Rhcinthal.
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S Judicatur- und CvlnpetcnznnstnndeArt. VZ (155K). Katharina Tagmann von Balgach hatte dem Jost Kaufmann nachgeredet, er habegedroht ihr Haus anzuzünden. Das Gericht zu Balgach hatte dann erkennt, sie soll laut der Öffnungbestraft werden. Nun behauptet der Landvogt, die Strafe gehöre ihm allein, weil es eine malefizischeSache sei, während Roman Erb von Uri, als Bestzer der Herrschaft Grünenstein behauptet, die Tagmannlall laut der Öffnung zu Händen beider Obrigkeiten bestraft werden, weil sie den Kaufmann an seiner^l)re angegriffen und wieder davon habe abstehen müssen. — Und da man nun niemanden in seineRechte und Gerichtsbarkeit eingreifen möchte, wird es in den Abschied genommen, um auf nächster Tag-iazung zu entscheiden, ob es nur eine Ehrverlezung oder aber eine malefizische Sache sei. Absch. 11. I.. —^5- Hauptmann Erb läßt obigen Anstand wieder vorbringen mit der Bitte, man möchte den Landvögtenb>e Weisung crtheilen, in Zukunft keine Eingriffe mehr in seine Gerichtsbarkeit sich zu erlauben. — Wirdui den Abschied genommen. Absch. 11. n. — Vi». (1558). Der Graf von Ems antwortet auf die an'bn gerichtete Beschwerde über Bestrafung eines Ehebruchs, daß daselbst (wo ?) alle Strafen und Bußenbis an das Malest; und Blut ihm gehören, daß er daher glaube das Recht gehabt zu habe», jenen umGld. zu bestrafen, daß er aber den Eidgenossen zu lieb nur die Hälfte der Strafe nehmen wolle.Antwort: Man wolle es für dießmal hingehen lassen, jedoch nur auf höhere Genehmigung hin und un-beschadet aller Rechte; die Eidgenossen glauben aber, daß, weil die Mannschaft daselbst ihnen gehöre, diesesauch bezüglich der Strafe der Fall sei. Absch. 6K. v. — «»7 (1559). Der Landvogt meldet, daß er denWilhelm Dorgler von Haslach, der zu Lustnau einer Lästerung sich schuldig gemacht, um ihn zu bestrafenberhastet habe, daß aber der Herr von Ems das Recht der Bestrafung in Anspruch nehme, weil dasZergehen in seiner Gerichtsbarkeit geschehen sei; er begehrt Weisung, ob er die Strafe dem von Emsüberlassen oder ob er den Dorgler auch strafen solle. — In Berüksichtigung, daß das Recht der StrafeDeutlich dem Herrn von Ems zustehe, daß das Vergehen aber gegen den Landfrieden und daher zubestrafen sei ohne Rüksicht darauf, wo es geschehen, wird der Handel all instiuonllum genommen. Absch.
ßp. — V8. fl56l). Anstand Appenzcllö mit dem Landvogt über Berechtigung eines Todschlagö.iS. d. Absch. 145. a.t—- V9 (1562). Auf der Jahrrechnung von 1569 war der Landvogt M. Ulrich be-auftragt worden, über die Befugnisse, welche der Abt von St. Gallen zu Eidbcrg (jezt Eichbcrg) an-bricht, sich zu erkundigen. Nun läßt der Abt durch den Landvogt der Grafschaft Toggenburg, BalthasarTschudi, die Abschrift eines Vertrags vorlegen, der vor achtzig Jahren zwischen ihm und Appenzell, welchesb^mals das Rheinthal besessen hatte, abgeschlossen worden, gemäß welchem dem Abt zwei Theilc und Appen-zell der dritte Theil der Bußen zu Eidberg gehören; er bittet, ihn bei diesem Vertrag und beim altenHerkommen bleibeil zu lassen. Deßhalb wird nun der Landvogt zu Rheinegg beauftragt, über den Sach-verhalt Kundschaften aufzunehmen und selbe sammt dem Urbar auf nächstem Tage aufzulegen; der Abtbll den Vertrag dahin bringen, damit man nach Untersuch dieser Akten das Mißverständlich zu Befrie-dung beider Parteien beseitigen könne. Absch. 162. u. — 7V. (1566). Der Abt von ^t. Gallen bc-^bwert sich über das Mandat, welches der Landvogt in Betreff der Hallermünze und der Bestrafung desRornwuchcrs erlassen hat, indem gemäß Sprüchen und Verträgen im obern Rhcinthal der Erlaß von Man-nten durch beide Obrigkeiten zu geschehen habe. — Da man nun aber glaubt, daß mau vermöge derhohen Gerichtshcrrlichkeit zum Erlaß dieses Mandats das Recht gehabt habe, so wird die Beschwerde'lmtnit-nllum genommen; den Abgeordneten des AbtS wird aufgetragen, wenn der Abt Freiheiten,