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Rheinthal
3 Einkauf Niederlassung
Art, 33 (1575), Auf den Bericht des Landvogts, daß die Unterthanen an die Eiuzüglinge, diemeistens Fremde seien, Stükc von den Gcmeindegütern und Waidgängen verkaufen und den Erlös ver-schlemmen, wird ihm aufgetragen, in Zukunft keinem Fremden mehr die Niederlassung zu erlauben undAngehörigen der Eidgenossen solche nur zu gestatten, wenn sie ihr Mannrecht und eine Bescheinigung,daß sie keinem Herrn mit Leibeigenschaft angehören, beibringen und der Gemeinde oder dem Hof dengewöhnlichen Einzug bezahlen, — Wird ml i-otoronllum genommmen, Absch, 465, l. — 3t». (1573), Eswird berichtet, daß die von St, Gallen viele Reben und Güter in der Landvogtei ankaufen und schöneHäuser und Schlösser darauf bauen, so daß diese die Güter und den Nuzen, die Eidgenossen dagegennur „die armen Leute und den Namen" haben. Um dagegen Vorsorgen zu treffen, wird es all ilwtnion-lliun genommen, Absch, 546, k,
4 Abzug Zugrecht
Art. 37, (1532). Abgeordnete von Bürgermeister und Rath der Stadt St, Gallen bitten um Er-läuterung eines etwas dunkeln Artikels im Vertrag von 1551 über das Zugrecht und den ewigen Ver-spruch der Güter, welche von Gotteshäusern, Spitälern, Siechenhäusern und andern „Ewigkeiten" außer-halb des Rheinthalö angekauft werden, — Das Gesuch wird in den Abschied genommen, Absch. 626, o. —38. Eine Einsprache derer von St, Gallen gegen den Beschluß von 1580 bezüglich des VerspruchS dererim Rhcinthal bei Verkauf von Gütern daselbst wird in den Abschied genommen. Dem Landvogt wirdaufgetragen sich zu erkundigen, wie die Unterthanen den betreffenden Artikel des Verspruchs verstehen,Abjch, 637, g. 30. (1583). HanS Heer von Romischwandcn, Hofmann zu St. Margarethen, meldet,daß er genöthiget sei, zu Befriedigung seiner Gläubiger seine Güter zu verkaufen, und bittet um die Ver-günstigung, dieselben nach dem alten Versprach, das heißt, auch an Fremde verkaufen zu dürfen, indem erdann mehr listen und seine Gläubiger vollständig bezahlen könnte, — Wird all insliuonllum genommenAbsch, 655, ui, <»0. lieber das Gesuch des Haus Heer sind einige Boten nicht instruiert. Da manjedoch dem guten alten Mann gern behülflich lein möchte, so wird der Vorschlag, dessen Bitte zu gewähren,in den Abschied genommen, mit dem Beifügen jedoch, daß dieses ohne weitere Eonsegucnzen sein solleAlstch, 651, >'. — k> (1534), Die Töchter des Junker Beat Rudolph Mötteli von Rappensteiu bittenum die Bewilligung, zugleich mit ihrem Gut Sulzberg, das auf dem Gebiet des AbtS von St, Gallenliege, auch ihre Reben im Rheinthal ohne weitere Einsprache verkaufen zu dürfen. Es wird ihnen be-willigt, alles mit einander zu verkaufen, weil eS bisher stets Ein Gut gewesen; die Sache wird aberin den Abschied genommen, damit man entsprechende Antwort geben kann, im Fall die im Rheinthal denVerspruch auf die Reben prätendieren sollten. Absch. 685, p. — 02. (1585), Das Gesuch des JakobPfhffer um Befreiung seiner Güter von dem ewigen Verspruch behufs deren besserer Veräußerung wirdin den Abschied genommen; jedenfalls soll aber dabei das Zugrecht den VIII regierenden Orten vorbe-halten sein, Absch. 703, Ii. - 03. (1586), Othmar Straub von St. Margarethen meldet, daß er wegeneiner eingegangenen Bürgschaft zum Verkauf ssiner Güter genöthiget sei, und bittet um die Bewilligung,einen Thcil derselben frei vom ewigen Verspruch verkaufen zu dürfen, indem er dann hoffen könne, bei„Haus und Heim" zu verbleiben. — Es wird ihm bewilligt, sein Gut Apfelberg frei vom ewigen Ver-sprach, jedoch diesem unbeschadet, zu verkaufen, Absch, 737, n.