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Rheinthal,
9 Kriegssachen. SÄtüzenwesen
Art. Kit! (15ti1). Die Schüzen von Rheinegg und Altstätten bitten um eine jährliche Gabe zumVerschießen, wobei sie die Hoffnung aussprechen, daß auch der Abt von St. Gallen als niederer Gerichts-herr dasselbe thun werde, — Wird in den Abschied genommen, Absch, 132, n, —. IUI (1562), DerLandvogt soll auf jede der beiden Schießstätte» jährlich 6 Gld, zum Verschießen schenken; es soll abergute Ordnung gebalten und ein „Schießbricf" aufgestellt werden; auch sollen die Schüzen, welche um derEidgenossen Gaben schießen, verpflichtet sein, bei allfälligen Kriegen Büchsen zu tragen, wie auch an andernOrten gebräuchlich sei, Absch 162,1., — 102 lt569), Der Gesandte von Appenzell meldet, daß dievon Altstätten, denen beim leztjährigen Brandunglük all' ihr Geschüz zu Grunde gegangen sei, um Un-terstüzung für Herstellung dieses GeschüzeS ansuchen, da jczt allenthalb bedeutende Rüstungen veranstal-tet werden, — Dieses Gesuch wird all i»8linnn>lum genommen. Absch, 669, i,
10 Straßen
Art. 105! zl571), Auf lczter Tagsazung waren Landammann Meggeli, der Landvogt im Rhein-thal und der Vogt von Rosenbcrg beauftragt worden, für Sicherstellung der Landstraße bei St. Marga-rethen, welche der Rhein wegfrißt,, zu sorgen und die anstoßenden Unterthanen und Gemeinden zurMithülfe anzuhalten. Da man nun vernimmt, daß Graf Hannibal von Ems, der daselbst die niedereGerichtsbarkeit besizt, dieses zu hintertreiben suche, so wird auch an ihn geschrieben, er möchte von sei-nem Vorhaben abstehen; auch wird die Sache all llwli-uenllnin genommen für den Fall, daß der Grafnicht entsprechen sollte, Absch, 377, >-. — 104 Da vom Grafen von Ems noch keine Antwort einge-troffen ist, so wird dem Landammann Meggeli und dem Landvogt der Auftrag crtheilt, bei Gelegenheitden Grafen zu bitten, daß er seine Einwilligung zum Bau dieser Landstraße erthcile, Absch, 384, I,
II. Zollsachen.
Art. IOS l1561>, Abgeordnete von Altstätten machen Anzeige, wie sie bisher, weil sie Steg undWeg zu ihrem Markt unterhalten müssen, von Korn, Maaren, Saumpferden u, d, gl, einen Zoll be-zogen haben, ohne darüber Briefe zu besizcn; nun aber erweitere sich ihr Markt zusehends, aber zu ihremNachtbeil, indem die fremden Grempler daö Werch und Garn, womit sie sonst am meisten verdient, vordem Markt aufkaufen und dann nach dem Markt hinwegführen, wodurch ihre Spinnerei in Zerfallkomme; zudem müssen sie während des Marktes eine Sicherheitswache mit nicht geringen Kosten halten!endlich werde jenseits des Rheines ein ziemlicher Zoll von Garn und Werch von ihnen genommen; siebitten daher um Bestätigung ihres Zolls und um die Bewilligung, ein Weggeld von fremden Kauftleuten beziehen zu dürfen, wofür sie einen Tarif vorschlagen, — Wird in den Abschied genommen.Absch. 132. o. - I««. (1562). Diesem Gesuch wird in so weit entsprochen, als die von Altstättcn nachaltem Herkommen das Recht haben sollen, von einer „Ledi" Kernen 7 Pfg,, von xj^er Lcdi Kaufmanns-gut 14 Pfg, und von einem geladenen Saumroß 2 Pfg, als Weggeld zu beziehen. Auf ihr ferneresGesuch aber um die Bewilligung, von Werch, Garn, Vieh und andern Waarcn einen bescheidenen Zollbeziehen zn dürfen, wird nicht eingetreten, weil man noch immer mit dem Kaiser wegen des von iMeingeführten neuen Zolls einen Anstand hat und man nicht weiß, ob es zu einem Proceß kommen werde.Absch, 162, o, — 107 Denen von St, Gallen läßt man auf ihr Ansuchen durch ihre Abgeordneten