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4,2,b (1861) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1556 bis 1586
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Thurgau.

I>. Dießeiihofen.

Art. ZStt. <1577». ES wird vorgebracht, daß der neu erwählte Schultheiß zu Dießeuhofeu lutherischsei, während er katholisch sein sollte, ferner, daß in das Schloß, welches der von Schcllenberg zu Lehenhat, ein Vogt gesczt werden müsse. Daher wird an den Landschreiber zu Frauenfcld geschrieben, er sollüber alles genaue Erkundigungen einziehen und das Resultat wohl verwahrt nach Lueern schiken, damitdieses den andern Orten davon Mittheilung machen und jedes Ort seine Gesandten auf künftige Jahr-rechuung zu Baden darüber instruieren kann. Absch. 514. k. Ziitt Die Gesandten der V katholischenOrte sprechen gegen die von Dießenhofen ihr Mißfallen darüber aus, daß sie entgegen ihrem Versprechendieses Jahr einen Neugläubigen zum Schultheiß erwählt haben. Diese verantworten sich damit, daß siedie Wahl auf Anrathen ihres abtretenden Schultheißen Leib getroffen, daß von den drei andern katholi-schen Räthen keiner für dieses Amt geeignet gewesen, daß sie es übrigens nicht gethan haben würden,wenn sie gedacht hätten, dadurch zu fehlen. Die an sie gerichtete Frage, ob ste ihrem Versprechen nach-kommen wollen, nehmen sie in den Abschied. Absch. 515. c>. ZKI . Die Entschuldigung derer vonDießenhofen bezüglich ihres lutherischen Schultheißen und ihre Erbietungcn werden genügend erfunden.Weitste aber in ihrem Schreiben unter anderm die katholische Religion zum Spott die päpstliche genannthaben, so soll sich der Stadtschreiber von Dicßenhofen auf künftiger Tagsazung zu Baden darüber ver-antworten. Absch. 518. o.

gi'mieiifeld.

Art. (1560). Ein Anstand zwischen Schultheiß, Rath und Burgerschaft zu Fraucufeld einer-

seits und ihren Gerichtshörigen ob dem Holz anderseits in Betreff des Stadtbachs wird durch einenSpruch beigelegt. Absch. 95. «I. Fttk!. (4561). lieber ein Gesuch des Ammanu Wehrli zu Frauenfcld,man möchte ihm zu dem ihm verweigerten Wasser verhelfen, sollen die Boten auf nächsten Tag instruiertwerden. Absch. 141. g. An Schultheiß und Rath zu Frauenfeld wird geschrieben, sie sollen

dem Landammann Martin Wehrli daS Wasser laut seinem Begehren und wie es ihm zur Zeit des Land-vogt Kloos bewilligt worden, verabfolgen lassen, oder dann das Recht gegen ihn suchen. Absch. 145. k.(1565). Abgeordnete der Stadt Fraucufeld bitten um Bestätigung einiger Abänderungen, die Rathund Gemeinde in ihrem Erbrecht vorgenommen haben; sie beschweren sich, daß der Landvogt den Haupt-fall und der Landweibel den Gewandfall von denEinzüglingen" nicht allein in der Landschaft, sondernauch in der Stadt, die bisher davon gefreit gewesen, ansprechen und einziehen; dieses sei ihren Burgernbeschwerlich; denn wenn einer ihrer BurgerSsöhnc eine freie Tochter aus einem Ort oder anders woherinner- oder außerhalb der Eidgenossenschaft hcirathe, so werde auf diese Weise die freie Tochter zur Leibeigenen und ebenso deren Kinder; früher sei es Brauch gewesen, daß sich jeder Burger zu Frauenfcldhabe freimachen müssen; da sie nun einen armen Spital und ein armes Siechenhaus haben, sei verordnet worden, daß sich jeder entweder an den Spital, oder an das Siechenhaus, oder an eine Caplanciergeben müsse und dann sich und seine Kinder mit einem oder zwei Gulden höchstens wieder ablösenund freien könne; und weil sonst überall die Städte etwas mehr Freiheiten besizen als die Landschaften,so bitten sie, man möchte sie von dieserEigenschaft", wie obstcht, auch freien. Wird all msti-uonllnmgenommen. Absch. 250. k. (1566). Bei Berathuug über das Erbrecht derer von Fraucufeld

geht die Ansicht der Mehrheit dahin, daß, wenn eine freie Frau aus den Orten der Eidgenossenschafteinen Eigenen Mann zu Frauenfcld heirathet, dann deren Kinder auch frei und weder dem Landvogt noch