Rheinthal
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sius Püntiner van Uri, Namenö der Erben des Hauptmanns Erb, und Statthalter Wichslcr von Glarus, Namens seines Schwähers, Hauptmann Fridolin Schuler, melden, daß die von Balgach im Rhein-thal einen Rcchtshandel mit dem Abt von St. Gallen wegen des Schlosses Grimmcnstein gehabt habenund im Rechten unterlegen seien, und bitten, das Recht ihnen wieder aufzuthun. Es wird nun den an-derer Geschäfte wegen nächstens nach dem Thnrgau abgebenden Landammänncrn Abyberg und Hässi auf-getragen, die Parteien gütlich zu vergleichen zu suchen; das Rechtsbegehren wird all instruenllum genom-men. Absch. 470. o. — 80. Der Landvogt legt die Artikel zur Genehmigung vor, die er gemäß AuftragM>t Landammann Meggeli über Verminderung der Kosten beim Einzug von Bußen und bei Abhaltungder hohen Gerichte entworfen hat. Sie werden ml iiwtruontlum genommen. Absch. 470. i. — 81.. DerEanzler des Abts von St. Gallen legt vor den VIII regierenden Orten zwei unversehrte besiegelte Ab-schiede vor und begehrt, daß man den Abt bei denselben bleiben lassen möchte. Diese Abschiede werdenuun von der Mehrheit bestätigt; die Gesandten von Zürich, Uri und Glarus aber, darüber nicht in-struiert, nehmen die Sache in den Abschied. Absch. 474. i. — 82. (1573). Landammann Bodmer vonAppenzell meldet, daß Laudammann Meggeli, Abgeordnete des Abts von St. Gallen und der Landvogt'M Rhcinthal auftragsgemäß über Abschaffung der Mißbräuche bei Käufen im Rhcinthal Artikel mit ein-ander entworfen haben und daß er erwartet habe, der Landvogt würde dieselben jezt vorlegen. — DaherM'rd cur den Landvogt geschrieben, er soll die Artikel auf nächstem Tage vorlegen und den Abt vonGallen davon benachrichtigen. Absch. 530. :m. — 8tj. (1534). Der Landvogt macht die Anzeige,daß man jezt gewöhnlich von 1 Krone monatlich t Kreuzer Zins bezahlen müsse und daß unter einemEhrlichen Zins von 3 bis 0 Gld. kein Geld mehr zu erhalten sei, und begehrt Weisung, „nur wie vielmn Landvogt zu siegeln Gewalt habe".—Es wird ihm befohlen, Wucherzinse zu bestrafen. Absch. 071. r.—(15M). In Betreff des Spans zwischen Hauptmann Tanner von Appenzell und Vogt Stauffacherdon Glarus wird an beide Orte geschrieben, man möchte es beim Entscheid zu Baden bleiben lassen,d^il sich der Handel zur Zeit zugetragen habe, als Stauffacher der Vlll Orte Beamter gewesen; sollteIkMcind ein neues Urtheil haben wollen, möge er billiger Weise wieder nach Baden kommen. Absch.
i>. Strafslichcu.
Art. 8S. (1503). Der Landvogt im Rhcinthal und der Landvogt zu Lichlcnsteig melden, daß sieiu stcherer Bestrafung von Freveln aus höhere Genehmigung hin folgenden Vertrag abgeschlossen haben:^uterthanen des einen Thcils, welche in des andern Gerichten freveln und dann, ohne daß sie BürgSchaft geleistet, wegziehen, sollen gegenseitig angehalten werden, in den Gerichten, wo der Frevel jgcschchcnstch zu stellen, um Red und Antwort zu geben; bei malefizischen Sachen aber ist man nicht verpflichtet,d'r Thäter einander auszuliefern.—Wird ml iimtrnoinluin genommen. Absch. 100. g.— 8<». (1571). Auf^äier Tagsazung war der Landvogt beauftragt worden, einen welschen Gcldaufwcchslcr von Lnggaruö,dar die guten französischen Dik-Pfenninge auswechselt und nach Italien zum Einichmelzen ichikl, ausAlchen dann Bologner geschlagen und in die Eidgenossenschaft und ins Reich gcbracbt werden, zu ver-haften urrd nach Verdienen zu bestrafen. Derselbe meldet nun, da;; er jenen festgenommen und aufrine Bürgschaft von 400 Gulden wieder freigelassen habe, und bittet um Weisung über sein Verhalten,^ der Abt von St. Gallen auch einen Theil davon anspreche. — Es wird ihm nun befohlen, die400 Gulden zu der Eidgenossen Händen zu behalten, den Geldaufwechslcr auf Betreten wieder zu der-