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Rheintbal.
hasten, all' dessen Hab und Gut zu verarrestieren und sodann weitern Bescheid zu erwarten, — Wirdroterem!,im genommen. Absch. 384. k.
7. Handel und Gewerbe. Landbau.
Art. «7. (1563). Auf die Anzeige des Laudvogts, daß cher frühere Vogt zu Feldkirch, JtelhattSGienger, einem Kaufmann von Lindau auf „offenem" Bodensee seine Waaren weggenommen habe, diedieser über Rheinegg und Ragaz hinauf durch Bünden nach Piemont habe führen wollen, und daß erdieselben nur unter der Bedingung freigeben wolle, wenn sse von Lindau über Feldkirch und „Mcyen-berg" (? Meyenfeld) geführt werden, daß aber, wenn die Kaufleute andere Straßen einschlagen müssen,den Eidgenossen dadurch an ihren Freiheiten und ihren Zollen zu Rheinegg und Ragaz großer Abbruchgeschehe, wird vom Vogt zu Fcldkirch Antwort darüber begehrt, Achch. 339, g. — 88. <1573). ZwischenAbgeordneten von Appenzell, des Abts und der Stadt St. Gallen und dem Landvogt im Nhcinthalwird eine Verordnung über den Grempel mit Werch und Garn, über den Kornkauf, über Kauf undAusschenken von Most und Wein und über Abschaffung des Wuchers erlassen. (S, d. Absch. 545. ->.)-8?». Diese Verordnung wird ml i»»tr»oi,llum genommen. (S. d. Absch. 549. o.) — ?»». (1580), Eswaltet ein Streit zwischen den beiden Gemeinden und Gerichten Rhcinegg und Thal einerseits undHans Graf von Thal sammt seinem Tochtermanu anderseits. Elftere beschweren sich, daß Hans Grasnicht nach der im Rhcinthal bestehenden Ordnung, dem sogenannten Rebbrief, und nach der alten Sittezu Rhcinegg und Thal die Reben bebaue. Leztere verantworten sich: Sie haben früher ihre Reben imRheinthal nach dortiger Uebung „um den halben Wein" durch Lehenleute und dann wieder durch Werk-leute bauen lassen; da aber allerlei Veruntreuungen vorgekommen, haben sie die Reben zu eigene»Händen genommen und bebauen sie nun selbst, wozu sie als freie Laudsaßen das Recht zu haben glauben.-^Der Handel wird all iiullimomium genommen. Absch. 589. n. — ?»l. (1584). Der Landvogt berichtet,daß die von Lindau im Herbst viel Wein im Rheinthal aufkaufen, ihn daselbst liegen lassen und imandern Herbit wieder theuer losschlagen, weßhalb er und viel andere ihren Wein nicht verkaufen könnenDaher wird dem Landammann Meggeli aufgetragen, den Vornehmsten im Rheinthal diese Beschwerdevorzuhalten und stch bei dcnlelbcu zu erkundigen, wie abzuhelfen sein möchte. Absch. 971. t.— ktt! (1585>Abgeordnete von Rhcinegg und Thal bringen vor, daß einige Einsaßen und andere, die außer Landeswohnhaft seien, Reben, Acker und Wiesen in den Gerichten von Rheinegg und Thal ankaufen und diese selbstbebauen und den Ertrag zu ihren Händen ziehen, was dem armen Mann, der gern um den halbe»Wein oder die dritte Garbe die Reben und Acker bebauen und den Heuwachs um einen gebührende»Zins erhalten möchte, beschwerlich sei, und bitten, man möchte ihnen beholfen sein und diese Art desBcbauens verbieten. — Wird in den Abschied genommen, damit den auf den 22. September in dasRheinthal sich verfügenden Gesandten Auftrag erthcilt werde, sich über den Sachverhalt zu erkundige»und das angemessene zu verfügen, Absch. 719. Ii.
8 Weinschazung Weinlauf
Art. »3. (1572). Der Landvogt meldet, es haben seiner Zeit die von St. Gallen mit den Unter-thanen im Rheinthal auf fünfundzwanzig Jahre einen Vertrag abgeschlossen, gemäß welchem jährlich vierMänner von beiden Parteien den Preis des Weines festsezen sollen. Da dieser Vertrag nun ausgelau-