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Thurgau,
Und weil nun die vier Zusäzcr und Rechtssprecher in ihren Urtheilen zerfallen, so unterreden sie sichlaut der geschwornen Bünde über Erkiesung eines Obmanns; die „Zugesazten" der VIII Orte schlagen als solchen vor den Schultheiß Heid (Hans von Lauten) und den Junker Franz Rudela vonFreiburg, den Stadtschreiber Saler von Solothurn und den Landammann Meggcli von Appenzell; dieZusäzer von Schaffhausen dagegen schlagen vor die Burgermeister Krug und von Brun, den Bern-hard Brand von Basel und den Stadtschreiber von St, Gallen, Da man sich auch über den Obmannnicht vereinbaren kann, stellen die Gesandten von Basel, Freiburg, Solothurn und Appenzell die dringendc Bitte, man möchte diesen Rechtshandel bis auf künftige Tagsazung zu Baden einstellen, indem sieinzwischen sich alle Mühe geben und keine Kosten scheuen werden, die Sache gütlich und freundlich zuvertragen. — Diesem Anerbieten wird von den neun Orten unter Verdankung entsprochen; daher wirdder Handel allseitig in den Abschied genommen, (15, Januar), Absch, 369, kk, — 443. Es wird all ro-koroncluru genommen, ob man die vier Orte gütlich sprechen lassen, oder ob man sich über einen Obmannverständigen und das Recht vornehmen wolle, Absch, 970, ll. — 44<» Die Gesandten der vier unpar-teiischen Orte Basel, Freiburg, Solothurn und Appenzell stellen an die Parteien das Ansuchen, manmöchte nunmehr ihren Obern, weil die Zusäzer und Rechtssprecher in ihren Urtheilen zerfallen und sichin Betreff des Obmanns nicht verständigen können, gestatten, Mittel und Wege zu suchen, wie die An-stände gütlich beigelegt werden könnten; sie begehren ferner zu vernehmen, ob sie über beide Händel,nämlich den über die hohen und Niedern Gerichte und den wegen des Klosters Paradies, weil selbe sichnicht wohl von einander trennen lassen, Vorschläge bringen sollen. Die Gesandten der VIII alten Orteund derer von Dicßenhofen, obschou nicht dazu ermächtigt, wollen sich dazu verstehen, damit mau erkenne,wie gern sie diesen langwierigen Span beigelegt sehen; die Gesandten von Schaffhausen aber wollendazu keine Vollmacht haben. Hierauf verständigen sich die Parteien über folgendes: Die Gesandten vonSchaffhausen sollen das Begehren der vier unparteiischen Orte in den Abschied nehmen; Schaffhauscnsoll dann so bald möglich sich darüber entschließen und seinen Entschluß nach Zürich melden; auf jedenFall soll ein Tag angesezt sein nach Schaffhausen auf den 13, Mai, wo die Abgeordneten der vier unparteiischen Orte und von Seiten der VIII Orte Burgermeister von Cham, Schultheiß Helmli, LandammannAbhberg und Landammann Schuler sich einfinden, die Sache zu Händen nehmen und die Proceßaktenverhören sollen; demnach mögen dann die Gesandten der vier Orte vermittelnde Artikel entwerfen undselbe auf künftiger Jahrrechnung zu Baden vorlegen; im Fall jedoch die vorgeschlagenen Artikel der einenoder andern Partei nicht genehm wären, soll es an ihren Rechten keinen Schaden bringen; daselbst sollendann die vier Zusäzer und Rechtsbrecher sich verfaßt machen, ohne wcitern Verzug gemäß der geschwvr-nen Bünde sich in Betreff eines Obmanns zu vergleichen; auch sollen daselbst beider Parteien GesandtenVollmacht haben, sich über Ernennung des Obmanns zu verständigen, im Fall die Zusäzcr und Rechts-sprecher sich darüber nicht verständigen könnten, (Actum 2. April), Absch, 571, mm, — 447. Es wirdbeschlossen, daß die zu Baden bezeichneten Gesandten den festgesczten Tag besuchen sollen und daß nebenden beiden Rechtsbrechern Uri noch einen Gesandten hinsenden soll, damit die Sache endlich erledigetwird. Jedoch soll nichts beschlüßliches angenommen, sondern alles wieder an die Obrigkeiten gebrachtwerden. (Uri lehnt es mit Zuschrift vom 1(1, Mai ab), Absch, 573. ti. — 448, Weil die von den vierunparteiischen Orten vorgeschlagenen Mittel zu Beilegung des Spans von beiden Parteien verworfenworden find und demnach die Sache in Güte nicht erlediget werden kann, handelt es sich nun um Ernennung