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4,2,b (1861) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1556 bis 1586
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1043
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Thurgau,

ItUÜ

">S für seine Ansprache bezahlt sei, daß es seinen Antheil am Kloster abgetreten und demnach nichts mehrsu fordern habe. Wenn dieses geschehen, so will man dann weiter berathen, ob man auch Zürich nocheinmal um Abtretung seines AnthcilS ersuchen, oder ob man Gesandte nach Paradies schikcn wolle, dieAbtheilung vorzunehmen. Bezüglich der Fischenzen und des Zolls bei diesem Kloster soll sich jedes Ortdarüber berathen, was mau thun und was man denen von Schaffhanscu antworten wolle, Absch, 518, n.Hinsichtlich des Gesuches der V katholischen Orte an Zürich und GlaruS, man mochte das Ein-kommen des Klosters unvertheilt bei einander bleiben lassen, antwortet nun GlaruS, daß eS sich dazuverstehen wolle, wenn man ihm 000 Kronen an seine Kosten vergüte; Zürich will auf nächstem TageAntwort geben, Wird all roloroiilluin genommen, (Quittung von Glarus für 000 Gld, für Abtretungseines Antheils am Kloster; 28, August.^-Staatsarchiv stuecrn; Akten: Kloster Paradies), Absch,52l, n.<1578>, Die Gesandten der sechs Orte wünschen Antwort von Zürich, ob eS seinen Antheil amKloster bei den sechs Orten bleiben lassen oder aber zu Händen ziehen wolle, Zürich verlangt daraufkeinen Antheil heraus, weit in diesem Gotteshaus die Religion sich geändert habe, die Kanzel entfernt undv>» Altar aufgerichtet worden sei, und weil den Armen daselbst nicht mehr wie von Alters her das At-vwsen verabreicht werde, Bern lhnt dasselbe, um seinen Antheil gemäß Vertrag an Schaffhanscu über-hoben zu können, ES wird demnach von den acht Orten ein Tag auf den 28, Februar in'S Kloster an-hesezt, um die Theilnng vorzunehmen, Absch, 581, p Es wird ein Anzug in Betreff deS

Klosters gemacht! weil aber jedes Ort sein Votum darüber bereits abgegeben hat, läßt mau es dabeibewenden, Absch, 582, n. Zürich wird an seinen Antheil am Kloster durch gütlichen Vertrag

angewiesen der Groß- und Kleiuzehntcn zu Klein-Andelfingeu im Zürichgcbict mit aller Nuzung undZubehör <derselbe erträgt in gewöhnlichen Jahren 00 Stük und iff/2 Gnlden), ferner hundert JucharteuHolz im Kohlfirst, Mit dieser Abtretung ist es für seinen achten Antheil entschädigt, Absch, 588. a.^>7. Am folgenden Tag findet man sich auch mit Schaffhausen ab um seinen achten Thcil, den eS vonBern gekauft hat. Es erhält hundert Jucharten Wald im nntcrn Scharra dem Rhein entlang und 1000dulden a» Gold sammt den ausstehenden Zinsen für vier Jahre auf Graf Heinrich zu Fürstenberg; fer-ner an Geldzinsen jenseits des Rheins ein Capital von l86l) Gulden sammt 188 Gulden ausstehenderZinsen; ferner eine Matte zu Buch im Hcgän und den Korn und Wcinzehntcn zu Uwiescn im Zürich-hebiet, der 28 Stük und 20 Saum Wein erträgt. Mit diesem soll Schaffhausen für seinen von Bernerworbenen Antheil gänzlich entschädigt sein. Dagegen sollen die von Schaffhauscn alles falle» lassen,v>as man ihnen bei der Abtheilnng des Einkommens des Klosters schuldig geworden, ferner 18 MüttKernen und 400 Gulden, die sie dem Kloster baar geliehen, zusammen 004 Gulden, Absch, 588. 0.Hinsichtlich der Strafen und Bußen, die in Zukunft innerhalb des Bezirks der Klostcrmancrn ver-kosten, soll es beim gütlichen Vertrag verbleiben. Absch, 588. 0. Es wird fcstgcsezt, daß inbeiden abgetretenen Waldstüken im Kohlfirst und Scharra dem Kloster, den Höfen und wer sonst nochbos Waidrecht darin besessen, diese Rechte vorbehalten seien, mit der Bedingung, daß, wenn ein StükÄlald abgeholzet und zur Wicderanpflanznng eingeschlagen wird, dann der Waidgang daselbst sechs Jabrelang zu unterbleiben habe, Absch, 588, ,1. 3M». Man läßt es bei der früher» Ausmessung der Güterverbleiben; jedoch überläßt man es Zürich, was es in dieser Hinsicht thun will, Absch. 538, o,5^1, Urbare, Briefe und Urkunden sollen den betreffenden Parteien zu Händen gestellt werden; wennaber Schaffbausen noch andere Briefe, ZinSbücher u, dgl,, die dem Kloster gehören, in Händen hat, soll