Rheinthai llfliij
len ,ei, billt er um Weisung über sein Verhalten, — Er wird nun beauftragt, über gewisse von denenvon St, Gallen angesprochenen Nechtsamen nähere Erkundigungen einzuziehen und darüber zu berichten,Absch, 496 c — «»4. (1574), Auch der Abt von St, Gallen wünscht Weisung, wie man sich hinfür inDieser Sache zn verhalten habe, Da aber die Gesandten der Stadt St, Gallen darüber nicht instruiertVld, wird sie in den Abschied genommen, Absch, 432, o. — (1581). Landammann Boviner von
Appenzell schlägt 1) bezüglich der Weinschaznng vor, daß man diese nicht mehr den Untcrthanen über-^lscn, sondern daß man den Hauptmann des AbtS von St, Gallen, den Landvogt, oder einige der Nächst-^ohnenden aus dem Land Appenzell damit beauftragen möchte. Er begehrt 2), daß der Landvogt dieGüter der Fraucnpfründc zu Thal, die zum dritten Thcil aus Laudleutcn von Glarus bestehe, auch an^ztcre nach Verhältnis; verleihe. Er meldet 3), daß, da die Fraucnpfründc zu Thal viel WeinwachS undöderes Einkommen habe, Appenzell wünsckc, es möchte einer aus seinem Rath bei der Rechnungsablageauch zugelassen werden, weil die Landleute oberhalb der Lezi auch jedes dritte Jahr einen Kirchenpflegerdahin geben, und cS möchte bei gewissen Gelegenheiten nicht mehr auf Rechnung dieser Pfründe gezechtN'erde», 4> Laut Urkunden soll von den Bußen, die ober- und unterhab der Lezi in Holz und Feld ver-fallen, ein Theil denen von Appenzell, ein anderer den VI U Orten, ein dritter der Fraucnpfründc zu-kamen! ungeachtet der vielen Bußen aber erhalten weder die Landvögtc, noch die Pfründe, noch AP-Inzell etwas, indem sie „versoffen" und keine Obrigkeit respektiert werde. — Diese vier Punkte werden in^n Abschied genommen. Absch, 911, i. — ?)<». Landammann Theilcr von Appenzell regt abermals obiged'ar Artikel an. Da aber die Mehrheit darüber ohne Instruction ist, werden sie nochmals in den Abschied^"onimen; binnen vierzehn Tagen soll jedes Ort seinen Entschluß darüber nach Luccrn schikcn. — An^n Landvogt wird geschrieben, daß der neue Landschreiber das Zugrccht an dem verkauften HauS habe^ daß derselbe zugleich Stadtschreiber zu Rheincgg sein solle, Absch. 913. l. — (1584). Man
^nicrkt es übel, daß Landvogt Stauffacher, während er über 499 Saum eingekellert hat, nur 299 SaumRechnung bringt, wcßhalb man Verdacht schöpft, er möchte auch das lezte Jahr mehr Wein und Korn^sgen haben, als er in Rechnung gebracht hatte. Daher wird dem Landammann Bodmer von Appenzell^ssstragen, unverzüglich nach Rheinegg zu reiten und den noch vorhandenen Wein, sowie jenen, wel-der Landvogt weggeführt haben möchte, abznschäzen. Daneben wird auf Ratification hin verordnet,>n Zukunft die Schazung des WcinS nicht von den Untcrthanen, sondern von einem jeweiligenaudammann von Appenzell sammt dem Hauptmann von St, Gallen vorgenommen werden solle. Absch.o, «z. — (1585). Da man vernommen hat, daß die Untcrthanen im Rheinthal von sich aus undVorwissen der regierenden Orte mit denen von St, Gallen einen Vertrag über die Weinschaznngf"f fünfundzwanzig Jahre eingegangen haben, sollen die nächstens dahin abgehenden Gesandten sich cr-Uiidjgcn, mit welchem Recht sie dieses zu thnn sich unterstanden, und darüber auf nächstem Tag bcrich-Ablch. 699, o. — Bezüglich des Vertrags wegen der Weinschaznng sollen der Landvogt und
^ i-'andschreiber untersuchen, auf wessen Betreiben derselbe hauptsächlich zu Stande gekommen sei und^ »lau das Recht dazu herleiten wolle; das Resultat der Untersuchung sollen fic dann sogleich anürjch mitthcilcn, damit dieses die übrigen Orte davon in Kcnntniß seze, welche dann ihre Boten auf""ltige Jahrrechnung darüber bevollmächtige» mögen, Absch, 793, ll.