Thurgau,
die selbe jezt und früher auf dem Tag zu Baden wider sie vorgebracht, weßhalb sie sich auch mit keinenBeiständcrn versehen haben; damit man jedoch nicht glaube, als suchen sie die Sache hinzuziehen, soversichern sie, daß sie in der Angelegenheit der Zwinger nie etwas anderes gethan, als was ihnen vonStatthalter Wohlgemuth und den Rathen zu B.ischofSzell schriftlich und mündlich anbefohlen worden; er, derStadtschreiber, könne zudem, wenn nöthig, durch unparteiische Leute darthun, daß er, als der Rath versammeltgewesen und bezüglich der Verhaftung des Zwingers verhandelt worden, dagegen opponiert habe; wenn dieZwinger glauben, daß ihnen etwas unrechtes wiederfahren sei, mögen sie den Rath, der die Befehle ertheilthabe, belangen,-Nach Anhörung all'dieser Vorträge und der darauf erfolgten Antworten wird einstimmigbeschlossen, beider Parteien Kundschaften zu verhören, selbe in Schrift zu fassen und alles in den Abschiedzu nehmen, um den Obern anHeim zu stellen, ob sie den Handel gütlich oder rechtlich cutscheiden oder vor einenunparteiischen Richter weisen wollen, —Nachdem dann der Canzler dagegen protestiert und erklärt hatte, daßer der Abhörung der Kundschaften nicht beiwohnen dürfe, werden alle vorgestellten Zeugen, die Priester beiihrer Ebrc und priesterlichen Würde, die Bürger bei ihrem bürgerlichen Eid einvernommen. Was dann nachEinvernahme der Kundschaften mit dem Canzler, mit dem Vogt und den Räthcn, mit den drei BrüdernZwinger, sowie mit der Burgerschaft und der ganzen Gemeinde verhandelt worden, darüber mag jeder Ge-sandte an seine Obern referieren, — Der bischöfliche Canzler bestreitet schließlich, daß die Eidgenossen bezüglichder unbilligen Gewaltthätigkcit etwas vorzunehmen oder Bericht einzunehmen die Befugnifi haben, un-geachtet vor zwölf Jahren ein Streithandel des Bischofs mit den Rathen und Burgern zu Bischofözellvor die Gesandten der VII Orte gezogen und von diesen erlediget worden und ungeachtet der Bischof inder Begnadigungsfreihcit, die er vor zwei Jahren denen von Bischofözell ertheilt, anerkannt hatte, zuwas die regierenden Orte hier befugt seien, Absch, 693, — SStt. Der Sckclmeister, Spitalmcisterund Stadtschreiber, die den Proceß verloren haben, bringen vor, daß sie nur auf Geheiß des Vogts undder andern Räthe gehandelt haben, und verlangen, daß selbe zu ihnen flehen müssen. Damit nun nie-manden Unrecht geschehe, wird ein siebenörtischcr Tag auf den 13. Januar nach Zug angesezt, und anden Bischof von Consianz, der die Strafe anspricht, davon Mittheilung gemacht; dem Landschreibcr wirdbefohlen, die allfällig sich vorfindenden Sprüche, Verträge u, dgl, anch dahin zu bringen; endlich werdenauch der Goldschmied Mötteli und andere, welche Anforderungen an benannte drei stellen, dahin citiert.Absch, 695, l. — (1585), Im Zwingcr'schcn Streithandcl wird nach Anhörung beider Parteien,
sowie nach Verlesung der darüber aufgenommenen Kundschaften, aus denen sich ergibt, daß einige Kund-schafter ait einem Ort so, am andern anders, gczcugct haben, gesprochen - Statthalter und Räthen desBischofs von Consianz sei freigestellt, den Sckelmcistcr, Spitalmeister und Stadtschrciber sowie die andernRäthe von Bischofszell abzusezen und andere an deren Stelle zu ernennen; es sei zu wünschen, daß inZukunft niflfl weniger als zwölf Räthe ernannt werden; die Eidgenossen bezwekcn nichts anderes, alsden Bischof und die Stift bei ihren alten Freiheiten und Gerechtigkeiten bleiben zu lassen, voransgcsezt,daß die bischöflichen Amtsleute dieselben nach rechter Ordnung brauchen; die erlaufenen Kosten sollender Sekclmcistcr, Spitalmcister und Stadtschrciber bezahlen, wobei ihnen jedoch vorbehalten bleibt, dieeine Hälfte aus dem Stadtsekel, die andere von den übrigen Räthcn und von denen, welche zweierleiKundschaft gegeben haben, sich vergüten zu lassen; im übrigen soll der Bischof die Burgerschaft bei ihrenFreiheiten bleiben lassen; jedoch sollen diese sich stets als gehorsame Unterthanen erzeigen, Absch. 697, >.
Abgeordnete der Burgerschaft zu Bischofszell beschweren sich über die Entscheide auf den Tagen