten zu verhalten Habc.Die Abgeordneten von Sargansa»d von Wallenstadt legen nun einen Freiheitsbrief vom 15. Mai l lrrll vor, laut welchem ste von denGrasen zu Werdcnberg und Sargans die Freiheit erhalten habe», daß kein Burger und Einwohner zu