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4,2,b (1861) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1556 bis 1586
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1051
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Thurgau.

M Zug und Baden und begehren ganz dringend, man möchte sie um des lieben Friedens und der Einig-keit willen und weil sie hinfür nch allen schuldigen Gehorsams und aller Ehrerbietung gegen ihre ordentlicheObrigkeit befleißen werden, bei ihren Freiheiten, Stadtrcchtcn, Bräuchen und Gewohnheiten gänzlich ver-bleiben lassen und ihnen dieselben schriftlich bestätigen; ferner möchte man die durch den Abschied zu Zugund die badensche Erläuterung der Bürgerschaft auferlegten großen Proceßkosten derselben gnädigst er-fassen und nochmals erkennen, daß jene, welche das Recht verzögert haben, welche weder von den Zwin-gern noch von andern ehrbaren Burgern irgend eine Bürgschaft für Leib und Gut haben annehmenwollen und welche so vielfältig wider ihre Freiheiten und Rechtsamen und wider die Beschlüsse der regie-renden Orte gehandelt, die Kosten allein zu tragen haben; endlich möchte man sie bei ihren erlangten^rkanntnisscn schirmen und der ehrverlezenden Verdächtigung, als ob einige von BischofSzell wider-chrecheude Kundschaften abgelegt haben, keinen Glauben schenken und die Kundschaften nochmals verglei-^kil, indem dann die Wahrheit ganz gewiß an den Tag kommen werde. Da man über diesen Handelnicht instruiert ist, dessen Endschaft aber doch gern befördern möchte, wird den Abgeordneten von Bischofs-zell eröffnet: Sie sollen ihre Beschwerden nochmals in Schrift verfassen und selbe sammt der Erkanntnißber vier Orte vom l5, Februar und der lezten Erläuterung zu Baden vom 7. März ihnen, den Gesand-ken, zu Händen stellen, indem sie dann nicht ermangeln werden, alles an ihre Obern heimzubringen, damitendlich einmal Frieden und Ruhe zu BischofSzell hergestellt werde. (Actum Weinfelden 7. April).Absch. 700. ü. 337. In Bezug auf die Anstände zwischen den Rüthen des Bischofs von Constanzund der Stadt BischofSzell werden folgende Artikel vorgeschlagen, und von beiden Theilen angenommen:k) Die Stadt Bischofszell soll bei ihren erlangten Freiheiten, Rechten und alten Gewohnheiten verbleiben.

Da die Gemeinde laut ihrer Freiheiten jährlich sammt dem Vogt zwei Räthe erwählt, so soll sie dieseErnennung beförderlich vornehmen; alsdann sollen diese zwei mit dem Vogt Gericht und Rath sowieder Stadt Aemter besczen, da gemäß Abschied zu Zug noch zehn von der Gemeinde in den Rath undzwölf Richter erwählt werden sollen; und weil Sekelmeister Rietmann, Spitalmeister Riedeisen und Stadt-icbreiber Scherl?, sowie Rudolph Henscler und Jakob Arnstein der ganzen Gemeinde nickt genehm sind,ko sollen diese von ihren Aemtern und vom Rath suspendiert sein, jedoch ihrer Ehre ohne Nachtheil;ältere drei sollen nach Besazung des Raths diesem über ihre Beamtungeu Rechnung ablegen, st) InZukunft soll kein Burger, der Bürgschaft leisten will, gefangen gehalten werden, außer wenn einer sowcilcfizisch gehandelt hätte, daß weitere Beweise unnöthig sind. 4) Die in diesem Rechtshandel beidseitigdorgekommmenen Scheltungen sollen gegenseitig aufgehoben sein und keinem Theil an seiner Ehre schaden.^ Dieser gütliche Vergleich soll weder dem Bischof zu Constanz, noch der Stadt Bischofszell an ihrenFreiheiten, Regalien, Gerichtsbarkeit n. dgl. Abbruch thun. 6) Die in diesem Proccß erlaufenen Kostenwlleu also vertheilt werden: Nictmann, Nicdeisen und Scherl? und die übrigen sechs Räthe, worunteroakob Arnstein, sollen 1500 Gulden constanz. Währung daran bezahlen; ihre eigenen Unkosten sollen nean >ich selbst tragen; die erlaufenen Kosten zu Zug, Baden und hier sollen aus der Stadt >sekel bezahltwerden. Dem Mötteli und andern, die dieses Handels wegen beleidigt worden, >oll dieses an ihrer EhreNnschädlich sein; solche, welche allenfalls ihnen selbes vorhalten sollten, sollen von Vogt und Rath be-gast werden. Absch. 709. v. 555. Weil nun der Sekelmeister, Spitalmeister und Stadtschrcibcr sichverboten haben, vor Rath und Vogt zu Bischofszell Rechnung abzulegen, werden die Burger in ihrenNeelamationen abgewiesen. Absch. 709. <1.