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Sargans,
genommen, Absch, 515, a, — Der Landvogt meldet: Es habe des Hauptmann Luzi Gugelberg,Stadtvogts zu Meyenfeld, Sohn die Wittwe des Untervogt Keßler gehcirathct, welche ein Leben von derHerrschaft Frendenberg besizc; nun unterstehe sich derselbe, das Lehen selbst besizen und uuzen zu wollen,was gegen das Lehenrecht sei, indem dieses Lehen wie alle Freudenbergcr-Lehen einem, der desselben Ge-noß sei, verliehen werden müsse, — Ungeachtet man den Handel in den Abschied nimmt, wird dem Land-vogt befohlen, das Lehen anderwärts zu verleiben, Absch, 515, t«. — Dem Gesuch des Landvogts,um Umwandlung des Mannleheus des Niklaus Peter in ein Kunkcllehcn, weil derselbe feine Söhne,sondern nur Töchter habe, wird nicht entsprochen, Absch. 515. e. — Dem Landvogt wird anbefohlen,die Lehen zu Untervaz wiederum als Mannlchcn zu verleihen und die durch den Hofmeister von Pfäfersaufgerichteten Briefe zu kassieren. Bezüglich der Verwaltung dieses Hofmeisters zu Pfäfers soll sich je-des Ort berathen, damit entsprechende Vorsorgen getroffen werden können, Absch, 522, o,
Landrechtssachen
Art. 17 (1565), Der Landvogt berichtet: Im Burgrecht zu Sarganö stehe ein Artikel, gemäßwelchem ein Fremdling, der eine Wittwe oder Tochter aus der Stadt heirathe, Burger werde; da nunauf diese Weise viele Fremde sich einnisten, da auch die Töchter lieber Fremde als Bürger Heirathen, ffhaben die von Sargans verordnet, daß in Zukunft keiner mehr als Burger aufgenommen werde, dernicht das Bürgerrecht gekauft habe und ihnen gefällig sei; sie bitten um Bestätigung dieser Verordnung,^Das Gesuch wird all inslruonllum genommen, Absch, 250, c.
S. Leibeigenschaft und Fall
Art, '18, (1558», Schultheiß und Rath von Sargans beschweren sich, daß die von GlaruS sichherausnehmen, von einigen Bürgern und Einsaßen zu Sargans, welche von Werdenberg hergezogen unknun gestorben seien, den Todfall zu beziehen: das sei wider den Freiheitsbrief, welchen sie 1456 vonden Grafen zu Wcrdenberg und Sargans erhalten haben und der 1483 von den Eidgenossen bestätigworden; man möchte also die von GlaruS dazu anhalten, von dieser Forderung abzustehen, — Landaw-mann Tschudi hat darüber keine Instruktionen, bemerkt aber, daß Glarus für den Bezug deS benanntenFalls Brief und Siegel besize und daß der Graf von Sargans, der seit zweihundert Jahren Werdender»!nicht mehr beiessc», nur die in der Stadt Sarganö habe freien, nicht aber Gerechtigkeiten Anderer habtvergeben können. — Wird in den Abschied genommen, Absch, 56, I>. — Itt Bezüglich obigen Anstand^legt nun Landammann Tschudi einige zu Einsiedeln erlassenen Abschiede vor, ferner einige Tbeilungsbritstder Eigenen Leute zwischen dem Schloß Wartau und der Grafschaft Sargans, endlich einen von de"VII Orten im Jahr 1550 zu Baden aufgerichteten Vertrag, der namentlich den fraglichen Anstand z"Gunsten von Glarus entscheidet.-Da man nun wider diesen Vertrag nicht etwas beschließen zu dürft"glaubt, so wird der Handel in den Abschied genommen; mau hegt dabei die Erwartung, daß Glarus b0diesem Vertrag belassen und die von Sargans in ihrer Forderung abgewiesen werden, Absch. 64, a. ^Nk Der Streit wird zu Gunsten von Glarus cntlchieden und der zwischen Glarus und den ander"sechs Orten im Jahr 1550 abgeschlossene bezügliche Vertrag dem Landvogt zugeschikt, damit er ihn >"den Urbar der Grafschaft Sargans eintragen lasse; auch der Landschreiber zu Baden soll ihn in de"
Urbar von Baden eintragen, Absch, 66, a, — k5 >, (1559), Die Beschwerde des Werner Keßler vo"