Thurgau,
gut besorgt bade, nach der Äbtissin Tod eine Pfründe verleihen, — Es wird entsprochen; Lueern stimmtnoch nicht dazu und nimmt es in den Abschied. Absch, 288 5. SS8 (1570), Die Äbtissin licht durchAmmann Letter von Zug um Weisung bitten, wie sie sich beim Austritt einer Conventsrau in Bezugauf deren zugebrachtes Gut zu verhalten habe, ob dasselbe dem Kloster gehörig, oder ob sie schuldig sei,dasselbe wieder herauszugeben? - Wird zur Jnstruierung auf nächsten Tag in den Abschied genommen,Absch 859. g. — S3!» (1571), Weil die Äbtissin ihre Verwaltung gut führt, so wird vorgeschlagen, ihrdie Vollmächt für Ernennung einer Coadjutorin zu ertheilcn, damit nach ihrem Ableben die Verwaltungnicht leide Absch. 870 t. - SN», Die Tschudi und Hässi von Glarns beschweren sich über die der Äbtissinertheilte Ermächtigung, unter Zustimmung ihres geistlichen Visitators eine Eoadjutorin zu ernennen,welche nach ihrem Tode Äbtissin sein und bleiben solle; denn die Conventfrauen können es nicht zugeben,daß die Äbtissin solche Gewalt erhalte und daß das Gotteshaus seiner alten Freiheiten beraubt werde;sie hoffen deßhald, daß dieser Beschluß wieder aufgehoben werde, - W.rd all ..wtenoullum genommen,
Absch 877 I SH ü Ein Anzug in Betreff der Äbtissin wird in den Abschied genommen, Absch. 880, v.—
S42 (1573) Schon ab dem Tag zu Uri war an den Abt von Wcttingen, an den Landvogt imThurgau und an den Vater der aus dem Kloster Dänikon entlaufenen Nonne Giel geschrieben worden,sie möchten diese wieder in das Kloster zu bringen suchen. Nun wird dem alt-Landschreiber zu Baden.Heinrich Bodmer, im Namen der V Orte aufgetragen, den Abt und den Landvogt zu ermahnen, dem er-haltenen Befehl äachzukommcn, Absch, 427, e. — ST3. (1574). Der Prior von Cisterz schreibt an dieV katholischen Orte in Betreff der nach Seckingen entflohenen Nonne Giel: Er habe die Bewilligungerthcilt, daß der Abt von Wettingen selbe vom Bann absolviere und daß sie zu Seckingen verbleibe, je-doch in ihrem gewöhnlichen Habit, Darüber wird an den Abt von Wettingen Mittheilung gemacht,Absch. 449 >>, — ST't. <l579). Der Nuntius crwiedert auf das Gesuch der V Orte um Ernennungder Frau von Hertenstein zur Äbtissin, daß er gemäß seiner vom Papst erhaltenen Vollmacht dem Wunschwillfahren wolle, — Wird ihm verdankt mit der Bitte, er möchte dem Abt von Wettingen die entsprechendeWeisung zukommen lassen, Absch. 572, g. — S4S. (1580), Ein Bericht des Schultheiß Helmli überVerhandlungen wegen des Klosters wird ml mstnionllum genommen, (S, d, Absch, 581, «>.) — SA<». JedesOrt soll seine Gesandten auf nächsten Tag zu Baden mit Vollmacht abfertigen in Betreff der BeschwerdeZürichs, daß das Gotteshaus seine Lehengüter nur an Katholiken verleihe, Absch, 584. f. — S47 DerAbt von Wettingen wird angewiesen, sich so bald möglich nach Dänikon zu verfügen und die Äbtissinvollends zu bestätigen, Absch, 602, in. — St8 (1581 >, Landammann Abybcrg soll mit dem Dechantcnzu Einstcdcln Rüksprachc nehmen, damit derselbe der Frau von Dänikon den gebührenden Zins von demGeld verabfolge, welches die vorige Äbtissin ihm gelieheil hatte, Absch, 603, gg.
>> (wliaimitercommcnde Tobcl.
Art <l570>, Walther von Hüssenstein, Nitter des St, Johann Ordens, überbringt ein
Schreiben des Großmeiftcrs in Deutschland an die V Orte, worin dieser meldet: Durch seine Erwählungzum Ordensmeister in Deutschland sei das HauS Tobel lcdig geworden, welche Eommenthurei der Hoch-meister und der Senat in Malta dem von Hüffenstein verliehen gemäß der Bullen, die er in Händenhabe; er Präsentiere daher denselben, damit man ihn bestätige und in Sclmzund Schirm aufnehme —DemGesuch wird entsprochen und Herr von Hüssenstein als Commenthur von Tobel eonfirmiert, Absch, 859, ?>.—