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4,2,b (1861) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1556 bis 1586
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1060
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UM)

Rheinthal,

Sprüche oder Verträge über diese vermeinte Gerechtigkeit in Händen habe, selbe ans dem nächsten Tageaufzulegen, Absch. 205. g. 71,. (1571), Die von Balgach beschweren sich über die Eingriffe des AblSvon St. Gallen, indem dieser von den Bußen, die lant Kaufbrief zu zwei Theilen ihnen und zu einemThcilc dem Landvogt zu Händen der VIII Orte gehören, ihre zwei Theile beanspruche Absch, 084, !>!>,

« Justizsachen.

Civilsnche».

Art. 72. (1558), Der Landvogt macht von einem vorgefallenen Todschlag Anzeige und wünschtWeisung, wie er sich hinsichtlich des Vermögens der Thäter zu verhalten habe. Antwort: Er soll sichüber deren Vermögen genau erkundigen und ans nächsten Tag darüber berichten, Absch, 04, s.73. (l560). Wolf von Kalchcnried, Vogt zu Fussach, läßt vorbringen, daß er in einem langwierigenProceß mit Licnhard von Bekcnstein von Augsburg ein Urtheil erlangt habe, gemäß welchem ihm diestreitige Ansprache zuerkannt worden, daß nun aber die Frau des von Bekcnstein Einsprüche erhebe,während gemäß Landrccht im Rheinthal Mann und Weib einander die Schulden bezahlen helfen müssen;er bitte nun ihn beim Landrccht zu schüzcn, Es wird in den Abschied genommen; zugleich wird derLandvogt im Rheinthal beauftragt, auf alle Güter und Einkünfte der benannten Frau bis zu Austragdes Handels Arrest zu legen, Absch, 100, n, 7», (1504). Auf das erneuerte Gesuch des Landvogtöum Weisung, was er bezüglich des den Eidgenossen verfallenen Vermögens jenes Todschlägers zu thu»habe, da dessen Verwandtschaft sich mit ihmvertragen" möchte, wird er beauftragt, ein Verzeichniß überdasselbe aufzunehmen und auf nächstem Tage zu Baden vorzulegen, wo man ihm dann entsprechendeWeisung ertheilen werde. Absch, 210. k. 7». (1506). Auf erhobene Reklamation des LandammannAbhberg für die Tochter des Schettig in der March wird dem Landvogt befohlen, die Vormünder der-selben dazu anzuhalten, die Schettig zu bezahle», Absch, 268, oc>, 7<». (1570). Der Landvogt berichtet,wie Heinrich Mätzler, der sich in sein Haus geschlichen, so verwundet worden, daß er gestorben sei, undbittet um Weisung hinsichtlich dessen Nachlasses, da derselbe keine Kinder Hinterlasse, Der Landvogtwird nun beauftragt, über die Vermögensumstände deS Mälzlcr Erkundigungen einzuziehen und auf nächsterTagsazung schriftlich darüber zu berichten, Absch, 059, i. 77. (1571). Der Landvogt berichtet, daßim Rheinthal liederliche Personen seien, welche ihren Kindern ihr großelterliches Erbe verthun und vcr-sezen, oft bevor dasselbe verfallen sei, und begehrt, daß man eine Verordnung darüber erlasse. Wirdall mslnioiitlmn genommen, Absch, 377, u. 78. (1575). Der Landvogt meldet, daß er im Hof Alt-stätten Bußengerichte gehalten, von den 50 Gld, verfallener Bußen aber nichts habe erhalten könne»,weil diese mehr als verzehrt seien, daß er daher auf andern Höfen die Bußengerichtc zu halten unter-lassen; er wünscht Weisung darüber, Er meldet ferner: Der Landvogt gebe den Schüzen zu Altstätte»jährlich 6 Gld, zu verschießen; wenn nun der Abt von St, Gallen, der daselbst die Hälfte der Buße»anspreche, jährlich auch 6 Gld, gäbe, würden die von Altstätten auch noch 6 beifügen, und auf dieseWeise würde eine hübsche Mannschaft zusammengebracht. Bezüglich des ersten Punkts werden Landain-mann Meggeli, der Landvogt und die Gesandten des Abtö von St, Gallen beauftragt, über Verminde-rung der überschwenglichen Kosten eine Ordnung aufzustellen und selbe auf nächster Tagsazung vorzu-legen; hinsichtlich des zweiten Punkts wird der Abt ersucht, den Eidgenossen zu Gefallen denen vo»Altstättcn auch 0 Gld, jährlich zum Verschießen zu geben, Absch, 465, i». 741. Hauptmann Ambro-