Thurgau,
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und das Malcfiz berührt, bis an das Rorcrbächlein zu strafen und zu büßen haben, 2) Die March soll,gleich oberhalb des WeihcrS beginnend, in gerader Richtung bis an den Marchstcin auf Küngsrütti gehen,^lso, daß die hohen und Niedern Gerichte oberhalb denen von Dicßenhofcn, unterhalb aber dem Gottes-haus Paradies gehören; es soll auch jeder Wun und Waid nuzen und nießen, wie von Alters her; derKostenpunkt ist später zu erläutern; die Zusäzer und Rechtssprccher behalten sich aber vor, daß, was>,in der Gütigkeit" von ihnen gesprochen werde, ihnen im Rechten unnachtheilig sein solle, wenn sie ein Urtheilgeben müßten,—Damit dieser Rechtshandel nicht mehr länger herumgezogen werde, wird für dieses Ge-schäft u, a, m, ein Tag nach Baden auf den 12. Januar angesczt; sollten dann die Parteien obste-bcnde gütlichen Mittel nicht annehmen, so sollen die Zusäzer und Rechtssprecher sich gefaßt machen,über die Sache sogleich ihr Urtheil zu geben und, wenn sie in ihren Urtheilen zerfallen, gemäß derGlinde einen Obmann zu erkiesen. Beide Parteien sollen ihre Rathsboten auf benannten Tag ermächti-gen, in dieser Sache gütlich oder rechtlich fürzuschrciten, Absch, stt>7, Iili. — Die LandammännerAbhberg von Schwvz und Lussi von Unterwalden, die auf leztem Tag zu Richtern im Dießcnbofen'schenHandel bezeichnet worden, schlagen vor, daß man für den Fall, wenn man sich gütlich nicht verständigenkönnte, einen Obmann ernennen möchte. — Wird ml iiwtruonilnm genommen, Absch, 868, k. —'tW (I57l> Die vier Zusäzer und Rechtssprccher begehren von den Parteien Antwort über die zweiuuf lezter Tagsazung zu Baden vorgeschlagenen und damals in den Abschied genommenen gütlichenMittel, Beide Parteien danken nun den Zusäzern und RechtSsprcchcrn für die dieses Handels wegenangewendete Mühe und Arbeit, Die Gesandten der VIII Orte und derer von Dießenhofen erklären aber,baß ihnen von den vorgeschlagenen Mitteln keines annehmbar sei und daß sie gern andere vernehmenwürden. Die von Schaffhausen verlangen dagegen einen rechtlichen Entscheid, da jene die Mittel verwor-fen haben und andere Mittel vergeblich sein würden. Darauf legen die Gesandten der VIII Orte dreiAbschiede vor. den einen zu Fraucnfeld und die beiden andern zu Zürich im Jahr Iliw erlassen, worinMeldung geschieht in Betreff der Gerichte und des Gotteshauses Paradies, und daß die von Schaffhausendaselbst nie einen rechtlichen Benz gehabt haben, sondern die Sache stets streitig gewesen sei. Die von Schaff-Hausen erwiedern, daß sie von diesen Abschieden gern Kenntniß erhalten, indem daraus zu entnehmenKi, daß die von Dicßenhofcn stets unruhige Leute gewesen, daß Schaffhauscn indeß an seinem Manualvon 153g festzuhalten denke. Beide Parteien verlangen nun rechtlichen Entscheid, Nach Anhörungder Klagen und Antworten und nach Verlesung der aufgenommenen Kundschaften, der UebergabSbriefe,Eonfirmationen, Manuale und anderer Schriften wird von den Zusäzern und RechtssPrcchern ihr Ur-theil gegeben —Hans zum Brunnen von Uri und Landammann Melchior Lussi von Unterwalden gehenin ihrem Urtheil dahin, daß die VIII Orte und die von Dießcnhofen ihre Ansprachen auf die hohen undNiedern Gerichte beim Kloster Paradies besser als ihre Gegenpartei begründet haben, daß sie ihnen daherselbe zuerkennen und daß die von Schaffhausen die erlaufenen Kosten den VIII Orten und denen vonDießcnhofen zu vergüten haben, — Burgermeister Ringk (Dietegen von Wildenberg) von Schaffhausenerkennt und spricht zu Recht, daß Bürgermeister und Rath der Stadt Schaffhausen von der Anspracheder Kläger gänzlich lcdig sein sollen, also daß ihnen und ihren Nachkommen zu ihrer Stadt Händen undGewalt die hohen und Niedern Gerichte um und bei dem Kloster Paradies laut der auögemittelten Mär-chen gänzlich zugehören und bleiben sollen und daß die von Dießenbofen ihnen die erlittenen Kostenzu bezahlen haben, — Junker Hans Jakob Zicgler endlich gibt ein dem obigen gleichlautendes Urtheil,-